Update Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die Chancenkarte
Seit dem 01.06.2024 ist die nächste Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Essentiell ist hierbei die Einführung der Chancenkarte zur Arbeitssuche (§§ 20a, 20b AufenthG n.F.).
Seit dem 01.06.2024 ist die nächste Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Essentiell ist hierbei die Einführung der Chancenkarte zur Arbeitssuche (§§ 20a, 20b AufenthG n.F.).
Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Mit der Chancenkarte können also Personen aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einreisen, um sich eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen. D.h. diese Personen müssen dafür keinen festen Arbeitsvertrag vorweisen, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt mitbringen. Die Chancenkarte soll Fachkräften einen unkomplizierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen und die Suche nach einer Arbeitsstelle erleichtern.
Wer kann eine Chancenkarte erhalten?
Die Erteilung der Chancenkarte steht im Ermessen der Behörde. Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erworben werden. Sie kann erteilt werden an
- Personen mit Eigenschaft als Fachkraft i. S. d. 18 Abs. 3 AufenthG (Fachkräfte-Chancenkarte) oder
- bei Erfüllung einer bestimmten Punktezahl nach Maßgabe von 20b Abs. 1 AufenthG n. F. (Punkte-Chancenkarte).
Erforderlich ist stets, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Wie erfolgt das Punkte sammeln?
Die Punkte-Chancenkarte kann nach § 20a Abs. 4 S. 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn
- der Ausländer über einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss (= ausländische Berufsqualifikation) oder einen ausländischen Hochschulabschluss verfügt und
- mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A1) oder gute englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) nachweist.
Hat man diese Eintrittsvoraussetzungen erfüllt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um Punkte zu sammeln. Die Punktvergabe für die Punkte-Chancenkarte erfolgt anhand von 12 Merkmalen, die in § 20b Abs. 1 AufenthG n. F. niedergelegt sind.
Es gibt unterschiedlich viele Punkte zum Beispiel für:
- einen (Teil-)Anerkennungsbescheid einer deutschen Anerkennungsstelle
- Sprachkenntnisse in Deutsch und/oder Englisch
- Berufserfahrung im Bereich der Berufsqualifikation oder des Hochschulabschlusses
- Berufsqualifikation/Hochschulabschluss in einem Engpassberuf
- Einhaltung bestimmter Altersgrenzen bei Beantragung der Chancenkarte
- rechtmäßigen Voraufenthalt in Deutschland
- Partner/in erfüllt die Voraussetzungen für eine Chancenkarte ebenfalls und beantragt diese auch.
Derzeit müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden, um eine Chancenkarte zu bekommen. Dies ist nur in Kombination verschiedener Merkmale möglich.
Was darf man mit der Chancenkarte?
Schon während der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche sowie für jeweils bis zu 2 Wochen von zeitlichen unbegrenzten Probebeschäftigungen beim zukünftigen Arbeitgeber erlaubt.