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DGUV zur Legalisierung von Cannabis und die Folgen

Noch vor dreißig Jahren war es völlig normal, dass auf Baustellen und bei anderen Tätigkeiten während der Arbeit Alkohol, zumindest in Form von Bier konsumiert wurde. Das ist zum Glück lange vorbei. Alkohol am Arbeitsplatz ist heute undenkbar und ein Kündigungsgrund. Nun kommt die Legalisierung von Cannabis und bereitet den Unternehmen durchaus Probleme. Anders als beim Alkohol (Fahne) riecht man den Gebrauch von Cannabis nach kurzer Zeit nicht mehr. Und die Wirkung hält sehr viel länger an, ist kaum kalkulierbar.

Allgemein
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Eine kreative Variante einer Ampel: Die rote Ampel zeigt ein rotes Marihuanablatt-Symbol für „Stopp“, während die grüne Ampel vor dem Hintergrund eines klaren blauen Himmels mit ein paar Wolken ein grünes Marihuanablatt-Symbol für „Los“ zeigt.
Foto: © stock.adobe.com/Maksym Yemelyanov

Aus diesem Grund hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Stellungnahme zum Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz herausgegeben. Dazu der Hauptgeschäftsführer des DGUV, Dr. Stefan Hussy:

„Für die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen bleiben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei ihrer Haltung: Cannabis darf – genauso wie Alkohol und andere Drogen – hier keinen Platz haben.

Für uns als gesetzliche Unfallversicherung haben Sicherheit und Gesundheit in Bildungseinrichtungen besondere Bedeutung. Aus diesem Grund halten wir zwei Punkte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen für elementar: Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist und bleibt strafbar. Öffentlicher Konsum im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten wird nicht toleriert und bleibt verboten.

Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite.“

Quelle: DGUV

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