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Aktivrente: Auswirkungen auf Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen

Die Aktivrente bringt steuerliche Folgewirkungen: Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen müssen aufgeteilt werden, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Wichtige Praxishinweise für die Entgeltabrechnung.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Wegweiser zeigt Richtung Altersrente oder Aktivrente – Weiterarbeit nach Regelaltersgrenze mit steuerfreiem Arbeitslohn
Foto: © stock.adobe.com/Corri Seizinger

Aktivrente: Steuerlicher Anreiz für längeres Arbeiten

Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen steuerlichen Anreiz für ein längeres Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu schaffen. Ein Teil des Arbeitslohns bleibt steuerfrei, wenn Rentner weiterhin einer Beschäftigung nachgehen. Während das Grundprinzip der Steuerbefreiung vergleichsweise einfach erscheint, ergeben sich bei genauerer Betrachtung zahlreiche steuerliche Folgefragen.

Grundsatz: Keine Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen

Eine zentrale Rolle spielt dabei der Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen. Nach § 3c EStG dürfen Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den steuerfreien Teil des Arbeitslohns im Rahmen der Aktivrente.

Aufteilung der Werbungskosten in der Praxis

In der Praxis führt dies häufig zu Aufteilungsfragen. Viele Aufwendungen, etwa für Arbeitsmittel oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, stehen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang. In diesen Fällen sind die Werbungskosten im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den gesamten Einnahmen aufzuteilen. Der steuerlich abziehbare Anteil kann dadurch deutlich geringer ausfallen als bei vollständig steuerpflichtigem Arbeitslohn. Unberührt bleibt jedoch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der weiterhin vollständig beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt wird.

Besonderheiten bei Reisekosten

Besondere praktische Bedeutung hat die Regelung bei Reisekosten. Nach § 3 Nr. 16 EStG können Reisekostenvergütungen steuerfrei erstattet werden, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Stehen Reisekosten jedoch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente, fehlt die Grundlage für einen Werbungskostenabzug. In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich.

Auswirkungen auf Vorsorgeaufwendungen

Neben den Werbungskosten ergeben sich auch Auswirkungen bei den Vorsorgeaufwendungen. Nach § 10 Abs. 2 EStG sind Vorsorgeaufwendungen insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar, als sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Auch hier kann daher eine Aufteilung erforderlich sein, wenn sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen.

Folgen für die Entgeltabrechnung

Für die Praxis der Entgeltabrechnung zeigt sich damit, dass die Aktivrente in der Praxis über die eigentliche Steuerbefreiung hinaus zahlreiche Folgewirkungen entfalten kann.

Insbesondere bei Werbungskosten, Reisekosten und Vorsorgeaufwendungen sind die steuerlichen Zusammenhänge sorgfältig zu prüfen. Zwar geben erste FAQ des Bundesministeriums der Finanzen Hinweise zur praktischen Anwendung, dennoch sind zahlreiche Detailfragen weiterhin offen und werden die Praxis noch eine Zeit lang beschäftigen.

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