Lohnmanagement für den Erfolg : Beschäftigung von Rentnern
Mit der vorübergehenden Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei den vorgezogenen Altersrenten wollte es der Gesetzgeber diesem Personenkreis – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie – erleichtern, den Bezug einer Altersrente mit Erwerbstätigkeit zu verbinden und damit auch der Arbeitskräfteknappheit entgegenzuwirken.
Dies betraf etwa Ärzte in Krankenhäusern sowie medizinisches Fachpersonal in den Gesundheitsverwaltungen. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz hat die gesetzlichen Vorgaben des Hinzuverdienstes neben der Rente neu ausgerichtet. So wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei Beziehern vorgezogener Altersrenten vollständig abgeschafft. Bei Beziehern von Renten wegen Erwerbsminderung wurden sie deutlich angehoben. Dieses neue Regelwerk soll die Möglichkeiten des flexiblen Übergangs in den Ruhestand stärken.
Altersgrenze für die Regelaltersrente
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierung (Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz) erfolgt seit 2012 eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Dies wird dann im Jahre 2031 der Fall sein. Ein früherer Renteneintritt und der Bezug einer Altersrente sind bereits ab dem 63. Lebensjahr möglich und werden mit lebenslangen Abschlägen belegt.
Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen
Die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten müssen im Rahmen ihres individuellen Restleistungsvermögens die dynamischen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die vormals durch das Flexirentengesetz bestehende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich ist entfallen. Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (2025: 19.661,25 Euro). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 9,72-Fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (EP) des Kalenderjahres mit den höchsten EP aus den letzten 15 Kalenderjahren. Die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (2025: 39.322,50 Euro).
Hinzuverdienstgrenzen 2025 und Rentenbezug
Rentenart | Hinzuverdienstgrenze |
|---|---|
Regelaltersrente (65plus) | keine |
Altersrente | keine |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 19.661,25 Euro |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 39.322,50 Euro |
Waisenrente | keine |
Witwen- und Witwerrente | 1.038,05 Euro |
Erwerbsminderungsrente im Blick
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente für Menschen, die wegen Krankheit oder Unfall gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie soll den Wegfall des Erwerbseinkommens teilweise oder vollständig ausgleichen und einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Betroffen davon sind jedes Jahr etwa 170.000 Menschen, die ihren Job vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufgeben müssen.
Unterschieden wird zwischen einer Rente wegen voller und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente dient der Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum, in dem eine Person nicht arbeiten kann. Verbessert sich der Zustand so, dass Betroffene wieder ins Arbeitsleben eintreten können, erhalten sie daher keine Leistungen mehr. Das bedeutet, dass man anders als bei der Altersrente auch aus der Erwerbsminderungsrente herausfallen und in die Erwerbstätigkeit eintreten kann. Wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ihr Einkommen ersetzen. Können sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das sie selbst noch erzielen. Allerdings dürfen diese Personen die jeweilige Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Hierbei handelt es sich um das individuelle Lebensalter einer versicherten Person, ab welchem die Regelaltersrente bezogen werden kann.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte eine erwerbstätige Person gesammelt hat. Entgeltpunkte werden von der Deutschen Rentenversicherung vergeben und spiegeln die Höhe des Verdienstes in den vergangenen Arbeitsjahren wider. Eine Rolle spielt auch, wie lange jemand bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter für die Altersrente noch arbeiten müsste. Mit Erreichen der jeweils aktuell geltenden Regelaltersgrenze wird die Rente wegen Erwerbsminderung automatisch durch die Altersrente ersetzt. Dabei wird sichergestellt, dass der Umfang der Leistungen aus der Altersrente nicht unter denen der Erwerbsminderungsrente liegt.
Teilweise Erwerbsminderungsrente und Einkommen
Insbesondere die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung müssen darauf achten, dass sich weitere Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit auf ihre Rentenhöhe auswirken können. Ihre Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt. Wird diese überschritten, wird ihre Rente nicht mehr in voller Höhe gewährt, sondern gekürzt. Unter Umständen ruht die Rente auch ganz. Auch der zeitliche Umfang einer Beschäftigung spielt hier eine Rolle.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung muss dieser weniger als sechs Stunden täglich betragen. Versicherte sollten sich daher schon vor Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beraten lassen, welche Auswirkungen dies auf ihre Rente hat. Wenn keine entsprechenden Teilzeitangebote bestehen, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werden, obwohl aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung besteht.
Rentner in der Kranken-und Pflegeversicherung
Grundsätzlich bestehen für Rentner folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung: in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Pflichtversicherung, die freiwillige Mitgliedschaft oder die Familienversicherung oder bei einem Versicherungsunternehmen die private Krankenversicherung. Pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Sachleistungen. Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Prämien an das jeweilige Versicherungsunternehmen. Die Prämienhöhe bemisst sich hierbei nach den im Vertrag versicherten Risiken.
In allen Versicherungsarten beteiligt sich die gesetzliche Rentenversicherung – anders als der Träger der Betriebsrente – an den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Bei gesetzlich Pflichtversicherten trägt sie einen Teil der Beiträge. Wenn die Rentner freiwillig oder privat krankenversichert sind, zahlt sie Beitragszuschüsse. Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen in der Regel zugleich auch dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung. Somit sind sie bei ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert. Als privat krankenversicherter Rentner müssen sie selbst einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.
Beschäftigung von Rentnern: Beitragsrecht
Fallgruppe | AV-Pflicht | RV-Pflicht | KV-Satz |
|---|---|---|---|
Erwerbsminderungsrentner | ja | ja | volle Erwerbmindungsrente: |
Hinterbliebenenrentner | ja | ja | voll |
Altersvollrentner | ja | ja | ermäßigt |
Regelaltersrentner | nein | nein (Opt-in) | ermäßigt |
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Nicht jeder Rentner kann zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung wählen. Die meisten Rentner sind krankenversicherungspflichtig. Hierbei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen sowie Vor- und Nachteile abzuwägen. Die im Alter relativ kostengünstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommt bei einer gesetzlichen Krankenkasse nur dann in Betracht, wenn der Rentenbezieher die Rente beantragt hat und eine sogenannte Vorversicherungszeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Diese Vorversicherungszeit muss seit der individuellen erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z. B. nach erfolgreichem Studienabschluss oder bei Aufnahme einer Berufsausbildung) bis zum Tag der Rentenantragsstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums der individuellen Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Krankenversicherung betragen. Sie kann durch eine Pflichtversicherung (zum Beispiel als Beschäftigter), eine freiwillige Versicherung oder durch die Familienversicherung nachgewiesen werden. Durchgeführt wird die Krankenversicherung der Rentner von den gesetzlichen Krankenkassen, den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Betriebskrankenkassen (BKK), den Innungskrankenkassen (IKK), den Ersatzkassen sowie der Knappschaft. Diese erhalten bei Rentenantragstellung vom zuständigen Rententräger einen Prüfauftrag zur Feststellung, ob die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Für Witwen, Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und der Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der Verstorbene oder der Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zurückgelegt haben. Wird die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und bestand bisher eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, wird die Versicherung dort als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, es sei denn, es besteht noch aus einem anderen Grund (z. B. wegen einer Beschäftigung) eine Pflichtversicherung. Lag dagegen keine gesetzliche Krankenversicherung vor und werden auch nicht die Voraussetzungen einer Vor-versicherungszeit erfüllt, müssen sich Rentner selbst um eine Krankenversicherung kümmern. Sie können dann nur unter bestimmten Voraussetzungen freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden oder sie müssen sich privat krankenversichern. Verfügen sie jedoch nur über ein geringes persönliches Gesamteinkommen, kann für sie auch eine beitragsfreie Familienversicherung in Frage kommen.
Beschäftigung von Rentnern: Melderecht
Fallgruppe | PGS |
|---|---|
Rentenalter erreicht, kein Altersrentenbezug, Altersteilrente, | 101 |
Rentner mit Minijob | 109 |
Bezug einer Altersvollrente bis zum Regelalter | 120 |
Bezug einer Altersvollrente ab dem Regelalter | 119 |
Bezug einer Altersvollrente ab dem Regelalter (Verzicht auf Versicherungsfreiheit) | 120 |
Versorgungsbezug wegen Alters | 119 |
Versorgungsbezug wegen Alters (Verzicht auf Versicherungsfreiheit) | 120 |

