Update Hybrides Arbeiten – Neuigkeiten vom BMAS
In einer Politikwerkstatt mit über einhundert Fachexpertinnen und -experten unterschiedlicher Disziplinen und den Sozialpartnern wurden zentrale Fragen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten diskutiert. Zentrales Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen Anwesenheit im Büro und Homeoffice herzustellen.
Das Arbeitsministerium veröffentlichte Leitlinien zur Homeoffice-Arbeit, um sichere und gesunde Arbeitsweisen im Homeoffice zu fördern (hier abrufbar).
Empfehlungen des BMAS
Das BMAS beschreibt 7 Schritte zur Gestaltung guter hybrider Bildschirmarbeit:
- Schritt 1: Begriffe, Anwendungsbereiche und Ziele definieren
- Schritt 2: Geeignete mobile Bildschirmtätigkeiten festlegen
- Schritt 3: Zeitliche Rahmenbedingungen für hybride Bildschirmarbeit festlegen
- Schritt 4: Regelungen zur Aufteilung bzw. Übernahme der entstehenden Kosten treffen
- Schritt 5: Gefährdungsbeurteilung durchführen, Maßnahmen festlegen und umsetzen
- Schritt 6: Beschäftigte informieren und unterweisen
- Schritt 7: Maßnahmen auf Wirksamkeit kontrollieren und ggf. anpassen
Das BMAS empfiehlt „hybride Bildschirmarbeit“. Es bezieht sich auf ortsungebundene mobile Arbeit an festen Arbeitsorten wie dem Homeoffice. D.h. diese Empfehlungen beschränken sich auf Bildschirmtätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer teilweise weiterhin am betrieblichen Arbeitsplatz tätig sind.
Gesetzliche Regelung mobiler Arbeit und Homeoffice
Es gab wiederholte Bestrebungen, ein Gesetz zur Regelung mobiler Arbeit und Homeoffice zu schaffen. Ein Gesetzesentwurf von 2020 sah vor, Arbeitnehmern einen Anspruch auf mobile Arbeit zu gewähren. Auch heute, knapp vier Jahre später, gibt es keinen verpflichtenden Anspruch auf mobiles Arbeiten. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kündigte im Januar 2024 an, einen „Rechtsanspruch auf flexibles Arbeiten von zu Hause“ zu prüfen.
Aktuelle Regelungslage – Hybrides Arbeiten als Kompromiss
Derzeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten, Homeoffice oder ein hybrides Arbeitsmodell. Viele Arbeitgeber haben jedoch spätestens während der Corona-Pandemie hybride Arbeitsmodelle eingeführt und über die Pandemie hinaus angeboten. Dies ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit ist das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten, welches sich auf das „Wie“ und nicht das „Ob“ mobiler Arbeit bezieht.
Praxistipp |
Was meint das BMAS?
Das BMAS empfiehlt ebenfalls eine vertragliche Regelung und die Einbeziehung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen in die Entscheidung über die Einführung mobiler Arbeit.
Arbeitgeber können jedoch im Rahmen ihres Direktionsrechts selbstständig festlegen, welche Tätigkeiten für mobile Arbeit geeignet sind. In Betrieben ohne Betriebsrat obliegt die Ausgestaltung mobiler Arbeit allein dem Arbeitgeber. Eine freiwillige Einbeziehung der Arbeitnehmer ist jedoch sicherlich sinnvoll, um die Akzeptanz zu erhöhen und dies mit Blick auf das Thema „Employer Branding“ zu nutzen.
Fazit
Die Handlungsempfehlungen des BMAS fokussieren sich auf ortsfeste Arbeitsorte wie das eigene Arbeitszimmer oder Co-Working Spaces, ohne dies explizit zu erwähnen. Dies entspricht jedoch nur zum Teil der gelebten Realität – dafür muss man nur mal vormittags durch einen besetzten Zug gehen. Arbeitgeber sollten dies bei der Anwendung bedenken.