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SG: Krankengeld trotz verspäteten Attests

Einem Ar­beit­neh­mer steht Kran­ken­geld auch dann zu, wenn er das At­test für die fortdauern­de Krank­schrei­bung bei sei­ner Kran­ken­kas­se erst ver­spä­tet vor­legt, weil der unter­su­chen­de Arzt es ihm erst nach­träg­lich zu­ge­lei­tet hatte. Denn die un­zu­rei­chen­de Büro­or­ga­ni­sa­ti­on des Arz­tes liege in der Ri­si­ko­s­phä­re der Kran­ken­kas­se, ent­schied das Sozi­al­ge­richt (SG) Mün­chen in einem Urteil vom 17.06.2020 (S 7 KR 1719/19).

Sozialversicherung
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Ein Stempel mit dem Wort „Sozialversicherung“ liegt auf einem Aktenordner und weist möglicherweise auf Verwaltungsvorgänge in Sozialversicherungsangelegenheiten hin.

Einem Ar­beit­neh­mer steht Kran­ken­geld auch dann zu, wenn er das At­test für die fortdauern­de Krank­schrei­bung bei sei­ner Kran­ken­kas­se erst ver­spä­tet vor­legt, weil der unter­su­chen­de Arzt es ihm erst nach­träg­lich zu­ge­lei­tet hatte. Denn die un­zu­rei­chen­de Büro­or­ga­ni­sa­ti­on des Arz­tes liege in der Ri­si­ko­s­phä­re der Kran­ken­kas­se, ent­schied das Sozi­al­ge­richt (SG) Mün­chen in einem Urteil vom 17.06.2020 (S 7 KR 1719/19).

 

Der Ar­beit­neh­mer hatte sich an einem Mon­tag um eine er­neu­te Krank­schrei­bung bei seinem Arzt be­müht. Der Arzt hatte diese aber im An­schluss an die Un­ter­su­chung wegen einer feh­len­den Schreib­kraft nicht noch am glei­chen Tag aus­ge­stellt, son­dern sie dem Patien­ten erst am fol­gen­den Sams­tag über­mit­telt. Ob­wohl der Ar­beit­neh­mer die Bescheini­gung noch am glei­chen Tag auf den Weg ge­bracht hatte, woll­te die Krankenkasse ihm das Kran­ken­geld für die Zeit zwi­schen der Un­ter­su­chung und dem Erhalt der Be­schei­ni­gung ver­wei­gern. Sie ar­gu­men­tier­te, der Be­trof­fe­ne hätte sich auch per Te­le­fon oder Fax wei­ter­hin krank­mel­den kön­nen.

 

Das SG Mün­chen ist die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on nicht ge­folgt. Die un­zu­rei­chen­de Büroorganisati­on des Arz­tes liege hier in der Ri­si­ko­s­phä­re der Kran­ken­kas­se. Schlie­ß­lich be­die­ne sich die Kran­ken­kas­se aus­drück­lich dafür zu­ge­las­se­ner Kas­sen­ärz­te. Wenn die­ser Arzt nicht in der Lage sei, die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung un­ver­züg­lich nach Untersu­chung aus­zu­stel­len, müsse die Kran­ken­kas­se sich diese Ver­säum­nis zu­rech­nen lassen.

 

Quelle: SG München

Foto: © bilderbox / stock.adobe.com

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