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Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen richtig abrechnen

Bei Tätigkeiten in weitläufigen Einsatzgebieten – etwa bei Forstarbeitern, Zustellern oder Monteuren – gelten besondere steuerliche Regelungen für Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder eine ortsfeste Dienstreise vorliegt.

Lesezeit 1 Min.
Weißer Lieferwagen fährt auf Landstraße – Symbolbild für weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Fahrtkostenabrechnung und berufliche Auswärtstätigkeit.
Foto: © stock.adobe.com/Marco2811

Sachverhalt

Wann liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor?

Unsere Mitarbeitenden arbeiten in unterschiedlichen Einsatzgebieten – teils in Wäldern, teils in Industrieparks oder auf großen Betriebsgeländen. Welche Regelungen gelten für die Fahrtkosten und die Verpflegungspauschalen?

Antwort

Beispiele für weiträumige Tätigkeiten

Entscheidend ist, ob es sich tatsächlich um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt oder ob die Arbeit in ortsfesten Einrichtungen (z. B. Kundenanlagen, Werkshallen) ausgeübt wird. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstarbeiter, Zusteller, Monteure in großflächigen Baugebieten).

Steuerliche Behandlung der Fahrtkosten

Die Fahrten von der Wohnung bis zum nächstgelegenen Zugang werden wie bei einer ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale angesetzt. Fahrten innerhalb des Gebiets oder zusätzliche Umwege können dagegen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Keine weiträumige Tätigkeit (z. B. Kundentermine in Industrieparks oder Chemieanlagen) – hier liegt eine klassische Dienstreise vor. Sämtliche gefahrenen Kilometer können mit 0,30 Euro je Kilometer abgerechnet werden.

Für beide Konstellationen gilt: Da keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, handelt es sich um Auswärtstätigkeiten.

Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten

Da keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, gelten alle Einsätze als Auswärtstätigkeiten. Dadurch können Verpflegungspauschalen steuerfrei gezahlt oder als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wichtig: Die Dreimonatsfrist entfällt – Pauschalen dürfen über das gesamte Jahr hinweg berücksichtigt werden, wenn die Abwesenheitszeiten erfüllt sind.

Besonderheiten bei Firmenwagen

Bei einem Firmenwagen fällt für die Fahrten ins Tätigkeitsgebiet ein geldwerter Vorteil nach der 0,03-Prozent-Regel oder per Fahrtenbuch an; die zusätzlichen Kilometer innerhalb des Gebiets sind aber steuerfrei ersetzbar.