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Kein wirksamer Verzicht auf gesetzlichen Urlaub im Vergleich – Abgeltung bleibt geschuldet

Ein gerichtlicher Vergleich kann den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam ausschließen. Das BAG entschied, dass auch bei Krankheit ein Anspruch auf Abgeltung bleibt.

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Symbolbild zum Thema „Verzicht auf gesetzlichen Urlaub unwirksam“ – Liegestuhl auf Kalenderblatt im Juli, umgeben von grünen Blättern.
Foto: © stock.adobe.com/Andreas

BAG zur Unwirksamkeit des Urlaubsverzichts im Vergleich

Was geschieht mit Urlaubsansprüchen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen – und darin auf offenen Urlaub verzichtet wird? Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt: Ein solcher Verzicht ist unwirksam. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt bestehen und muss – sofern er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte – abgegolten werden.

 

Der Fall: Vergleich trotz Arbeitsunfähigkeit

Der Entscheidung lag der Fall eines Betriebsleiters zugrunde, der im Jahr 2023 ab Januar durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und das Unternehmen im April 2023 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verließ. Der Vergleich sah eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro vor, zudem war unter dem Punkt „Urlaubsansprüche“ vermerkt: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Bereits im Vorfeld hatte der Anwalt des Arbeitnehmers auf die Unwirksamkeit eines Verzichts auf den gesetzlichen Urlaub hingewiesen, sich dann aber – trotz dieser rechtlichen Bedenken – mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

 

Urlaubsklausel im Vergleich rechtlich unbeachtlich

Nach Abschluss des Vergleichs machte der Arbeitnehmer gerichtlich die Abgeltung von sieben Urlaubstagen aus dem Jahr 2023 geltend – in Höhe von 1.615,11 Euro. Mit Erfolg. Das BAG bestätigte seine Auffassung und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Der Kläger habe Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, denn die im Vergleich enthaltene Regelung verstoße gegen das gesetzliche Verbot eines solchen Verzichts (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG i. V. m. § 134 BGB). Ein Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs – auch durch Vergleich – sei unwirksam, selbst wenn klar sei, dass der Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden könne.

 

BAG: Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich

Zudem verwarf das BAG die Argumentation des Arbeitgebers, wonach es sich bei der Vergleichsklausel um einen sogenannten Tatsachenvergleich gehandelt habe, der dem gesetzlichen Verzichtsverbot nicht unterliege. Es habe keine Zweifel am Bestehen des Urlaubsanspruchs gegeben – der Arbeitnehmer war nachweislich krank und somit an der Inanspruchnahme gehindert. Auch ein etwaiger Vertrauensschutz des Arbeitgebers blieb unbeachtlich: Wer auf eine offensichtlich rechtswidrige Regelung vertraut, kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen.

 

BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 104/24