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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug ab 2026

Ab 2026 gelten neue Vorgaben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug. Zusätzlich sind rückwirkende Pflegeversicherungskorrekturen für 2023 bis 2025 zu berücksichtigen.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Lohnsteuer auf Gehaltsabrechnung mit Euro-Geldscheinen und Münzen
Foto: © stock.adobe.com/fovito

Verfügung des Ministeriums Sachsen-Anhalt

Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt hat mit Verfügung vom 16.12.2025 zur Anwendung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Jahr 2026 Stellung genommen.

Neues BMF-Schreiben ersetzt bisherige Regelungen

Ausgangspunkt ist das BMF-Schreiben vom 14.08.2025, veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2025 Teil I Seite 1628. Dieses Schreiben ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 26.11.2013, Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 1532. Für die Praxis bedeutet dies, dass ab 2026 ausschließlich die im aktuellen Schreiben enthaltenen Vorgaben für die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug maßgeblich sind.

Rückwirkende Korrekturen bei Pflegeversicherungsbeiträgen

Besondere Aufmerksamkeit erfordert weiterhin die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes. Für die Jahre 2023 bis 2025 können sich Korrekturen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen ergeben, die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.

BMF-Schreiben zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Insoweit verweist das Ministerium auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2025 mit dem Titel Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG);Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Anforderungen an die Lohnabrechnung

Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass die ab 2026 geltenden Vorgaben zur Vorsorgepauschale strikt nach dem neuen BMF-Schreiben vom 14.08.2025 umzusetzen sind und gleichzeitig etwaige rückwirkende Pflegeversicherungsanpassungen nach Maßgabe des Schreibens vom 28. November 2025 in den Jahren 2023 bis 2025 lohnsteuerlich korrekt abzubilden sind. Damit bleibt die Vorsorgepauschale auch im kommenden Jahr ein Thema, das sorgfältige Prüfung und saubere technische Umsetzung im Lohnabrechnungsverfahren verlangt.

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