Referentenentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes
Es gilt sicherzustellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Deshalb müssen nicht nur die Sozialausgaben, sondern auch deren staatliche Finanzierung angemessen an die Preisentwicklung angepasst werden.
Erstmals folgt auf den Gesetzesentwurf zu einem Jahressteuergesetz unmittelbar ein zweites Jahressteuergesetz. Das erste ist noch nicht beschlossen, da bringt die Bundesregierung einen weiteren Referentenentwurf auf den Weg. Die Begründung der Bundesregierung ist, dass Deutschland ein Steuerrecht braucht, dass Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr belastet und ihnen den finanziellen Raum für eigenständige Entscheidungen lässt. Dabei gilt es sicherzustellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat. Deshalb müssen nicht nur die Sozialausgaben, sondern auch deren staatliche Finanzierung angemessen an die Preisentwicklung angepasst werden.
Daher plant die Bundesregierung mehrere Maßnahmen um das v. g. Ziel zu erreichen. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.
Der im Herbst 2024 zu erwartende 15. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2025 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3.306 Euro um 30 Euro auf 3.336 Euro erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2025 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6.612 Euro um 60 Euro auf 6.672 Euro erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 Euro um 60 Euro auf insgesamt 9.600 Euro. Weitere Erhöhung für 2026 sind ebenfalls erhalten. Der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil soll demnach von 3.336 Euro um 78 Euro auf 3.414 Euro erhöht werden. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6.672 Euro um 156 Euro auf 6.828 Euro erhöht.
Ebenfalls auf Grundlage des Existenzminimumbericht wird auch der Grundfreibetrag erhöht. Ab 01.01.2025 soll der Grundfreibetrag dann um 300 Euro auf 12.084 Euro steigen. Im Vergleich zum geltenden Recht würde dies eine Steuerentlastung 2025 von acht Milliarden Euro bedeuten. Ab 01.01.2026 soll der Grundfreibetrag um 252 Euro auf dann 12.336 Euro erhöht werden. Der Spitzensteuersatz würde auf 69.798 Euro angehoben werden. Die jährliche Steuerentlastung steigt gegenüber dem Jahr 2024 dann auf gut 13,3 Milliarden Euro. Die Erhöhung des Grundfreibetrags im Jahr 2024 ist in dem Referentenentwurf nicht enthalten. Der bisherige Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2024 beträgt 11.604 Euro, so dass der Grundfreibetrag in 2025 um 480 Euro höher als im Veranlagungszeitraum 2024 liegt. Dabei ist ein wichtiges Detail in der Gesetzesbegründung zu beachten demgegenüber von einer Anhebung des Grundfreibetrag um 300 Euro gesprochen. Bleibt die Frage offen, ob dies ein versteckter Hinweis dafür ist, dass der Grundfreibetrag 2024 rückwirkend um 180 Euro auf 11.784 Euro in einem anderen Gesetzgebungsverfahren (z. B. Änderungsantrag zum Jahressteuergesetz) erhöht wird.
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“ – werden 2025 entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 6. Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben. Dadurch wird die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt und insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz steigender Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindert.
Interessant ist auch die Pläne zur Abschaffung der Steuerklassen III und V und das Überführen in die Steuerklassenkombination IV und IV bzw. IV und IV mit Faktor. Noch am 11.04.2024 hieß es dazu im Bundestag, dass die Bundesregierung noch keine Angaben machen kann. Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an. Doch jetzt werden die Planungen aus dem Koalitionsvertrag im Referentenentwurf in die Tat umgesetzt. Der neue § 52 Absatz 35e EStG bestimmt, dass die Bestimmungen zur Neuregelung des Faktorverfahrens erstmals ab dem 01.01.2030 anzuwenden sind.
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ab 01.01.2025 von 18.130 Euro auf 19.450 Euro (Steuerklassen I, II, IV, V und VI) und von 36.260 Euro auf 39.900 Euro (Steuerklasse III) erhöht. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ab 01.01.2026 von 19.450 Euro auf 20.350 Euro (Steuerklassen I, II, IV, V und VI) und von 39.900 Euro auf 40.700 Euro (Steuerklasse III) erhöht.
Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum bei monatlicher, wöchentlicher oder täglicher Lohnzahlung die im Gesetz genannten Werte nicht übersteigt.
Auch beim Solidaritätszuschlag wird das ab 01.01.2030 anzuwendende Faktorverfahren in der Steuerklassenkombination IV und IV redaktionell berücksichtigt.