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Betriebsratswahlen 2026

Im Frühjahr 2026 stehen die nächsten regulären Betriebsratswahlen an. Viele Unternehmen bereiten sich bereits darauf vor und fragen sich, wie sie den formalen Anforderungen der Wahlordnung gerecht werden können. Die Rechtsprechung hat im vergangenen Jahr zahlreiche Klarstellungen geliefert: Sie reichen vom Befristungsende eines Betriebsratsmitglieds über die Grenzen der Briefwahl und deren Formalien bis hin zur datenschutzkonformen Informationsweitergabe. Wir stellen die aktuellen Entscheidungen vor, ordnen sie rechtlich ein und geben konkrete Hinweise für die Praxis.

Lesezeit 10 Min.
Hand wirft Stimmzettel in Wahlurne – Symbolbild für Betriebsratswahl 2026 im Kontext Arbeitsrecht und Mitbestimmung im Unternehmen.
Foto: © stock.adobe.com/Zireael

Betriebsratsamt schützt nicht vor Ende des befristeten Arbeitsvertrags

BAG vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24

Ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit dem Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. 

Verortung des Urteils

Im Zusammenhang mit Betriebsräten stellen sich nicht nur betriebsverfassungsrechtliche, sondern auch individualrechtliche Fragestellungen. Unter anderem kann sich die Frage stellen, wie sich das Zusammenspiel aus Betriebsratsamt und dem individualrechtlichen Arbeitsvertrag gestaltet.

Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen für logistische Dienstleistungen seit Februar 2021 zunächst für ein Jahr befristet angestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wurde für ein weiteres Jahr, bis zum 14.02.2023, verlängert. Im Juni 2022 wurde der Arbeitnehmer in den erstmals gebildeten Betriebsrat gewählt. Er erhielt kein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags über den 14.02.2023 hinaus. Zum Vergleich erhielten von den 18 anderen Arbeitnehmern, deren befristeter Vertrag ebenfalls am 14.02.2023 auslief, 16 ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung, hilfsweise verlangte er die Verurteilung der Arbeitgeberin zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Er berief sich darauf, dass die unterbliebene Entfristung allein auf seiner Betriebsratsmitgliedschaft beruhe. Zwar habe das Unternehmen mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge vereinbart, diese Betriebsratsmitglieder hätten aber nicht wie er auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Arbeitgeberin hat sich darauf berufen, dass die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt habe. Sie sei vielmehr mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers nicht zufrieden gewesen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Auch die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Das BAG stützte sich auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt (vom 05.12.2012, 7 AZR 698/11 und vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12).

Auch das Recht der Europäischen Union bedinge eine solche Unwirksamkeit zum Schutz von Betriebsratsmitgliedern nicht. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei vielmehr hinreichend durch § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschützt. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Betriebsratsmitglieder nicht in der Ausübung ihrer Tätigkeit gestört oder behindert werden. Für die Feststellung, ob ein Betriebsratsmitglied durch die Ablehnung eines Folgevertrags unzulässig wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt wird, gilt vor Gericht ein abgestuftes Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast-System:

Der klagende Arbeitnehmer muss unter Verweis auf Hilfstatsachen, d.h. Indizien, die Behauptung aufstellen, ihm sei gerade wegen seines Betriebsratsamts der Abschluss eines Folgevertrags verweigert worden. Dazu muss sich der Arbeitgeber anschließend wahrheitsgemäß und konkret erklären, d.h. er muss dies bestreiten oder entkräftende Umstände geltend machen. Insbesondere kann er die Gründe offenlegen, die dafür maßgeblich waren, keinen Folgevertrag abzuschließen. Dies war in dem entschiedenen Fall der „Knackpunkt“: Der Arbeitnehmer konnte vorliegend nicht in ausreichendem Maße darlegen, dass seine Betriebsratstätigkeit der Grund für die verweigerte Entfristung war.

#KurzErklärt

    • Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat zwingt Arbeitgeber nicht dazu, diesem nach Ablauf der Befristung eine unbefristete Folgebeschäftigung anzubieten. Diese erneute Klarstellung durch das BAG ist hilfreich für die betriebliche Praxis im Umgang mit Betriebsratsmitgliedern in befristeten Beschäftigungsverhältnissen.
    • D.h. Arbeitgeber können befristete Arbeitsverhältnisse mit Betriebsratsmitgliedern auslaufen lassen. Eine Pflicht zur Entfristung besteht nicht. Die persönliche Stellung (= befristeten Arbeitsverhältnisses) wird durch das Betriebsratsamt nicht verbessert.

Praxistipps

Allerdings ist auch zu beachten, dass – wenn das befristet, beschäftigte Betriebsratsmitglied nachweisen kann, dass ihm wegen seines Betriebsratsamts kein Folgevertrag angeboten wurde – es einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs hat. Hier kommt es also einmal mehr auf eine sorgfältige und ausführliche Dokumentation der Entscheidungsprozesse auf Arbeitgeberseite an.

Ein transparenter Entscheidungsprozess ist hier Pflicht!

 

 

Betriebsratswahlen: Briefwahl bleibt die Ausnahme

BAG vom 22.01.2025 – 7 ABR 23/23 

Besteht ein Betrieb aus mehreren örtlich weit auseinanderliegenden Filialen oder Betriebsteilen kann es aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein, eine Betriebsratswahl als reine Briefwahl durchzuführen. Das BAG hat allerdings erneut bekräftigt, dass die Durchführung einer Betriebsratswahl als Briefwahl nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen zulässig ist. 

Verortung des Urteils

Die Wahlordnung erlaubt eine schriftliche Stimmabgabe grundsätzlich nur für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (§ 24 WO). Der Siebte Senat stellte klar, dass der Wahlvorstand nicht in eigenem Ermessen eine reine Briefwahl für den gesamten Betrieb anordnen darf.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, eine Lebensmittel-Discounter-Kette, betreibt bundesweit eine Vielzahl von Filialen, die auf Grundlage eines Tarifvertrags in Betriebsratsbezirke eingeteilt sind. Alle in einem bestimmten Bezirk liegenden Filialen werden so zu einem Betrieb zusammengefasst und wählen einen einheitlichen Betriebsrat.

Im Streit stand die Wahl für den Betriebsrat des Bezirks “NordWest”, die als reine Briefwahl durchgeführt wurde. Für einen Bezirk mit über 400 Filialen ordnete der Wahlvorstand eine vollständige Briefwahl an, weil es keinen zentrale(n) Hauptbetrieb gebe und man allen Beschäftigten die Teilnahme
erleichtern wollte.

Mehrere Antragsteller stellten die Rechtmäßigkeit der Wahl infrage und beantragten mittels elektronisch eingereichten Antrags deren Unwirksamkeit festzustellen. Sie argumentierten, dass die Wahl anfechtbar sei, da sie ausschließlich als Briefwahl durchgeführt worden war, ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 24 Wahlordnung (WO) erfüllt gewesen sei. Der Betriebsrat widersprach dem und verwies auf die besondere geografische Struktur des Bezirks “NordWest”: Über 400 Filialen seien dort räumlich weit voneinander entfernt, ein Hauptbetrieb existiere nicht. Unter diesen Umständen sei eine generelle Briefwahl gerechtfertigt.

Das Besondere: Auch die Arbeitgeberin verteidigte die Entscheidung. Ziel der Briefwahl sei es gewesen, allen Wahlberechtigten die Teilnahme zu erleichtern. Das Fehlen eines zentralen Hauptbetriebs bedeute nicht, dass es keine räumlich weit entfernten Kleinstbetriebe oder Betriebsteile gebe, die eine Briefwahl notwendig machten. 

Die Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen den Antrag abgelehnt hatten, entschied das BAG, dass die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung erfüllt sind. Die Betriebsratswahl im Bezirk 4 sei als reine Briefwahl durchgeführt worden, ohne die Anforderungen der Wahlordnung zu erfüllen:

Nach der Wahlordnung darf die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe angeordnet werden, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Die generelle Anordnung der Briefwahl liegt nicht im Ermessen des Wahlvorstands. Ziel der Regelung ist es, Arbeitnehmer*innen die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, wenn der Weg zum Wahllokal mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Hauptbetrieb überhaupt ein Wahllokal existiert. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die Betriebsratswahl aber nicht für alle Beschäftigten mittels Briefwahl stattfinden dürfen, sondern nur für die weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteile. Die Beschäftigten des Hauptbetriebs hätten in diesem Fall vor Ort wählen müssen, da für sie die Voraussetzungen der Briefwahl nicht vorgelegen haben. Ob im Bezirk 4 ein Hauptbetrieb vorhanden war, konnte das Gericht daher offen lassen.

Fest steht für das BAG aber: Selbst wenn es organisatorisch praktikabler wäre, ist eine generelle Anordnung der Briefwahl für den gesamten Betrieb nicht zulässig. Außerdem kann ohne einen Hauptbetrieb eine Briefwahl generell nicht angeordnet werden.

Der Verstoß hat das Wahlergebnis nach Ansicht des BAG auch beeinflussen können, was eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist. Da zwischen dem Versand der Briefwahlunterlagen und dem Wahltag mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte bei persönlicher Stimmabgabe zu dem späteren Zeitpunkt anders gewählt hätten. Eine nachträgliche Präsenzwahl zur Korrektur der Briefwahl war ebenfalls nicht möglich.

#KurzErklärt

  • Die Entscheidung verdeutlicht die hohen rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Briefwahl bei Betriebsratswahlen. Die Wahlverantwortlichen haben sich streng an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und dürfen sich bei der Durchführung der Wahl nicht allein von praktischen Erwägungen leiten lassen.
  • Wahlvorstände sollten eine Briefwahl entsprechend restriktiv handhaben. Eine pauschale Anordnung der Briefwahl – etwa aus organisatorischen Gründen oder weil ein Hauptbetrieb fehlt – ist unzulässig.

Praxistipps

Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass die Wahlvorstände bei Betriebsratswahlen umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Briefwahl informiert sind. Eine pauschale Anordnung der Briefwahl – etwa aus organisatorischen Gründen – kann zur Anfechtung der Wahl führen und sollte unbedingt vermieden werden. Es empfiehlt sich, die Voraussetzungen des § 24 WO sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, insbesondere bei komplexen Betriebsstrukturen ohne klaren Hauptbetrieb. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleisten.

Betriebsratswahlen: Anforderungen an wirksame Briefwahl und die Faltung der Stimmzettel

BAG vom 22. 01.2025 – 7 ABR 1/24

Noch ein Fall zu dem Thema Briefwahl! Und zwar hinsichtlich der Formalien.

Verortung des Urteils

Das Urteil dreht sich um zwei Fragestellungen:

  • Erstens müssen bei Briefwahlen – wie auch bei der Präsenzwahl – die Stimmzettel so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist, um die Geheimwahl zu gewährleisten.
  • Zweitens genügt für die Aushändigung von Briefwahlunterlagen ein schlichtes „Verlangen“ des Wahlberechtigten oder besteht ein Begründungserfordernis.

Sachverhalt

Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im Mai 2022. 23 wahlberechtigte Arbeitnehmer verlangten per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Wahlvorstands die Übersendung von Briefwahlunterlagen, ohne dies näher zu begründen.

Das betreffende Wahlvorstandsmitglied übersandte die Briefwahlunterlagen, ohne eine vorherige Beschlussfassung des Wahlvorstandsgremiums. Einem Arbeitnehmer konnten die Briefwahlunterlagen aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht zugesandt werden.

Die Briefwahlunterlagen enthielten ein Merkblatt mit dem Hinweis, „Falten Sie den Stimmzettel so, dass die Stimmabgabe erst nach dem Auseinanderfalten erkennbar ist […].“ Auf dem Stimmzettel selbst war in der untersten Zeile vermerkt, „Stimmzettel bitte mit dem Schriftbild nach innen falten!“.

In der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung befand der Wahlvorstand die Stimmen bei vier mit dem Schriftbild nach außen gefalteten Stimmzetteln für ungültig und legte diese Stimmzettel nicht in die Wahlurne. Vier Arbeitnehmer fochten die Wahl in der Folge an und beantragten, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Sie machten geltend, dass die Wertung der mit dem Schriftbild nach außen gefaltetem Stimmzettel als ungültig in unzulässiger Weise in das Wahlrecht eingreife. Der Hinweis zur Faltung auf den Stimmzetteln sei ungenügend, weil er lediglich als Bitte ausgedrückt worden war.

In Bezug auf den Arbeitnehmer im Krankenhaus habe der Wahlvorstand zudem nicht genug unternommen, um diesem die verlangten Briefwahlunterlagen zu übermitteln. Das Arbeitsgericht Kassel wies den Antrag ab, das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihm statt.

Die Entscheidung

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Betriebsratswahl. Nach Ansicht der Richter liege kein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Briefwahl vor. § 24 Abs. 1 Wahlordnung (WO) setze keine Form oder ausdrückliche Begründung des Verlangens auf Übersendung der Briefwahlunterlagen voraus.

Die Aufforderung könne demnach auch mündlich erfolgen. Die Richter stützen ihre Entscheidung auf die Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe sowie darauf, dass die Wahlordnung keine Information darüber enthält, dass ein entsprechendes Verlangen mit einer Begründung zu versehen ist. Auch der Zweck der Vorschrift gebiete kein anderes Verständnis. Auf Seiten des Wahlvorstands bedürfe es auch keiner Plausibilitäts-Überprüfung des Verlangens. § 24 Abs. 1 WO verlange zudem keine Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen. Nur wenn sich Zweifel am Vorliegen der Verhinderung aufdrängten, habe der Wahlvorstand die Wahlberechtigten zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern und sie im Einzelfall zu einer Begründung anzuhalten. Solche Zweifel sollen beispielsweise vorliegen, wenn der Wahlvorstand wisse, dass der Wahlberechtigte am Wahltag im Betrieb anwesend sein werde.

Auch die vom Wahlvorstand vorgenommene Einstufung der vier (Briefwahl-)Stimmen als ungültig bestätigte das BAG. Stimmzettel von Briefwählern, die mit dem Schriftbild nach außen gefaltet sind, verstoßen gegen die Vorgaben in §§ 25, 26 WO. Die entsprechenden Hinweise auf dem Merkblatt und dem Stimmzettel seien inhaltlich deckungsgleich und ausreichend klar formuliert gewesen. Trotz der Nutzung der Höflichkeitsform „Bitte“ mussten die Wahlberechtigten davon ausgehen, dass die vorgegebene Faltweise obligatorisch sei. Die Benutzung eines Ausrufungszeichens am Ende des Hinweises mache zudem den imperativen Inhalt deutlich.

#KurzErklärt

  • Stimmzettel sind immer so zu falten, dass das Schriftbild nach innen zeigt. Bei Verstößen ist die Stimme ungültig und darf nicht in die Urne gelangen. Zur Vermeidung von Anfechtungen sollten Wahlunterlagen ein deutliches Merkblatt enthalten und ggf. Schulungsvideos oder mündliche Hinweise bereitgestellt werden.

Praxistipps

Um kosten- und zeitträchtige Anfechtungsverfahren zu vermeiden, sollte auf die Einhaltung der formellen Aspekte dringend geachtet werden:

  • Wahlberechtigte müssen ihr Verlangen auf Aushändigung oder Versendung der Briefwahlunterlagen gegenüber dem Wahlvorstand nicht begründen. Das Wahlvorstandsgremium muss keinen Beschluss über den Versand der Briefwahlunterlagen fassen.
  • Die Geheimheit der Wahl ist zu wahren: Stimmzettel bei denen die Stimmabgabe schon vor dem Auseinanderfalten erkennbar ist, sind ungültig.
  • Es ist ausreichend, wenn sich der Wahlvorstand um die ordnungsgemäße Zustellung der Briefwahlunterlagen ernsthaft bemüht.