Free

Inflationsausgleichsprämie

Die Bundesregierung und der Bundestag haben die steuerfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz auf den Weg gebracht. Die Inflationsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Danach können Arbeitgeber eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.
Foto: © stock.adobe.com/PhotoSG

Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie haben Arbeitgeber die Möglichkeit, nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Veröffentlichung steht noch aus) bis zum 31.12.2024 steuerfrei maximal 3.000 Euro in der gesamten Zeit an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die Regelungen zur Steuerfreiheit stehen im § 3 Nr. 11c EStG. Die Regelung ist angelehnt an die im Rahmen der Corona-Krise geschaffenen steuerfreien Zahlungen. Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, kann § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch hier wieder, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EStG erfolgen. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Die Zahlung muss somit immer zusätzlich zu den bereits vereinbarten Gehältern oder Sonderzahlungen erfolgen.

Den Zusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Diesen Beitrag teilen: