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Reisezeiten als Arbeitszeit – was das neue EuGH-Urteil bedeutet : EuGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. C-110/24

Reisezeiten als Arbeitszeit: Der EuGH stellt klar, dass vom Arbeitgeber vorgegebene Fahrten zu Einsatzorten Arbeitszeit sein können – auch für mitfahrende Beschäftigte.

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Fahrt mit dem Auto bei Sonnenaufgang – Symbolbild für Reisezeiten als Arbeitszeit und arbeitszeitrechtliche Bewertung nach EuGH-Urteil
Foto: © stock.adobe.com/Song_about_summer

Dauerbrenner Arbeitszeit! Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die in vielen Unternehmen aufhorchen lässt: Fahrten zu Arbeitsorten nach Vorgaben des Arbeitgebers sind Arbeitszeit – und zwar auch für Mitarbeitende, die lediglich mitfahren.

Auf den ersten Blick wirkt diese Entscheidung wie ein Paukenschlag. Tatsächlich aber bestätigt der Gerichtshof damit lediglich seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung zur Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Gleichwohl ist das Urteil für deutsche Arbeitgeber bedeutsam, insbesondere mit Blick auf Einsatzorte, Montagearbeiten, wechselnde Arbeitsplätze und Organisationsmodelle mit Stützpunkten.

Der zugrunde liegende Fall: Arbeitsbeginn am Stützpunkt

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt aus Spanien zugrunde. Ein spanisches, öffentliches Unternehmen (VAERSA), das mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung der Naturräume betraut ist, setzt Arbeitnehmer in unterschiedlichen Provinzen Spaniens ein. Die Arbeitnehmer begeben sich an jedem Arbeitstag eigenständig von ihrem Wohnsitz zu einem Stützpunkt, wo sie sich um 8.00 Uhr morgens einzufinden haben. Von diesem Stützpunkt fahren sie zu ihren Einsatzgebieten mit Fahrzeugen von VAERSA. Um 15.00 Uhr werden die Arbeiten an dieser Arbeitsstelle beendet und die Arbeitnehmer werden mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht. Von dort begeben sie sich eigenständig nach Hause.

Obwohl gemäß den einzelnen Arbeitsverträgen die Fahrzeit vom Stützpunkt bis zur Arbeitsstelle und zurück nicht als tatsächliche Arbeitszeit zählt, erfasst VAERSA die tägliche Fahrzeit der Arbeitnehmer vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit. Die Rückfahrt von der Arbeitsstelle zum Stützpunkt am Ende des Arbeitstags wird von VAERSA hingegen nicht als Arbeitszeit erfasst.

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Zeit für die Rückfahrt der Arbeitnehmer vom Einsatzort zum Stützpunkt als „Arbeitszeit“ iSv Art. 21 Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) einzuordnen sei.

Warum die Fahrten als Arbeitszeit gelten

Nach der Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese drei Merkmale sind kumulativ zu prüfen.

Der Gerichtshof betont, dass die Arbeitgeberin sämtliche Modalitäten der Fahrten vorgab. Sie bestimmte Abfahrt und Ankunft, das Transportmittel, die Zeitpunkte der Fahrt und das Ziel. Unter solchen Umständen seien die Fahrten untrennbar mit der geschuldeten Tätigkeit verbunden.

Zugleich konnten die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen oder eigenen Interessen nachgehen. Der Gerichtshof zählt dies als klassisches Merkmal, wonach die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Bereits in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der Gerichtshof klargestellt, dass auch die Fahrt eines Mitarbeiters ohne festen Arbeitsort zu einem Kundenort Arbeitszeit sein kann. Auch hier knüpft der Gerichtshof daran an, dass Fahrten für Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ein unverzichtbarer Bestandteil der Tätigkeit selbst sind.

Kein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung

Die Reaktionen auf das Urteil fielen unterschiedlich aus. Während einige Stimmen die Bedeutung herunterspielten und die Entscheidung als konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung sahen, spekulierten andere über ein mögliches Ende der sogenannten Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts.

Diese Theorie unterscheidet zwischen voll belastender Arbeit und weniger belastenden Tätigkeiten. Das deutsche Arbeitszeitgesetz teilt Arbeitszeiten traditionell in Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ein. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie arbeitet hingegen nur mit den Kategorien Arbeitszeit und Ruhezeit. Zwischenformen kennt das europäische Recht nicht.

Der Gerichtshof hat diese strikte Zweiteilung bereits vor Jahren betont. Er verlangt stets eine Gesamtbetrachtung der Umstände, nicht eine Differenzierung nach Belastungsgraden. Insofern setzt die aktuelle Entscheidung keinen neuen Akzent, sondern bestätigt die Linie der europäischen Rechtsprechung.

Eine generelle Aussage, dass sämtliche Fahrzeiten stets Arbeitszeit seien, trifft der Gerichtshof allerdings ausdrücklich nicht. Auch künftig wird es auf die konkreten Umstände ankommen. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeber die Fahrten organisatorisch vorgibt und ob der Beschäftigte die Zeit noch frei gestalten kann.

Arbeitszeitrechtliche Folgen in Deutschland

Für die arbeitszeitrechtliche Beurteilung bedeutet das Urteil zunächst, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten erst mit der tatsächlichen Rückkehr zum Stützpunkt beginnen. Verzögert sich die Rückkehr etwa durch Verkehrsstörungen, verlängert sich der Zeitraum bis zum Beginn der Ruhezeit entsprechend.

Ein Verstoß gegen die tägliche Höchstarbeitszeit entsteht hieraus jedoch nicht zwingend. Das Arbeitszeitgesetz enthält für außergewöhnliche Fälle Ausnahmen, unter denen eine Überschreitung der acht Stunden zulässig ist. Gerade im Einsatz- und Außendienstbereich dürfte diese Ausnahme in der Praxis vorkommen.

Vergütungspflicht – eine eigenständige Frage

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts und vergütungspflichtiger Arbeitszeit. Der Gerichtshof entscheidet ausschließlich zur ersten Frage. Ob eine Tätigkeit vergütet werden muss, richtet sich nach nationalem Recht.

Das BAG hat mehrfach klargestellt, dass Reisezeiten selbst dann vergütungspflichtig sein können, wenn sie arbeitszeitrechtlich keine Arbeitszeit sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers zu einem Einsatzort entsandt wird. Die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten sind dann wie Arbeitsleistung zu vergüten.

Umgekehrt können selbst arbeitszeitrechtlich relevante Fahrtzeiten vertraglich niedriger vergütet werden, solange der gesetzliche Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. Üblicherweise finden sich solche Regelungen in Tarifverträgen. Individualvertragliche Absprachen sind möglich, sofern keine zwingenden Tarifregelungen entgegenstehen.

Fazit

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs führt nicht zu einer grundlegenden Neubestimmung von Arbeitszeit. Sie bestätigt vielmehr eine jahrzehntelange Rechtsprechungslinie: Wo der Arbeitgeber den Einsatz, die Fahrtmodalitäten und die zeitliche Lage vorgibt, ist die Fahrt Bestandteil der Arbeitszeit.

Für Unternehmen bringt das Urteil dennoch praktische Konsequenzen mit sich. Sie müssen Einsatzmodelle, Stützpunktstrukturen und Außendienstorganisationen darauf prüfen, ob bestimmte Fahrten dem Bereich der Arbeitszeit zuzuordnen sind. Zugleich sollten Vergütungsregelungen klar formuliert und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Mindestlohn überprüft werden.