OKK Beschäftigte Rentner: Sozialversicherung richtig beurteilen
Immer mehr Rentner möchten auch nach dem Renteneintritt weiterarbeiten – sei es aus Freude am Beruf oder um ihre Rente aufzubessern. Für Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage: Wie sind beschäftigte Rentner sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Im Online-Kompaktkurs von DATAKONTEXT erklärte Sozialversicherungsfachwirt und Betriebsprüfer Michael Schmatz, worauf Arbeitgeber bei der Beurteilung achten müssen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte aus dem Seminar kompakt zusammengefasst.
Geringfügige Beschäftigung bei Rentnern
Auch Rentner dürfen eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aufnehmen – entweder als
entgeltgeringfügige Beschäftigung (bis 556 € monatlich, ab 2025 an den Mindestlohn gekoppelt) oder
kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).
Sozialversicherung im Minijob
Rentner in Minijobs sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Rentner aber befreien lassen können.
Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge (13 % KV, 15 % RV) über die Minijob-Zentrale in Essen.
Praxis-Tipp:
Arbeitgeber sollten sich bei privatversicherten Minijobbern einen Nachweis über die Krankenversicherung vorlegen lassen, um unnötige Pauschalbeiträge zu vermeiden.
Altersgrenzen und Rentenarten
Seit 2012 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre.
Jahrgang 1947 konnte noch mit 65 Jahren in Rente gehen.
Jahrgang 1964 erreicht die Regelaltersgrenze erstmals mit 67 Jahren.
Neben der Altersvollrente gibt es auch die Altersteilrente, bei der Rentner weiterhin Krankengeldanspruch haben. Viele entscheiden sich dafür, um bei längeren Krankheitsphasen besser abgesichert zu sein.
Versicherungspflichten im Überblick
| Versicherungszweig | Vor Regelaltersgrenze | Nach Regelaltersgrenze |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Versicherungspflicht, ermäßigter Beitragssatz (14 %) bei Vollrente | Ermäßigter Beitragssatz bleibt bestehen |
| Pflegeversicherung | Beitrag 3,4 % (+ 0,6 % für Kinderlose) | Unverändert |
| Rentenversicherung | Pflicht bis Regelaltersgrenze, danach Befreiung möglich | Nur Arbeitgeberanteil (9,3 %) |
| Arbeitslosenversicherung | Pflicht bis Regelaltersgrenze | Nur Arbeitgeberanteil (1,3 %) |
Erwerbsminderungsrenten
Bei Erwerbsminderungsrentnern wird unterschieden zwischen:
Teilweiser Erwerbsminderung (Arbeitsfähigkeit 3–6 Stunden täglich)
Voller Erwerbsminderung (Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich)
Teilweise Erwerbsminderungsrentner sind in allen Zweigen versicherungspflichtig.
Voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sind von der Arbeitslosenversicherung befreit und zahlen in der Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz (14 %), da kein Krankengeldanspruch besteht.
Hinterbliebene und Erziehungsrenten
Bezieher von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten werden wie normale Arbeitnehmer behandelt, wenn sie zusätzlich arbeiten.
Keine Sonderregelungen in der Sozialversicherung.
Erziehungsrenten kommen in der Praxis kaum vor.
Beschäftigung von Pensionären
Auch Beamte im Ruhestand dürfen einer Beschäftigung nachgehen.
In der Regel sind sie privat krankenversichert und nicht pflegeversicherungspflichtig.
In der Rentenversicherung gilt: Versicherungsfreiheit, nur Arbeitgeber zahlt seinen Anteil.
In der Arbeitslosenversicherung besteht Pflicht nur bis zur Regelaltersgrenze, danach nur Arbeitgeberanteil.
Weitere Informationen finden Sie im Lohn+Gehalt Magazin
Meldungen und Nachweise in der Praxis
Für beschäftigte Rentner gelten die gleichen Meldepflichten wie für andere Arbeitnehmer:
Anmeldung (Meldegrund 10) bei Aufnahme der Tätigkeit
Abmeldung (Meldegrund 30) bei Ende der Beschäftigung
Jahresmeldung (Meldegrund 50)
Minijobber immer über die Minijob-Zentrale Essen melden
Wichtige Unterlagen:
Rentenbescheid (zur Feststellung von Alters- oder Teilrente)
ggf. Bescheid der Arbeitsagentur bei Erwerbsminderungsrente
Nachweis über Krankenversicherung
Fazit: Beschäftigte Rentner bleiben wichtig für den Arbeitsmarkt
Beschäftigte Rentner spielen eine immer wichtigere Rolle im Arbeitsmarkt – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels.
Arbeitgeber sollten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sorgfältig vornehmen, da sie je nach Rentenart, Altersgrenze und Beschäftigungsform unterschiedlich ausfällt.
Alle relevanten Schulungen zu diesem Thema finden Sie im Seminarbereich Arbeits– und Sozialversicherungsrecht.
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