Entgeltfortzahlung : Urteil zu Zuschlägen für nicht geleistete Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit
Werden durch den Arbeitgeber an die Beschäftigten für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge gezahlt, führt dies beim Mitarbeiter zur Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit. Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn solche Zuschläge mit dem Urlaubsentgelt gezahlt werden. Dazu ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).
Mitarbeiter eines Betriebs arbeiten im Schichtbetrieb. Die Arbeitnehmer, die im Unternehmen tätig sind, bekommen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG), die lohnsteuer- und beitragsfrei sind.
Betriebsprüfung der Sozialversicherung
Im Jahr 2017 fand im Betrieb für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2016 eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt. Beim Urlaubslohn und bei der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit wurden die gewährten Zuschläge nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen. Aus diesem Grund hat der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen nachberechnet.
Widerspruch blieb ohne Erfolg
Das Unternehmen legte Widerspruch gegen die Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ein – ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte der Betrieb erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG), das den Bescheid aufhob. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien auch im Urlaubsentgelt und bei Entgeltfortzahlung beitragsfrei. Im Berufungsverfahren hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG auf.
Revision beim BSG
Der Betrieb legte Revision beim BSG ein. Mit der Revision rügte das Unternehmen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der §§ 2 bis 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), des § 11 Bundesurlaubsgesetz, des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) I bei der Auslegung des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Absatz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie des Artikels 7 Richtlinie 2003/88 EG.
Entscheidung des BSG
Die Richter wiesen die Revision mit Urteil vom 12.12.2024 (B 12 BA 5/22R) zurück. Zu Recht hat der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen nachberechnet. Zuschläge für Sonntags-,Feiertags- und Nachtarbeit, die Berechnungselement für die Entgeltfortzahlung oder das Urlaubsentgelt sind, unterliegen als laufendes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht. Es liegt kein Verstoß gegen das Gemeinschafts-und Verfassungsrecht vor.
Entgeltfortzahlungsanspruch an Feiertagen, bei Krankheit und Urlaub
Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben Arbeitnehmer für Feiertage und im Krankheitsfall für eine Arbeitszeit, die ausfällt, einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns. Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.
Zuschläge können auch ausfallen
Für die Entgeltfortzahlung gilt, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung nach dem Lohnausfallprinzip haben. Das bedeutet, der einzelne Mitarbeiter ist so zu bezahlen, als hätte er gearbeitet. Auch die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden können ausfallen. Bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit müssen auch die vorher gewährten lohnsteuer- und beitragsfreien Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn in der Vergangenheit solche Arbeit geleistet wurde und ohne Erkrankung oder an Feiertagen hätte geleistet werden müssen, einberechnet werden. Das Gleiche gilt auch für die Berechnung des Urlaubslohns.

