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BMF-Schreiben zu vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.11.2024 ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern veröffentlicht, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind. Dabei werden verschiedene Aspekte näher beleuchtet.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
In einem schwach beleuchteten Kontrollraum konzentrieren sich zwei Mitarbeiter konzentriert auf die Monitore und beobachten Sicherheitsaufnahmen. Die Atmosphäre wird durch eine große Videowand verstärkt, auf der verschiedene Bilder gezeigt werden, die die neuesten Sicherheitsmaßnahmen für Arbeitnehmer im Jahr 2024 veranschaulichen.
Foto: © stock.adobe.com/.shock

Zunächst stellt das BMF klar, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für Personenschutzpersonal (z. B. Leibwächter oder Personenschützer) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn für die konkret zu schützende Person darstellen. Diese Zuwendung erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Darüber hinaus befasst sich das Schreiben mit folgenden Aspekten:

Einbau von Sicherheitseinrichtungen:

Werden in der Wohnung oder dem Eigenheim des Arbeitnehmers Sicherheitseinrichtungen (z. B. Alarmsysteme, Panzertüren) eingebaut, ist die lohnsteuerliche Beurteilung abhängig vom Maß der Gefährdung des Arbeitnehmers. Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber führt nur dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer eine konkrete Positionsgefährdung aufweist.

Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung:

Arbeitnehmer, die von einer Sicherheitsbehörde in eine der Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingestuft wurden, können von den lohnsteuerlichen Vorteilen profitieren. Für Arbeitnehmer der Gefährdungsstufe 3 gilt dies jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag (30.000 Euro), wie er auch für vergleichbare Bundesbedienstete vorgesehen ist.

Zuflusszeitpunkt:

Steuerpflichtige Vorteile fließen dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, an dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut werden. Die Steuerpflicht entsteht also nicht erst mit der Zahlung der Aufwendungen, sondern bereits bei der Inbetriebnahme der Sicherheitsvorkehrungen.

Änderung der Gefährdungsstufe:

Ändert sich die Gefährdungsstufe des Arbeitnehmers, hat dies keine Auswirkung auf die bereits gewährten steuerlichen Vorteile. Eine nachträgliche Änderung der Einstufung innerhalb eines Jahres kann jedoch steuerliche Auswirkungen haben.

Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Einbau oder den Betrieb von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Wartungskosten), kann dies steuerfrei bleiben, sofern eine konkrete Gefährdung besteht. Auch hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Einbau der Einrichtungen selbst.

Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge:

Das BMF geht auch auf die Überlassung von sicherheitsgeschützten Kraftfahrzeugen ein. Ähnlich wie bei der Übernahme von Sicherheitsmaßnahmen im Wohnbereich kommt es auf die konkrete Gefährdung des Arbeitnehmers an. Der Vorteil bleibt steuerfrei, wenn das Fahrzeug ausschließlich zum Schutz des Arbeitnehmers dient und nicht privat genutzt wird.

Das BMF-Schreiben bietet eine detaillierte und verbindliche Grundlage für die lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern mit konkreter Positionsgefährdung. Arbeitgeber und Lohnbuchhalter sollten die Vorgaben sorgfältig prüfen, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

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