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Rechtskreistrennung bei Beitragsnachweisen auch weiterhin erforderlich

Die Grenzwerte in Ost und West werden ab 01.01.2025 gleich hoch sein. Damit ist eigentlich keine Notwendigkeit mehr gegeben, zwischen den Rechtskreisen West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) zu differenzieren.

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Änderungen bei Meldungen nach dem 31.12.2024

Bei den Meldungen ist die Kennzeichnung des Rechtskreises für alle Zeiträume nach dem 31.12..2024 nicht mehr erforderlich. Das gilt aber nicht für die Beitragsnachweise. Diese sind als Grundlage für die Monatsabrechnung und die Beitragsweiterleitung über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach Rechtskreisen abzugeben.

Begründung der Deutschen Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zur Begründung hierfür mitgeteilt: Zum einen werde die Rechtskreistrennung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende des Jahres 2025 erforderlich sein. Zum anderen seien verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen.

Verpflichtungen der Rentenversicherung

Aufgrund bestehender Verpflichtungen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatistiken müsse die unveränderte Fortführung der bestehenden Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden.

Abgabe der Beitragsnachweise über den 31.12.2024 hinaus

Deshalb müssen die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern auch über den 31.12.2024 hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abgegeben werden, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.