Krankengeldzuschuss während der stufenweisen Wiedereingliederung: Was gilt beitragsrechtlich?
Während der stufenweisen Wiedereingliederung können Arbeitgeber freiwillige Zuschüsse zahlen. Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist die korrekte Abgrenzung zwischen echtem Krankengeldzuschuss und Arbeitsentgelt.

Frage: Ist ein Mitarbeiter länger arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld, kann er im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung seine Tätigkeit schrittweise wieder aufnehmen. Möchte der Arbeitgeber ihn während dieser Zeit durch einen freiwilligen Zuschuss finanziell unterstützen, stellt sich die Frage nach der beitragsrechtlichen Behandlung. Entscheidend ist dabei, ob die Zahlung als Arbeitsentgelt oder als Leistung für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen einzuordnen ist.
Antwort:
Beitragsrechtliche Einordnung des Krankengeldzuschusses nach § 23c SGB IV
Nach § 74 SGB V erfolgt die stufenweise Wiedereingliederung während bestehender Arbeitsunfähigkeit. Der Mitarbeiter kann in dieser Phase weiterhin Sozialleistungen, insbesondere Krankengeld, beziehen.
Für arbeitgeberseitige Leistungen während des Sozialleistungsbezugs gilt § 23c SGB IV. Ein „echter“ Krankengeldzuschuss liegt vor, wenn die Zahlung ausschließlich an die Arbeitsunfähigkeit bzw. den Bezug von Krankengeld oder anderen Sozialleistungen anknüpft und kein Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit darstellt. Solche Zuschüsse bleiben im Rahmen des Sozialversicherungs-Freibetrags und der 50-Euro-Freigrenze beitragsfrei.
Abgrenzung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
Entscheidend ist die Abgrenzung zum Arbeitsentgelt: § 23c SGB IV findet keine Anwendung auf Arbeitsentgelt aus einer während des Sozialleistungsbezugs tatsächlich ausgeübten Beschäftigung. Laufende Zahlungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen, sind daher dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und voll beitragspflichtig. Zusätzliche Leistungen, die ausschließlich an den Sozialleistungsbezug anknüpfen, können dagegen unter § 23c SGB IV fallen.
So wenden Sie die 50-Euro-Freigrenze richtig an
Die 50-Euro-Freigrenze nach § 23c SGB IV wird monatlich für sämtliche laufenden Arbeitgeberleistungen gemeinsam geprüft. Diese bleiben beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Netto-Sozialleistung das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, entsteht eine beitragspflichtige Einnahme.
Maßgeblich ist das Nettoarbeitsentgelt nach § 47 SGB V, das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegt. Bei freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherten sowie von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigten sind die jeweiligen Kranken-, Pflegeversicherungs- bzw. berufsständischen Pflichtbeiträge entsprechend zu berücksichtigen.
Laufende Leistungen und einmalige Zuwendungen: Die Unterschiede
Zu den laufenden Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 23c SGB IV zählen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld oder Krankentagegeld sowie weitere Zahlungen, die ausschließlich die Zeit des Sozialleistungsbezugs überbrücken sollen. Sie bleiben innerhalb der genannten Grenzen beitragsfrei.
Dagegen unterliegen laufende Entgeltbestandteile, die im Zusammenhang mit einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der Wiedereingliederung stehen, grundsätzlich der Beitragspflicht nach § 14 SGB IV.
Einmalige Zuwendungen während des Krankengeldbezugs werden nicht nach § 23c SGB IV, sondern nach § 23a SGB IV beurteilt. Entscheidend ist, ob eine laufende Leistung für die Zeit des Sozialleistungsbezugs oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorliegt.
Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften
Krankengeldzuschüsse und andere Arbeitgeberleistungen, die nach § 23c SGB IV beitragsfrei bleiben, erhöhen die beitragspflichtigen Einnahmen nicht. Sie wirken sich damit auch nicht erhöhend auf die Bemessungsgrundlage späterer Sozialleistungen, insbesondere auf die Rentenanwartschaften, aus.
Fazit für die Entgeltabrechnung
Bei freiwilligen Zuschüssen während einer stufenweisen Wiedereingliederung kommt es vor allem auf den Charakter der Zahlung an. Während echte Krankengeldzuschüsse unter den Voraussetzungen des § 23c SGB IV beitragsfrei bleiben können, ist Arbeitsentgelt für eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung beitragspflichtig. Die korrekte Abgrenzung sowie die monatliche Prüfung des Sozialversicherungs-Freibetrags und der 50-Euro-Freigrenze sind daher entscheidend.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg
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