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Steuerberater wehrt sich erfolgreich gegen zu schnelles Insolvenzverfahren durch eine Krankenkasse

Ein Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.07.2024 – L 10 KR 343/24 B ER) bringt Klarheit zur Zulässigkeit von Insolvenzverfahren, die von Krankenkassen gegen Arbeitgeber angestrengt werden.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Eine Nahaufnahme eines deutschen Antragsformulars zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, speziell für Fachkräfte in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung. Das Formular ist übersichtlich gestaltet und enthält wichtige Abschnitte für persönliche Angaben sowie gerichtliche Informationen. Neben dem Formular befinden sich ein Holzstempel und ein Stift, Werkzeuge, die häufig von Steuerberatern genutzt werden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen sicherzustellen. Diese Hilfsmittel können auch in Ihrer täglichen Arbeit von Nutzen sein, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass alle Informationen korrekt verarbeitet werden.
Foto: © stock.adobe.com/BRH

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein selbstständiger Steuerberater, der seit Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge für einen Angestellten nicht mehr abgeführt hatte. Daraufhin stellte die Krankenkasse einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gegen ihn.

Erfolg vor Gericht: Warum der Steuerberater Recht bekam

Der Steuerberater wehrte sich mit einer Klage und einem Eilantrag, um die Krankenkasse zur Rücknahme des Insolvenzverfahrens zu zwingen. Nachdem das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag ablehnte, war er vor dem LSG Nordrhein-Westfalen erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Krankenkasse den Insolvenz-Antrag zurücknehmen muss.

Berufsrechtliche Konsequenzen für Steuerberater berücksichtigt

Das LSG stellte klar, dass eine Krankenkasse nicht allein aufgrund der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen kann. Vielmehr müsse sie eine sozialrechtliche Ermessensentscheidung treffen. Die Richter betonten, dass ein Insolvenzverfahren eine besonders einschneidende Maßnahme sei, da es berufsrechtliche Konsequenzen für den Steuerberater haben könne. Insbesondere sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vor, dass die Bestellung eines Steuerberaters widerrufen werden kann, wenn er in Vermögensverfall gerät. Ein laufendes Insolvenzverfahren könnte als Indiz für einen solchen Vermögensverfall gewertet werden.

Das LSG entschied, dass die Krankenkasse in diesem Fall ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Vor der Stellung eines Insolvenz-Antrags hätte die Krankenkasse mildere Mittel wie die Einzelvollstreckung ausschöpfen müssen. Dies sei zumutbar gewesen, insbesondere weil der Steuerberater über Immobilienvermögen verfügte, was eine Einzelvollstreckung nicht von vornherein aussichtslos machte.

Fazit: Stärkung der Rechte von Arbeitgebern gegenüber Krankenkassen

Mit dieser Entscheidung stärkt das LSG die Rechte von Arbeitgebern gegenüber Krankenkassen und betont, dass Insolvenzverfahren als ultima ratio zu betrachten sind. Krankenkassen müssen vorab prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge möglich sind. Besonders für Berufsgruppen wie Steuerberater, die von der berufsrechtlichen Folge eines Vermögensverfalls betroffen sein können, hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung.

LSG-Urteil Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2024 – L 10 LR 343/24

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