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Steuerfreiheit von Beitragszuschüssen zur PKV

Zur Beurteilung der Steuerfreiheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) heranzuziehen. Der Zuschuss ist in der Höhe steuerfrei, in der der Arbeitgeber gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist. Was bedeutet das in der Praxis?

Lohnsteuerrecht
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Kleine Figuren sind durch Fäden mit einem Sparschwein verbunden
Foto: ©stock.adobe.com/STOATPHOTO

Arbeitgeber, die einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten, sind verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 62 EStG erfüllt sind. Grundlage für diese Prüfung bilden insbesondere die Regelungen der §§ 257 SGB V und 61 SGB XI.

Zur Beurteilung der Steuerfreiheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) heranzuziehen. Der Zuschuss ist in der Höhe steuerfrei, in der der Arbeitgeber gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist. In der Praxis bedeutet dies, dass regelmäßig die Hälfte der nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG übermittelten Beiträge steuerfrei bleibt. Eine Steuerfreiheit besteht jedoch höchstens bis zur Höhe des maximalen Arbeitgeberanteils, der für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer gelten würde.

Im Rahmen der Besprechung der Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder wurde hierzu eine Klarstellung zur Randziffer 98 des BMF-Schreibens vom 03.06.2025 (BStBl I 2025, Seite 1454) beschlossen. Danach gilt: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, liegen ihm jedoch systembedingt keine oder keine vollständigen ELStAM vor – etwa im Fall eines Ehegatten, der über einen eigenen Versicherungsvertrag nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI versichert ist – kann auch für diese Zahlungen eine Steuerfreistellung gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 62 EStG erfüllt sind.

Die entsprechenden Nachweise sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Eine Beteiligung der Finanzämter ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Diese bundeseinheitliche Regelung ist ab sofort anzuwenden und in allen vergleichbaren Fällen zu beachten.

 

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