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Gesetzliche Änderungen zur Stabilisierung der Rente und zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer

Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus bringt wichtige Neuerungen: Das Rentenniveau bleibt bis 2031 bei 48%, Kindererziehungszeiten werden vollständig gleichgestellt und die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird durch Aufhebung des Anschlussverbots erleichtert.

AllgemeinSozialversicherung
Lesezeit 2 Min.
Rentenniveau Stabilisierung: Senioren-Figuren auf Münzstapeln symbolisieren gesetzliche Rentenversicherung und Altersvorsorge
Foto: © stock.adobe.com/Yuliia

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 sind zum Jahreswechsel mehrere bedeutende Änderungen in Kraft getreten, die sowohl rentenrechtliche als auch arbeits- und beitragsrechtliche Auswirkungen haben. Die Rentenniveau Stabilisierung und neue Regelungen zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer stehen dabei im Mittelpunkt. Neben langfristigen rentenpolitischen Weichenstellungen enthält das Gesetz konkrete Regelungen, die unmittelbar für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung relevant sind.

Stabilisierung des Rentenniveaus und Gleichstellung von Kindererziehungszeiten

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist die Verlängerung der sogenannten Haltelinie für das Rentenniveau. Dieses bleibt bis zum Jahr 2031 bei mindestens 48 Prozent stabilisiert. Damit wird das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung für die kommenden Jahre gesichert und eine weitere Absenkung verhindert.

Kindererziehungszeiten: Drei Jahre Anrechnung auch für Geburten vor 1992

Daneben wird eine seit Jahren diskutierte Ungleichbehandlung beseitigt. Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden vollständig gleichgestellt. Künftig werden auch für diese Geburtsjahrgänge drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Neuregelung wirkt sich unmittelbar auf die Rentenhöhe vieler Versicherter aus und führt zu einer dauerhaften Verbesserung der individuellen Rentenansprüche.

Änderungen beim Nachweis von Kindern in der Pflegeversicherung

Im Zusammenhang mit der Reform werden auch Anpassungen beim Nachweis von Kindern für Zwecke der Pflegeversicherung umgesetzt. Ziel ist es, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kindern zu vereinfachen und gleichzeitig rechtssicher auszugestalten. Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende Nachweisverfahren überprüft und gegebenenfalls an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden müssen. Insbesondere bei Bestandsfällen ist darauf zu achten, dass Kinder korrekt erfasst sind, um fehlerhafte Beitragsberechnungen zu vermeiden.

Aufhebung des Anschlussverbots nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Von besonderer arbeitsrechtlicher Bedeutung ist die Änderung im Bereich der sachgrundlosen Befristung. Das bisher geltende Anschlussverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgehoben worden, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Sachgrundlose Befristung im Rentenalter: Anschlussverbot fällt weg

Nach der bisherigen Rechtslage war eine sachgrundlose Befristung zwar grundsätzlich bis zu zwei Jahre zulässig, jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Diese Einschränkung entfällt nun für Beschäftigte im Rentenalter.

Praxishinweise: Bis zu acht Jahre und zwölf Befristungen möglich

Künftig können mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch dann sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Voraussetzung ist, dass die Gesamtdauer aller sachgrundlos befristeten Verträge mit demselben Arbeitgeber acht Jahre nicht überschreitet und insgesamt höchstens zwölf befristete Verträge geschlossen werden. In der Praxis ist damit beispielsweise der viermalige Abschluss eines jeweils zweijährigen Arbeitsvertrags möglich.

 

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