Sturz während Besprechung ist Arbeitsunfall
Ein Sturz beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Arbeitsbesprechung kann ein Arbeitsunfall sein – wenn das Getränk dem betrieblichen Zweck dient. Das LSG Sachsen-Anhalt betont dabei die Bedeutung des konkreten Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit.

Sturz beim Kaffeetrinken – Arbeitsunfall oder nicht?
Ein Vorarbeiter stürzt beim morgendlichen Kaffeetrinken auf der Baustelle und verletzt sich schwer – ein klassischer Arbeitsunfall? Die Berufsgenossenschaft verneinte dies zunächst. Doch das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt kam zu einer anderen Einschätzung und gab dem Verunfallten recht: Der Kaffeekonsum habe im konkreten Fall einem betrieblichen Zweck gedient.
Wann Kaffeetrinken zur versicherten Tätigkeit zählt
Was war passiert? Während einer morgendlichen Arbeitsbesprechung im Baucontainer trank der Vorarbeiter Kaffee, verschluckte sich dabei und ging hustend vor die Tür. Dort verlor er kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter – mit der Folge eines Nasenbeinbruchs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und sah das Kaffeetrinken dem privaten Lebensbereich zugehörig. Auch das Sozialgericht bestätigte diese Sichtweise.
Das LSG erkennt betrieblichen Zusammenhang
Das LSG Sachsen-Anhalt hingegen stellte klar: Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist ein Unfall versichert, wenn er in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Zwar gehöre das bloße Trinken eines Kaffees nicht automatisch dazu – insbesondere dann nicht, wenn lediglich Durst gestillt werde. Im vorliegenden Fall habe der Kaffeekonsum jedoch eine betriebliche Funktion erfüllt.
Kaffee als Teil der Arbeitsbesprechung – rechtlich relevant
Das Gericht hob hervor, dass der Kaffee im Rahmen einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung konsumiert wurde. Der gemeinsame Kaffeegenuss habe das kollegiale Miteinander gestärkt und zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre beigetragen. Auch Aspekte wie erhöhte Konzentration und Wachsamkeit seien betrieblich relevant – insbesondere, wenn der Arbeitgeber die Kaffeeversorgung bewusst unterstütze. Der Fall unterscheide sich somit deutlich von einer privaten Kaffeepause mit mitgebrachtem Getränk.
Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Die Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht zu.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23

