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Kurzarbeitergeld – befristete Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde mit der Dritten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV) vom 20.12.2024 verlängert.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein Nahaufnahmebild einer Tastatur zeigt einen Finger, der die Taste mit der Aufschrift „Kurzarbeitergeld – befristete Verlängerung der Bezugsdauer“ drückt, anstelle der üblichen Enter-Taste. Daneben befindet sich ein blaues Ordnersymbol und die Kontroll-Taste „Strg“ ist ebenfalls sichtbar. Dies unterstreicht die wichtige Rolle von Fachkräften in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung bei der Umsetzung neuer Regelungen und Anpassungen im Bereich Kurzarbeitergeld.
Foto: stock.adobe.com/momius

Details der 3. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV)

Unternehmen, die weiterhin von Kurzarbeit betroffen sind, können Kurzarbeitergeld nun bis zu 24 Monate lang beziehen – längstens jedoch bis zum 31.12.2025. Ziel der Verlängerung ist es, Betrieben und Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzliche Planungssicherheit zu geben. Die Regelung richtet sich vor allem an Unternehmen, die weiterhin mit Auftragsrückgängen oder anderen wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert sind.

Die Verordnung trat am 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2025.

Die verlängerte Bezugsdauer gilt für alle Betriebe, die bereits seit Januar 2024 Kurzarbeitergeld beziehen. Auch Betriebe, die bereits im Herbst oder Winter 2023 Kurzarbeit eingeführt hatten und diese für höchstens zwei Monate unterbrochen haben, können im Jahr 2025 weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.

Voraussetzungen und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit

Um die verlängerte Bezugsdauer in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitgeber eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Diese Anzeige muss:

  • den weiterhin bestehenden erheblichen Arbeitsausfall nachvollziehbar begründen,
  • eine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit enthalten,
  • die wesentlichen Veränderungen seit der letzten Anzeige darlegen,
  • aktuelle Betriebsvereinbarungen oder, falls vorhanden, Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Beschäftigten beifügen.

Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle, ob die Voraussetzungen für den verlängerten Bezug erfüllt sind. Der Arbeitgeber erhält darüber einen Bescheid.

Übergangsregelung bis Ende 2025

Die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten gilt befristet bis zum 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 treten wieder die regulären gesetzlichen Vorgaben in Kraft. Das bedeutet, dass Kurzarbeitergeld dann grundsätzlich wieder nur für maximal zwölf Monate gewährt werden kann (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Betriebe, die bis zum 31.12.2025 die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Kurzarbeitergeld ab 2026 nur noch erhalten, wenn die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten noch nicht erreicht wurde.

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