300 Euro Verdienst: Minijob oder Geringverdiener? Sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Geringverdienerregelung
Ein fester Monatslohn von 300 Euro führt in der Praxis meist eindeutig zum Minijob – nicht zur Geringverdienerregelung. Der Beitrag erklärt die Abgrenzung, zeigt für wen die Geringverdienerregelung noch gilt und wie Weihnachtsgeld sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist.

Praxisfrage: 300 Euro Verdienst richtig einordnen
Frage: In unserem Unternehmen beschäftigen wir eine Aushilfe, die monatlich ein festes Arbeitsentgelt in Höhe von 300 Euro erhält. Die Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt und ist nicht im Rahmen einer Berufsausbildung organisiert.
Im Zuge einer internen Abstimmung ist die Frage aufgekommen, wie dieses Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich korrekt einzuordnen ist. Dabei herrscht insbesondere Unsicherheit darüber, ob es sich bei einem monatlichen Verdienst in dieser Höhe automatisch um einen Minijob handelt oder ob auch die Regelungen für sogenannte Geringverdiener zur Anwendung kommen können.
Zusätzlich ist geplant, im November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro zu zahlen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Zahlung auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hat.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:
- Handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300 Euro automatisch um einen Minijob?
- Wer gilt überhaupt als Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne?
- Für welche Personengruppen ist die Geringverdienerregelung überhaupt noch relevant?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen Minijob und Geringverdienerregelung?
- Wie ist eine einmalige Sonderzahlung, wie z. B. Weihnachtsgeld, zu behandeln?
Antwort: 300 Euro führen in der Regel zum Minijob
Antwort: Ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro führt in der Praxis regelmäßig zu einer klaren Einordnung: Es handelt sich in der Regel um einen Minijob, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Maßgeblich ist hierbei, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro nicht überschreitet.
Da die Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Maßnahme ausgeübt wird, kommt die sogenannte Geringverdienerregelung nicht zur Anwendung. Diese ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und gilt nur für einen eng abgegrenzten Personenkreis.
Wer ist sozialversicherungsrechtlich Geringverdiener?
Als Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten insbesondere Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie vergleichbare Personengruppen, etwa Praktikanten im Pflichtpraktikum oder Teilnehmer eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) beziehungsweise des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), sofern deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt. Für diese Personen gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig allein trägt.
Warum die Geringverdienerregelung heute selten greift
In der Praxis hat diese Regelung jedoch deutlich an Bedeutung verloren. Hintergrund ist insbesondere die gesetzlich geregelte Mindestvergütung für Auszubildende, die inzwischen deutlich oberhalb der Geringverdienergrenze liegt. Damit ist die Anwendung der Geringverdienerregelung heute nur noch in wenigen Ausnahmefällen relevant.
Für die im Sachverhalt genannte Aushilfe bedeutet dies: Trotz des niedrigen Arbeitsentgelts liegt kein Geringverdiener vor, sondern ein Minijob.
Minijob vs. Geringverdiener: Beitragspflichten im Vergleich
Die Unterschiede zwischen beiden Konstellationen sind erheblich. Während bei Geringverdienern eine vollumfängliche Sozialversicherungspflicht besteht und der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil übernimmt, gelten bei Minijobs besondere pauschale Beitragsregelungen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, während der Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen kann. Eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Einmalige Sonderzahlung: Weihnachtsgeld im Minijob
Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 150 Euro ist als einmalige Zuwendung zu behandeln und dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht der einzelne Monat maßgeblich, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung. Solange die maßgebliche Entgeltgrenze insgesamt eingehalten wird, bleibt die Beschäftigung weiterhin als Minijob eingestuft.
Fazit: Klare Abgrenzung schafft Rechtssicherheit
Ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 Euro führt in der Regel zu einem Minijob und nicht zur Anwendung der Geringverdienerregelung. Diese ist heute nur noch für wenige spezielle Personengruppen relevant. Für die Praxis ist die klare Abgrenzung entscheidend, da sich die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen deutlich unterscheiden. Einmalige Sonderzahlungen ändern an der grundsätzlichen Einordnung nichts, solange die gesetzlichen Entgeltgrenzen eingehalten werden.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

