Kurzarbeitergeld : Bagatellgrenze für die Überprüfung des Kurzarbeitergelds
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Haben Unternehmen die Kurzarbeit in ihrem Betrieb beendet, prüft die Agentur für Arbeit alle Nachweise und Unterlagen, die die Arbeitgeber zuvor übermittelt haben.
Aufgrund der Corona-Krise und der weiter andauernden Energiekrise befinden sich viele Unternehmen noch in Kurzarbeit. Es wurden Hunderttausende Anträge gestellt, die nun überprüft werden müssen. Dies ist für alle Seiten aufwendig. Die Agentur für Arbeit fordert die Arbeitgeber schriftlich auf, bestimmte Unterlagen zu übermitteln – zum Beispiel folgende Dokumente:
- Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto,
- Entgeltabrechnungen (Gehalts- oder Lohnabrechnung),
- Einzelvereinbarungen mit Ihren Beschäftigten beziehungsweise die Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit,
- Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge,
- Urlaubspläne oder Urlaubslisten.
In bestimmten Fällen können weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel:
- Lohnjournale,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- Berechnungsprotokolle von Soll- und Ist-Entgelt für das Kurzarbeitergeld,
- Nachweis des Kinderfreibetrags bei Beschäftigten der Steuerklasse V und VI (zum Beispiel durch Kindergeldbescheid oder Lohnsteuermerkmale des Ehepartners),
- Auftragsbücher und betriebswirtschaftliche Auswertungen,
- Dokumente, die nachweisen, dass Unternehmen das Kurzarbeitergeld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben (zum Beispiel Kontoauszüge oder Quittungen).
Vor allem Dienstleister und Steuerberater stellt die Überprüfung vor Herausforderungen, weil hier zahlreiche andere zusätzliche Aufgaben zu erledigen sind.
Die Prüfung kann ergeben, dass die Entgeltabrechnungen korrigiert werden müssen. Sollte eine maschinelle Korrektur durch das Entgeltabrechnungsprogramm nicht mehr möglich sein, müssen die Angaben per Hand geändert werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn unberechtigterweise Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde. Zum einen muss das erhaltene Kurzarbeitergeld an die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahlt werden, zum anderen muss die Entgeltabrechnung für Lohnsteuer und Sozialversicherung geändert werden. Das an den Mitarbeiter unberechtigt ausgezahlte Kurzarbeitergeld muss nachversteuert und nachverbeitragt werden. Sobald die Abschlussprüfung beendet ist, erhalten Arbeitgeber eine abschließende schriftliche Information.
Um den Aufwand gerade für kleine und mittelständische Unternehmen mit kleineren Summen an Kurzarbeitergeld zu vermeiden, haben die Verbände Erleichterungen und Bagatellgrenzen gefordert.
Nach einem neuen § 421c Sozialgesetzbuch (SGB) III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Anträge auf Kurzarbeitergeld entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 Euro je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Dies hat der Bundestag kurzfristig beschlossen. Der Bundesrat hat dem Vorschlag im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zugestimmt.
Die Bagatellgrenze soll bei Abschlussprüfungen für März 2020 bis Juni 2022 gelten und für solche, die ab 01.01.2023 beginnen. Alle bereits laufenden oder abgeschlossenen Prüfungen profitieren von der Bagatellgrenze nicht mehr.
Praxishinweis
Weitere Erleichterungen, wie eine Bagatellgrenze bei der Rückforderung von Beträgen oder der Verzicht auf eine Änderung bei der Lohnsteuer bzw. Sozialversicherung oder eine entsprechende pauschale Behandlung, sind bisher nicht vorgesehen.
In Auslandssachverhalten unterliegt der Arbeitnehmer einer erhöhten Nachweispflicht.
Daniela Karbe-Geßler