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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 5 Min.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten

BMF-Schreiben vom 23.12.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10010 :004

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 01.01.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer, während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro,
  • für ein Frühstück 2,00 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Berechnung der Lohnsteuer ab Januar 2023

BMF-Schreiben vom 08.12.2022 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :008

Mit Bekanntmachung vom 18.11.2022 wurden die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Diese Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die für 2023 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, der Freibeträge für Kinder und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Inflationsausgleichsgesetz. Außerdem berücksichtigen die Programmablaufpläne die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (siehe Jahressteuergesetz 2022).

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro.

Vor dem Hintergrund der weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 werden nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:

  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
  • Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend den Programmablaufpläne 2023 vom 18.11.2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf der Grundlage von Lohnsteuertabellen).
  • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.05.2022) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Erneut beschäftigt der Solidaritätszuschlag die Justiz. Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags seit dem Jahr 2020 überhaupt noch verfassungsgemäß ist.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geht es um die Frage, ob der Solidaritätszuschlag für den Zeitraum ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, würde dem Fiskus ein Steueraufkommen von rund elf Milliarden Euro pro Jahr verloren gehen.

Die Kläger, ein Ehepaar, müssen den Solidaritätszuschlag entrichten. Sie sind aber der Auffassung, dem Solidaritätszuschlag fehle zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage. Diese Ergänzungsabgabe sei zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben worden. Spätestens mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II ab Ende 2019 sei diese nicht mehr gegeben gewesen. Die ursprünglich verfassungsgemäß erhobene Abgabe sei damit verfassungswidrig.

Außerdem sind die Kläger der Ansicht, der Solidaritätszuschlag in der jetzigen Form verletze auch ihre Grundrechte. Er verstoße gegen den Gleichheitssatz, da er nur noch wenige Steuerpflichtige betreffe und eine „Reichensteuer“ sei. Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Kläger in diesem Musterverfahren.

Wir erinnern uns: Bereits 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt. Damit sollten außergewöhnliche Belastungen für den Staat infolge der deutschen Wiedervereinigung abgefedert werden. Dieser lief schon Mitte 1992 aus. Der zweite Solidaritätszuschlag, wie er auch heute noch berücksichtigt wird, wurde 1995 eingeführt. Mit diesem sollte die deutsche Einheit von allen Bürgerinnen und Bürgern solidarisch finanziert werden.

Grundsätzlich mussten alle Bürgerinnen und Bürger den Solidaritätszuschlag entrichten – im Jahr 2019 war das ab einem jährlichen Einkommen von 14.285 Euro der Fall, bei gemeinsamer Veranlagung ab 28.569 Euro (sog. Nullzone).

Seit dem Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag erst erhoben, wenn Steuerpflichtige mehr als 16.956 Euro bzw. Zusammenveranlagte mehr als 33.912 Euro Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen (sog. Freigrenze). Umgekehrt heißt das, dass Jahreseinkünfte bis 62.603 Euro bzw. 125.206 Euro vom Solidaritätszuschlag ausgenommen sind.

Der Bundesfinanzhof hatte schon 2005, 2007 und 2011 über den Solidaritätszuschlag zu entscheiden. In allen Fällen machte er geltend, dass ein erhöhter Finanzbedarf wegen der Kosten der Wiedervereinigung bestehe. Deshalb sei er verfassungskonform, er wies aber darauf hin, dass sich dies für künftige Jahre ändern könne.

Innerhalb der Bundesregierung gibt es unterschiedliche Ansichten. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium den Solidaritätszuschlag in der Verhandlung vor dem BFH verteidigen. Dies war dann allerdings doch nicht der Fall. Es ist bekannt, dass sich der Bundesfinanzminister für eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags einsetzt. Der Bundeskanzler hält am Solidaritätszuschlag weiterhin fest.

Ist der BFH der Ansicht, dass die Regelungen zum Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sind, wird er das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Nur dieses ist befugt, die Verfassungsgemäßheit von Gesetzen zu beschließen. Sollten die Karlsruher Richter das Gesetz ab 2020 für nichtig erklären, wären alle Soliabgaben seit 2021 vom Fiskus zurückzuzahlen. Würde das Bundesverfassungsgericht die Solidaritätsabgabe lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären, müsste Karlsruhe einen eigenen Stichtag für die Zukunft setzen.

Würde der BFH entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag nicht gegen das Grundgesetz verstößt, müsste er die Klage abweisen. In diesem Fall ist aber ist damit zu rechnen, dass die Kläger selbst eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist somit nur eine Etappe bei der Klärung der Frage, ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist oder nicht. Eine Entscheidung wird voraussichtlich Ende Januar verkündet. Zum Zeitpunkt der Drucklegung lag diese noch nicht vor.

Markus Stier

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