Kein Kurzarbeitergeld ohne wirksames Arbeitsverhältnis : LSG Darmstadt-Urteil vom 21.11.2025, 7 AL 5/23
Das LSG Darmstadt stellt klar: Kurzarbeitergeld setzt ein wirksames, tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis voraus. Formale Verträge ohne wirtschaftliche Tragfähigkeit reichen nicht aus.

Das Landessozialgericht Darmstadt stellt mit Urteil vom 21.11.2025 klar: Kurzarbeitergeld setzt ein wirksames Arbeitsverhältnis voraus. Wer ein Scheinarbeitsverhältnis ausschließlich zum Bezug von Sozialleistungen begründet, erhält kein Kurzarbeitergeld. Das LSG Darmstadt weist den Anspruch eines Reiseveranstalters ab und zeigt die Grenzen formaler Vertragsgestaltungen auf.
Rechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III
Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld voraus, dass ein erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Zwingende Grundlage hierfür ist ein wirksames Arbeitsverhältnis. Fehlt es daran, scheidet ein Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach aus. Sozialleistungen können nicht auf der Basis rein formaler Vertragsgestaltungen beansprucht werden.
Sachverhalt: Reiseveranstalter beantragt Kurzarbeitergeld für Mitgesellschafterin
Geklagt hatte ein in Mittelhessen ansässiger Reiseveranstalter, der für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für seine einzige zur Sozialversicherung gemeldete Mitarbeiterin beantragt hatte. Bei der Mitarbeiterin handelte es sich um eine Mitgesellschafterin der GmbH. Mit ihr war zum 01.03.2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden, der ein Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro sowie die Überlassung eines Dienstwagens vorsah.
Ablehnung durch Bundesagentur für Arbeit trotz Corona-Pandemie
Während für frühere Zeiträume Kurzarbeitergeld bewilligt worden war, lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag für September 2021 ab. Die GmbH machte geltend, die Reisebranche sei auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich von den Folgen der Corona Pandemie betroffen gewesen. Es habe daher weiterhin ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen.
LSG Darmstadt: Scheinvertrag nach § 117 BGB liegt vor
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich jedoch um einen Scheinvertrag im Sinne des § 117 BGB. Das Arbeitsverhältnis sei allein zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen.
Wirtschaftliche Situation der GmbH trägt Gehalt nicht
Maßgeblich war für das Gericht insbesondere die wirtschaftliche Situation der GmbH. Bereits vor und zu Beginn der Pandemie hatte das Unternehmen nur minimale Umsätze erzielt. Diese hätten objektiv nicht ausgereicht, um das vereinbarte Jahresgehalt von 60.000 Euro sowie die Kosten eines Dienstwagens zu tragen. Nach den Feststellungen des Gerichts wäre ein Jahresumsatz von rund 500.000 Euro erforderlich gewesen, für den im Frühjahr 2020 keinerlei realistische Perspektive bestand.
Fehlende tatsächliche Arbeitsaufnahme als Indiz für Scheinarbeitsverhältnis
Hinzu kam, dass die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt aufgenommen hatte. Eine Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin ließ sich erst ab Januar 2022 nachweisen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am 24.03.2020. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erfolgte erst, nachdem erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt worden war. Auch diese Umstände wertete das Gericht als deutliches Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich im Hinblick auf die erwarteten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit begründet worden war.
Abgrenzung zur erstinstanzlichen Entscheidung des SG Gießen
Das Sozialgericht Gießen hatte der Klage in erster Instanz noch stattgegeben. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Entscheidend sei nicht allein der formale Abschluss eines Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses und dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit. Fehlt es daran, liegt kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vor.
Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Entgeltabrechnung
Die Entscheidung unterstreicht, dass Kurzarbeitergeld an ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis anknüpft. Arbeitgeber können sich nicht allein auf Vertragsurkunden berufen, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Beschäftigung objektiv nicht tragen und die Tätigkeit faktisch nicht ausgeübt wird. Besonders kritisch zu prüfen sind Konstellationen mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern, bei denen Arbeitsverträge erst in Krisensituationen abgeschlossen werden.
Ernsthaftigkeit und Durchführung im Fokus der Prüfung
Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld als auch im Rahmen späterer Prüfungen die Ernsthaftigkeit und Durchführung des Arbeitsverhältnisses im Mittelpunkt stehen. Kurzarbeitergeld ist kein Instrument zur Überbrückung fehlender unternehmerischer Substanz, sondern setzt ein real bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

