Aktivrente: Auswirkungen auf Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen
Die Aktivrente schafft steuerliche Anreize für Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Doch die Steuerfreiheit hat erhebliche Folgewirkungen auf Werbungskosten, Reisekosten und Vorsorgeaufwendungen in der Entgeltabrechnung.

Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen steuerlichen Anreiz für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu schaffen. Ein Teil des Arbeitslohns bleibt steuerfrei, wenn Beschäftigte trotz Rentenbezugs weiterhin beruflich tätig sind. Auf den ersten Blick wirkt die Regelung vergleichsweise einfach. In der praktischen Anwendung zeigt sich jedoch schnell, dass die Steuerfreiheit erhebliche Folgewirkungen auslöst. Besonders relevant sind dabei die Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug, auf Reisekosten sowie auf die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen.
Werbungskosten bei steuerfreiem Arbeitslohn
Ein grundlegender steuerlicher Grundsatz lautet: Werbungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Regelung ergibt sich aus § 3c EStG und gilt auch für steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Aktivrente.
Damit sind Werbungskosten, die ausschließlich mit dem steuerfreien Teil des Arbeitslohns zusammenhängen, steuerlich nicht abzugsfähig. In der Praxis betrifft dies insbesondere Fälle, in denen Aufwendungen nicht eindeutig dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeordnet werden können. In solchen Fällen ist eine Aufteilung erforderlich.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den gesamten Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis.
Praxisbeispiel: Aufteilung der Werbungskosten
Die praktische Bedeutung zeigt sich besonders deutlich an folgendem Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat seine Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2025 erreicht und arbeitet auch im Jahr 2026 weiter. Sein monatlicher Arbeitslohn beträgt 3.000 Euro. Davon bleiben im Rahmen der Aktivrente monatlich 2.000 Euro steuerfrei. Im Kalenderjahr ergeben sich somit insgesamt 24.000 Euro steuerfreie und 12.000 Euro steuerpflichtige Einnahmen.
Im selben Jahr entstehen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.000 Euro, beispielsweise für Arbeitsmittel sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Da diese Aufwendungen nicht eindeutig einem bestimmten Teil des Arbeitslohns zugeordnet werden können, erfolgt eine anteilige Berücksichtigung.
Von den gesamten Einnahmen in Höhe von 36.000 Euro sind lediglich 12.000 Euro steuerpflichtig. Damit können nur ein Drittel der Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Im Ergebnis sind somit lediglich 1.000 Euro als Werbungskosten abziehbar. Die übrigen 2.000 Euro stehen wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang und bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt unberührt
Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings eine Klarstellung beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser wird trotz steuerfreier Einnahmen weiterhin in voller Höhe berücksichtigt. Der Pauschbetrag wird vollständig beim steuerpflichtigen Arbeitslohn angesetzt.
Reisekosten im besonderen Spannungsfeld
Besondere praktische Schwierigkeiten ergeben sich bei Reisekosten. Genau hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen steuerfreiem Arbeitslohn und steuerfrei möglichen Arbeitgebererstattungen.
Nach § 3 Nr. 16 EStG bleiben Reisekostenerstattungen steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Genau an dieser Voraussetzung knüpft die Problematik bei der Aktivrente an.
Soweit Reisekosten wirtschaftlich dem steuerfreien Teil des Arbeitslohns zuzuordnen sind, fehlt es gerade an einem entsprechenden Werbungskostenabzug. Denn § 3c EStG schließt den Werbungskostenabzug insoweit aus. Damit entfällt zugleich die Grundlage für eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber.
In der Praxis bedeutet dies: Reisekosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente stehen, können nicht ohne Weiteres steuerfrei erstattet werden.
Gerade bei Dienstreisen und Fahrtkostenerstattungen entsteht dadurch erheblicher Prüfungsbedarf innerhalb der Entgeltabrechnung.
Vorsorgeaufwendungen und Aktivrente
Nicht nur Werbungskosten, sondern auch Vorsorgeaufwendungen sind von der Steuerfreiheit betroffen.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen insoweit nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wie sie mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Damit gilt für Vorsorgeaufwendungen im Ergebnis ein vergleichbares Prinzip wie bei den Werbungskosten. Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung können steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf steuerpflichtige Einnahmen entfallen.
Auch hier ist bei gemischten Einnahmen eine Aufteilung erforderlich. Maßgeblich bleibt wiederum das Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Folge ist in vielen Fällen eine spürbar geringere steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.
Praktische Bedeutung für die Entgeltabrechnung
Die Aktivrente zeigt sehr deutlich, dass steuerfreie Einnahmen regelmäßig komplexe Folgewirkungen auslösen. Während die eigentliche Steuerbefreiung vergleichsweise einfach geregelt ist, entstehen die eigentlichen Herausforderungen erst in der praktischen Abgrenzung.
Besonders betroffen sind Reisekosten, Fahrtkostenzuschüsse sowie die Behandlung von Vorsorgeaufwendungen. Genau hier müssen Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen künftig genauer hinsehen.
Die bislang veröffentlichten FAQ des Bundesministeriums der Finanzen geben zwar erste Hinweise zur praktischen Umsetzung. Viele Detailfragen bleiben jedoch weiterhin offen. Gerade die Wechselwirkungen zwischen steuerfreiem Arbeitslohn und weiteren steuerlichen Begünstigungen werden die Praxis noch länger beschäftigen.
Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen bleibt daher entscheidend, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die steuerlichen Zusammenhänge im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Denn genau bei diesen Abgrenzungsfragen entscheidet sich am Ende, ob die Aktivrente in der Praxis tatsächlich zur Vereinfachung beiträgt oder zusätzlichen Beratungsbedarf schafft.
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