Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu?
Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte über den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats zu entscheiden. Die Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin.

Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen
ArbG Elmshorn, Urt. v. 23.8.2023 – 3 BV 31 e/23, Pressemitteilung v. 24.11.2023
Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte über den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats zu entscheiden. Die Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin. Es lagen diverse Pflichtverletzungen vor (z.B. vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen, für die Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei zusätzlichen Vollzeitstellen in Anspruch zu nehmen).
Rechtlich gilt Folgendes: Ein Betriebsrat kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das ArbG aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt.
Das Arbeitsgericht Elmshorn entschied, dass auch einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, sich aber aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben können. Als Verstoß kommt bspw. die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage.
Datenschutz: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gem. Art. 15 DSGVO
LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/23, Pressemitteilung v. 28.11.2023
Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-300/21) der sich etablierten Praxis, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gerne zur Steigerung der Abfindung herangezogen wurde, einen Riegel vorgeschoben. Danach verlangte er, dass auch bei einer Verletzung der Auskunftsansprüche ein konkreter Schaden dargetan werden müsse, um zudem Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat und welche Faktoren für die Schadensbemessung heranzuziehen sind, ist danach Sache der nationalen Gerichte.
Interessanterweise stützte das LAG Düsseldorf seine Entscheidung daneben auch noch auf eine weitere Begründung – nämlich damit, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO schon nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO falle. Damit entschied das LAG Düsseldorf, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO begründe. Die Vorschrift setze haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Ein bloßer Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch.
EuGH: Auch öffentliche Arbeitgeber können das Kopftuch verbieten
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Vorabentscheidungsverfahren vom 28.11.2023, Az. C-148/22
Das Tragen von Kopftüchern kann für alle Beschäftigten verboten werden. Das gilt auch für öffentliche Arbeitgeber, wie der EuGH nun erstmalig für die öffentliche Verwaltung entschied. Dabei trete die Religionsfreiheit einer einzelnen muslimischen Mitarbeiterin hinter der staatlichen Neutralität zurück. Der Verwaltung komme dennoch ein Wertungsspielraum zu.
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