Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot kann sowohl während als auch nach dem Arbeitsverhältnis gelten – entscheidend sind dabei steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede. Besonders relevant ist der tatsächliche Aufenthaltsort bei grenzüberschreitenden Fällen.

Sachverhalt:
Einige unserer Mitarbeitenden verpflichten sich, während oder nach dem Arbeitsverhältnis keine konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen. Konkret haben wir zum Beispiel mit einem ausgeschiedenen Manager ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart. Dafür zahlen wir ihm eine monatliche Entschädigung. Nun möchten wir wissen:
- Muss diese Zahlung als Arbeitslohn versteuert werden?
- Ist sie sozialversicherungspflichtig?
Und was gilt, wenn sich der ehemalige Manager während dieser Zeit in verschiedenen Staaten – etwa im ersten Jahr in Deutschland und im zweiten Jahr in Österreich – aufhält?
Antwort:
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses: Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Bei Wettbewerbsverboten ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob das Verbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt oder erst nach dessen Beendigung greift. Während des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 24 Nr. 1b in Verbindung mit § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) dar und unterliegen damit auch der Sozialversicherungspflicht.
Wettbewerbsentschädigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Anders verhält es sich bei Wettbewerbsentschädigungen, die nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Diese sind ebenfalls steuerpflichtig, gelten jedoch nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Damit endet mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Internationale Besteuerung beim Wettbewerbsverbot: Aufenthaltsort ist entscheidend
Im Rahmen des internationalen Steuerrechts kommt es bei der Besteuerung solcher Entschädigungen auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers während der Dauer des Wettbewerbsverbots an. Maßgeblich ist, in welchem Staat sich die Person in dieser Zeit aufhält, denn die Leistung – also das Unterlassen einer Tätigkeit – wird in dem Land besteuert, in dem sie tatsächlich erbracht wird. Eine fiktive Zuordnung zum Staat, in dem die konkurrierende Tätigkeit untersagt wurde, ist nicht zulässig.
Praxisbeispiel: Aufteilung der Wettbewerbsentschädigung zwischen Deutschland und Österreich
Im praktischen Beispiel bedeutet dies, dass das Entgelt anteilig auf Deutschland und Österreich aufzuteilen ist, wenn sich der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots in beiden Staaten aufgehalten hat. Entscheidend ist also nicht der Sitz des ehemaligen Arbeitgebers, sondern der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

