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Arbeitgeberkonto : Elektronischer Widerruf des SEPA-Mandats ab 2025 möglich

Seit Januar 2023 fordern die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstelle alle Angaben, die sie zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos benötigen, elektronisch an. Seit dem 01.07.2023 müssen die Arbeitgeber auf elektronischem Weg antworten. Gesetzliche Grundlage ist § 28a Abs. 3b Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

Lesezeit 2 Min.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Datenaustauschverfahren Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) und stellt die Möglichkeit des elektronischen Widerrufs eines SEPA-Lastschriftmandats ab 2025 vor.

Das Arbeitgeberkonto bei den Krankenkassen

Eine gesetzliche Krankenkasse eröffnet für den Arbeitgeber ein sogenanntes Arbeitgeberkonto, wenn sie

  • eine DEÜV-Anmeldung eines Mitarbeitenden oder
  • einen Beitragsnachweis

mit einer Hauptbetriebsnummer erhält, für die es kein aktives Arbeitgeberkonto gibt.

Auf diesem Konto verbucht die Krankenkasse u. a. die Beitragsnachweise, die Umlagen sowie die entsprechenden Zahlungen.

Anforderung Krankenkasse

Um das Arbeitgeberkonto anlegen zu können, fordert die betroffene Krankenkasse den Arbeitgeber elektronisch zur Übermittlung eines Datensatzes Arbeitgeberkonto (DSAK) auf. Hierzu nutzt sie den DEÜV-Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) mit dem Abgabegrund 06 (Anforderung Arbeitgeberdaten).

Rückmeldung des Arbeitgebers

Die Rückmeldung des Arbeitgebers muss mit der nächsten Entgeltabrechnung mit dem DEÜV-Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) und dem Abgabegrund 01 „Rückmeldung zur Anforderung“ erfolgen.

Dieser besteht aus den Datenbausteinen:

Dieser besteht aus den Datenbausteinen:

DBGD

Grunddaten (Name, Anschrift, Ansprechpartner, Rechtsform

DBKO

Abweichende Korrespondenzanschrift des Arbeitgebers

DBDL

Dienstleister (Steuerberater, Rechenzentrum)

DBWU

Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1

DBSL

SEPA-Lastschriftmandat

Die Rückmeldung muss in jedem Fall die Grunddaten (Datenbaustein DBGD) und die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (Datenbaustein DBWU) enthalten. Die anderen Datenbausteine sind fakultativ. So müssen z. B. Angaben zu einer abweichenden Korrespondenzanschrift des Arbeitgebers (Datenbaustein DBKO) nur übermittelt werden, wenn der Arbeitgeber eine abweichende Korrespondenzanschrift besitzt.

Mit dem Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“ kann der Arbeitgeber die Krankenkasse auch – ohne vorherige Aufforderung – über zukünftige Änderungen informieren. Ausnahme: Beim Ausgleichsverfahren U1 kann ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, das vor dem Erstelldatum der Meldung liegt.

Falsche oder fehlerhafte Datensätze Arbeitgeberkonto sind zu stornieren.

Eine erneute Anmeldung nach einer vorherigen Beendigung des Arbeitgeberkontos oder ein Wechsel der Hauptbetriebsnummer kann zu einer erneuten Aufforderung, einen DSAK-Datensatz zu übermitteln, führen.

Das SEPA-Lastschriftmandat

Arbeitgeber können der betroffenen gesetzlichen Krankenkasse sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – in letzterem Fall mit dem Abgabegrund 02 (Änderungsmeldung) – über den Datensatz Arbeitgeberkonto ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (Datenbaustein DBSL). Genauso kann auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat für eine neue Bankverbindung mitgeteilt werden.

Hierzu müssen die Arbeitgeber ihre Gläubiger-ID, den Kontoinhaber, ihre Anschrift (mindestens Postleitzahl und Ort), die IBAN des Kontoinhabers und das Datum angeben, ab dem das SEPA-Lastschriftmandat gültig ist. Dieses darf nicht kleiner sein als das Erstelldatum der Meldung plus 3 Arbeitstage.

Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate gilt das Mandat, das der Arbeitgeber zuletzt übermittelt hat.

Der Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats

Seit dem 01.01.2025 können Arbeitgeber ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat auch elektronisch widerrufen. Bis Ende 2024 war dies nur schriftlich möglich.

Hierzu wurde ein neues Feld „KENNZEICHEN WIDERRUF SEPA-MANDAT KENNZW“ in den Datenbaustein DBSL des DSAK integriert. Ein Widerruf ist frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung zulässig. Für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung (Feld ED im DSAK) maßgeblich.

Grund für diese Erweiterung des Datenaustauschverfahrens DSAK ist, dass sich das Verfahren, der Krankenkasse ein SEPA-Lastschriftmandat elektronisch aus einem Entgeltabrechnungsprogramm oder SV-Meldeportal erteilen zu können, etabliert hat

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