Bezugsdauer bei Kurzarbeit verlängert
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde erneut verlängert. Unternehmen können Kurzarbeitergeld weiterhin bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen und erhalten damit Planungssicherheit bis Ende 2026.

Mit der am 17.12.2025 beschlossenen Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erneut verlängert. Unternehmen können Kurzarbeitergeld weiterhin bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2026 und schafft damit Planungssicherheit über den Jahreswechsel hinaus.
Anschlussregelung verhindert Rückkehr zur Zwölf-Monats-Grenze
Hintergrund ist, dass die bisherige Verlängerung der Bezugsdauer zum Ende des Jahres 2025 ausgelaufen wäre. Ohne eine Anschlussregelung hätte die maximale Bezugsdauer wieder auf zwölf Monate verkürzt werden müssen. Mit der neuen Verordnung können Betriebe, die bereits seit zwölf Monaten oder länger Kurzarbeitergeld beziehen, die Kurzarbeit auch über den 31.12.2025 hinaus fortsetzen.
Wirtschaftliche Gründe für die erneute Verlängerung der Kurzarbeit
Die Bundesregierung begründet die Verlängerung mit den weiterhin angespannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Handels und geopolitische Unsicherheiten sowie strukturelle Veränderungen belasten zahlreiche Unternehmen. Kurzarbeit hat sich in früheren Krisen, insbesondere während der Corona Pandemie, als wirksames Instrument zur Stabilisierung von Beschäftigung erwiesen. Auch aktuell nutzen viele Betriebe diese Möglichkeit, um Entlassungen zu vermeiden.
Auswirkungen auf Beschäftigte und Arbeitgeber
Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit weiterhin eine Absicherung des Arbeitsplatzes und eine teilweise Kompensation des Einkommensausfalls. Das Kurzarbeitergeld beträgt nach wie vor 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts für kinderlose Beschäftigte und 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind. Arbeitgeber profitieren davon, ihre eingearbeiteten Fachkräfte halten zu können und bei einer wirtschaftlichen Erholung schnell wieder hochzufahren.
Qualifizierung während Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Ziel
Besonders hervorgehoben wird erneut die Bedeutung von Qualifizierung während der Kurzarbeit. Die Zeit des Arbeitsausfalls kann für Weiterbildung genutzt werden, etwa im Hinblick auf Digitalisierung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Damit soll Kurzarbeit nicht nur Beschäftigung sichern, sondern auch den Strukturwandel unterstützen.
Inkrafttreten der Verordnung und Folgen für die Entgeltabrechnung
Die Verordnung wurde am 19.12.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 338) verkündet und ist zeitlich befristet. Nach dem 31.12.2026 soll wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten gelten. Für die Entgeltabrechnung bedeutet die Verlängerung, dass bestehende Prozesse zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld unverändert fortgeführt werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

