Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Dienstunfall beim Dienstsport: VG Trier lehnt Anerkennung ab

Das VG Trier entschied: Eine Knieverletzung beim angeleiteten Dienstsport ist kein anerkannter Dienstunfall, wenn eine erhebliche Vorschädigung ursächlich war.

Sozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Medizinische Untersuchung eines bandagierten Knies nach Verletzung beim Dienstsport, Symbol für die rechtliche Frage nach Anerkennung als Dienstunfall.
Foto: © stock.adobe.com/Rifqi

Ausgangsfrage: Dienst oder Vorschädigung als Ursache?

Ein Feuerwehrmann mit einer langen Vorgeschichte von Knieverletzungen verletzt sich während des „angeleiteten Dienstsports“. Die Frage: War der Dienst für die Verletzung ursächlich oder lag die Ursache vielmehr in der bereits bestehenden Vorschädigung? Das Verwaltungsgericht (VG) Trier schafft hierzu klare Verhältnisse und erläutert die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls.

Vorgeschichte des Feuerwehrmannes

Die Krankenakte des klagenden Berufsfeuerwehrmannes erinnert an die eines Leistungssportlers: Schon vor seiner Einstellung bei der Feuerwehr hatte er sich am rechten Knie einen Kreuzbandriss zugezogen und später erneut eine Verletzung an derselben Stelle erlitten. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens wurde er amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er trat seinen Dienst ohne Beschwerden an und setzte auch seine sportlichen Aktivitäten fort.

Der Unfall beim Dienstsport

Doch das Verletzungspech blieb ihm treu. Beim „angeleiteten Dienstsport“ im Jahr 2023 verdrehte er sich bei der Landung nach einem Sprung erneut das rechte Knie und zog sich eine weitere Verletzung zu. Dies meldete er als Dienstunfall. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Gutachten lehnte der Arbeitgeber die Anerkennung jedoch ab und wies auch den Widerspruch des Feuerwehrmannes zurück. Die Begründung: Das Knie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits nicht mehr vollständig stabil gewesen.

Entscheidendes Kriterium: Die mitwirkende Ursache

Das VG Trier wies die daraufhin erhobene Klage ab. Das Gericht stellte dabei klar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Dienstunfall vorliegt. Einerseits müsse ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis vorliegen, das von außen einwirkt und während der Dienstausübung eintritt. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall erfüllt.

Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienst und Unfall

Darüber hinaus müsse jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Dienst bestehen. Der Dienst müsse die wesentliche Ursache der Verletzung sein. Dieser Zusammenhang entfalle, wenn eine andere Bedingung von ausschlaggebender Bedeutung für den Verletzungserfolg sei, sodass der Schaden lediglich zufällig während des Dienstes eintrete und genauso gut zu einem späteren Zeitpunkt oder unter anderen Umständen hätte geschehen können.

Vorschädigung als Hauptursache

Genau das sei hier gegeben, so das Gericht. Die vorbestehenden Knieverletzungen hätten das Gelenk bereits erheblich vorgeschädigt. Der Unfall beim Dienstsport sei daher „nur der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat“. Laut amtsärztlicher Begutachtung sei „am ehesten“ von einer Instabilität des Kniegelenks infolge des früheren Kreuzbandrisses auszugehen. Deshalb sei die Verletzung maßgeblich auf diese Vorschädigung zurückzuführen, und ein ausreichender kausaler Zusammenhang zwischen Dienst und Unfall liege nicht vor.

VG Trier, Urteil vom 13.05.2025 – 7 K 5045/24.TR

Diesen Beitrag teilen: