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50-Euro-Freigrenze: Gutscheinmodelle genau prüfen

Sächsisches Finanzgericht stuft Gutscheinportal als steuerpflichtigen Barlohn ein. Der technische Einlösungsprozess kann über die 50-Euro-Freigrenze entscheiden. BFH muss klären.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Gutschein 50 Euro symbolisiert 50-Euro-Freigrenze Sachbezug Arbeitslohn Lohnsteuer
Foto: © stock.adobe.com/Brad Pict

Gutscheine und Geldkarten sind ein beliebtes Instrument, um Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitslohn steuerlich begünstigte Leistungen zu gewähren. Die monatliche 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann allerdings nur genutzt werden, wenn tatsächlich ein Sachbezug vorliegt. Wird die Leistung als Barlohn eingestuft, scheidet die Anwendung der Freigrenze aus.

Finanzgericht sieht Barlohn

Wie genau Arbeitgeber hinschauen müssen, zeigt ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.12.2025 – 8 K 484/24.

Im Streitfall erhielten Beschäftigte über ein Gutscheinportal ein monatliches Guthaben von bis zu 40 Euro. Dieses konnte anschließend gegen Gutscheine verschiedener angeschlossener Händler eingetauscht werden. Die Arbeitgeberin behandelte die Leistung unter Anwendung der damals geltenden 44-Euro-Freigrenze als steuerfrei.

Das Finanzgericht folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts und stufte die Leistung als Barlohn ein. Entscheidend war insbesondere die technische Ausgestaltung: Die Beschäftigten mussten zunächst festlegen, welchen Betrag ihres Guthabens sie einsetzen wollten, und konnten erst anschließend den konkreten Gutschein auswählen.

Technischer Ablauf kann entscheidend sein

Die Entscheidung zeigt, dass es bei Gutscheinportalen nicht ausreicht, lediglich eine Barauszahlung auszuschließen. Auch der konkrete Einlösungsprozess kann über die steuerliche Behandlung entscheiden.

Bei einem Universalgutschein kann insbesondere von Bedeutung sein, dass zunächst der konkrete Zielgutschein ausgewählt und erst danach das entsprechende Guthaben zur Verfügung gestellt beziehungsweise der Gutscheincode freigeschaltet wird.

Zusätzlich muss auch der ausgewählte Zielgutschein die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Er muss ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen. Eine Barauszahlungsmöglichkeit ist grundsätzlich schädlich.

Bedingungen regelmäßig kontrollieren

Für Arbeitgeber kommt eine weitere Herausforderung hinzu: Die steuerliche Einordnung eines Gutscheinmodells kann sich verändern.

Werden beispielsweise die Akzeptanzstellen erweitert, Barauszahlungsregelungen geändert oder zusätzliche Verwendungsmöglichkeiten geschaffen, kann dies Auswirkungen auf die Einordnung als Sachbezug haben. Eine einmalige Prüfung bei Einführung des Modells reicht deshalb nicht zwingend aus. Die Bedingungen sollten regelmäßig kontrolliert und Änderungen dokumentiert werden.

BFH muss entscheiden

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 3/26 anhängig.

Arbeitgeber, bei denen vergleichbare Gutscheinmodelle im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Barlohn eingestuft werden, sollten deshalb prüfen, ob entsprechende Fälle mit Blick auf das anhängige BFH-Verfahren offengehalten werden können.

Praxishinweise für die Entgeltabrechnung

Für die Praxis wichtig: Bei der 50-Euro-Freigrenze sollte die Entgeltabrechnung nicht nur auf den Wert des Gutscheins schauen. Entscheidend sind auch die konkrete Ausgestaltung des Gutscheinmodells, der technische Einlösungsprozess und die Verwendungsmöglichkeiten des Zielgutscheins.

Bestehende Gutscheinmodelle sollten daher regelmäßig überprüft werden. Wird ein vermeintlicher Sachbezug später als Barlohn eingestuft, können Lohnsteuerhaftung und entsprechende Nachforderungen in der Sozialversicherung die Folge sein.


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