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Urlaubsanspruch Werkstudent

Wir zahlen unseren Werkstudenten, die maximal 20 Stunden während des Semesters arbeiten, zusätzlich zu ihren geleisteten Stunden noch ihren Urlaubsanspruch in Stunden aus. Hierdurch können die Werkstudenten über die 20-Wochenstundengrenze kommen. Auf der Gehaltsabrechnung werden dann ggf. mehr als 20 Stunden abgerechnet.

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Frage:

Wir zahlen unseren Werkstudenten, die maximal 20 Stunden während des Semesters arbeiten, zusätzlich zu ihren geleisteten Stunden noch ihren Urlaubsanspruch in Stunden aus. Hierdurch können die Werkstudenten über die 20-Wochenstundengrenze kommen. Auf der Gehaltsabrechnung werden dann ggf. mehr als 20 Stunden abgerechnet. Müssen wir die wöchentlichen Stunden auf 18 reduzieren um inkl. Urlaubsanspruch unter der 20-Stundengrenze zu bleiben? Sind die ausgezahlten Urlaubsstunden auf die 20-Stundengrenze anzurechnen?

Antwort:

Die grundsätzliche Regelung ist wie folgt: Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern (das Studium steht im Vordergrund). Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

Es ist somit für die Anwendung der Werkstudentenregelung die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (bzw. tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit) maßgeblich. Die Auszahlung der Urlaubsstunden führt nicht dazu, dass die Studenten mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten sondern dazu, dass sie mehr Geld bekommen, was aber für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist.

Die von Ihnen vorgenommene permanente Auszahlung des Urlaubsanspruchs ist arbeitsrechtlich allerdings sehr bedenklich.
Laut BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Werkstudenten. Während eines Arbeitsverhältnisses ist eine Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs unzulässig – auch dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmen würde. Trotz der Auszahlung wäre der Arbeitnehmer berechtigt, die bezahlte Freistellung zu verlangen.

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, wenn er nicht innerhalb eines Kalenderjahres genommen wird, wobei in bestimmten Fällen eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres möglich ist (vom Sonderfall Krankheit mal abgesehen). Inwieweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den verfallenen Urlaub eine Entschädigung gewährt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Diese freiwillige Entschädigung sollte aber ggf. erst nach dem Verfall des Urlaubsanspruchs und nicht monatlich im aktuellen Urlaubsjahr gezahlt werden.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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