Trendthema #3: Vergütung in Kryptowährung
Das BAG entschied, dass Vergütungen in Kryptowährung wie Ether als Sachbezüge und nicht als Geld gelten. Eine solche Vergütung ist erlaubt, wenn sie vertraglich vereinbart ist, im Interesse des Arbeitnehmers liegt und der gesetzlich unpfändbare Betrag in Euro ausgezahlt wird.

Das BAG hatte im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) über eine Vergütung mit Kryptowährung zu entscheiden.
Kryptowährung ist kein Geld im arbeitsrechtlichen Sinn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in dem vom BAG zu entscheidender Fall eine Provision, die zunächst in Euro ermittelt werden sollte und am Kalendermonatsende zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether umzurechnen und zu erfüllen war. Das hat der Arbeitgeber jedoch nicht gemacht und der Arbeitnehmer klagte auf Provisionen in Ether. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer „Kryptowährung“ nicht um „Geld“ gem. § 107 Abs. 1 GewO handelt, sondern um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Der Sachbezug sei auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden.
Voraussetzungen für die Vergütung in Sachbezügen
Was müssen Arbeitgeber wissen?
Unter folgenden Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 GewO kann eine Vergütung auch in Sachmittel gewährt werden:
- Sachbezüge können einen Teil der Vergütung ausmachen, aber nicht das gesamte Arbeitsentgelt
- Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vergütung durch Sachmittel ist erforderlich.
- Das Sachmittel muss dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechen (z. B. Dienstwagen mit Privatnutzung) oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (z. B. Haustrunk einer Brauerei).
- Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.
Praxistipp: Ether, Brot oder Dienstwagen – was erlaubt ist
Was Arbeitgeber tun dürfen – und sollten: Arbeitnehmer dürfen in rechtlich zulässiger Weise mit Kryptowährung unter den Voraussetzungen eines Sachbezugs vergütet werden, mit Kartoffeln, Eiern und Brot aber auch.