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Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze : Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer Langzeiterkrankung

Ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zum Jahreswechsel sowohl im vergangenen Jahr überschritten hat als auch im neuen Jahr überschreitet. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie den Sachverhalt richtig beurteilen, wenn ein Beschäftigter durch eine Langzeiterkrankung und Krankengeldbezug die JAEG unterschreiten.

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Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn das regelmäßige JAE die JAEG nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die JAEG unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

Eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag gleich oder unterhalb der JAEG führt dementsprechend zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer. Eine zu Beginn der Minderung des laufenden Arbeitsentgelts gegebenenfalls bereits absehbare Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zunächst unberücksichtigt. Erst die mit dem Wegfall der vorübergehenden oder befristeten Entgeltminderung einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse bzw. die Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte versicherungsrechtliche Bewertung aus. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Ummeldung ist erforderlich

Wie verhält es sich, wenn ein Beschäftigter bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert gewesen war, weil er mit seinem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt über der JAEG lag, und jetzt aktuell arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht? Aufgrund des Krankengeldbezugs fällt  er wieder unter die JAEG und wird damit wieder pflichtversichert. In solchen Fällen ist zur Berechnung des JAE auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abzustellen. Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, muss der Arbeitgeber oder das beauftragte Steuerbüro das Gehalt bzw. den Lohn für zwölf Monate im Voraus bestimmen. Einmalzahlungen, die jährlich garantiert gezahlt werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt, da eine vorausschauende Berechnung für die Zukunft erstellt wird. Erfolgt die Überprüfung zu einem Jahreswechsel, ist mit Beginn der Versicherungspflicht auch während des Krankengeldbezugs eine Ummeldung vorzunehmen. Während der beitragsfreien Zeit des Krankengeldbezugs entfaltet die Versicherungspflicht noch keine Auswirkungen. Erst wenn die Beschäftigung gegen Entgelt wieder aufgenommen wird, greift die Beitragspflicht wieder.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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