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Fokus /// Dienstfahrräder : Dienstfahrrad und Steuer

Seit 1. Januar ist die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei. Das heißt, die Bewertung und Versteuerung der geldwerten Vorteile für die Nutzung von dienstlichen Fahrrädern entfällt.

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Steuerfreiheit der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern zur privaten Nutzung ab 1. Januar 2019

Seit 1. Januar ist die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, steuerfrei. Das heißt, die Bewertung und Versteuerung der geldwerten Vorteile für die Nutzung von dienstlichen Fahrrädern entfällt. Die im neuen § 3 Nr. 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer honoriert das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.

Für die Steuerfreiheit ist unerheblich, wann der Arbeitgeber das Fahrrad gekauft bzw. geleast hat. Dies bedeutet, auch schon im Jahr 2018 angeschaffte Fahrräder fallen unter die Steuerfreiheit. Grundsätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass der Arbeitgeber das dienstliche Fahrrad zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies bedeutet wiederum, dass das Fahrrad nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt werden darf. Bei einer Gehaltsumwandlung liegt gerade die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht vor. In einem solchen Fall wird in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Bruttogehalt um einen Betrag gemindert. In der Regel ergibt sich der ermittelte Betrag aus der Leasingrate. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich, wenn es sich um Tariflöhne handelt.

Beispiel für eine Gehaltsumwandlung

Der Arbeitgeber least bei der Bike-Leasinggesellschaft ein Fahrrad mit einem Verkaufswert von 3.000 Euro zu einer Leasingrate von 60 Euro monatlich zzgl. Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber zahlt die Leasingrate und stellt das Fahrrad seinem Mitarbeiter A zur Verfügung, der dieses auch privat nutzen kann. Gleichzeitig wird mit dem Mitarbeiter eine Gehaltsumwandlung vereinbart. Vom bisherigen Monatsbrutto in Höhe von 4.000 Euro werden 60 Euro monatlich gemindert. Das steuer- und sozialversicherungspflichtige monatliche Brutto beträgt nur noch 3.940 Euro.

Beispiel ohne Gehaltsumwandlung

Der Arbeitgeber least bei der Bike-Leasinggesellschaft ein Fahrrad mit einem Verkaufswert von 3.000 Euro zu einer Leasingrate von 60 Euro monatlich zzgl. Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber zahlt die Leasingrate und stellt das Fahrrad seinem Mitarbeiter A zur Verfügung, der dieses auch privat nutzen kann. Es erfolgt keine Änderung des Bruttogehaltes des Arbeitnehmers. Dieses bleibt gleich.

Steuerliche Lösung ab 01.01.2019

Mit Gehaltsumwandlung

Es handelt sich um ein betriebliches Fahrrad. Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer und damit wirtschaftlicher Eigentümer. Er trägt das Risiko für die Zahlung der Leasingrate an den Leasinggeber. Er muss die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag bis zum Laufzeitende einhalten. Es besteht keine Steuerfreiheit für die private Nutzung des dienstlichen Fahrrades. Das Fahrrad bzw. dessen private Nutzung wird nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Bewertung muss nach der bisherigen Regelung (ein Prozent von der unverbindlichen Preisempfehlung) stattfinden. Der zusätzliche steuer- und sozialversicherungspflichtige monatliche geldwerte Vorteil beträgt 30 Euro. Das gesamtsteuerpflichtige und -sozialversicherungspflichtige Brutto beträgt 3.970 Euro.

Ohne Gehaltsumwandlung

Es handelt sich um ein betriebliches Fahrrad. Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer und damit wirtschaftlicher Eigentümer. Er trägt das Risiko für die Zahlung der Leasingrate an den Leasinggeber. Er muss die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag bis zum Laufzeitende einhalten. Es besteht Steuerfreiheit für die private Nutzung des dienstlichen Fahrrades. Das Fahrrad bzw. dessen private Nutzung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gesamtsteuerpflichtige und -sozialversicherungspflichtige Brutto beträgt weiterhin 4.000 Euro.

Auch Elektrofahrräder gelten als Fahrrad, wenn sie keine so große Batterieleistung ausweisen, dass sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen sind. Es gelten die o. g. Regelungen. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und die damit versicherungspflichtig sind, gelten als Kraftfahrzeuge. In diesem Fall sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung ab 01.01.2019, wenn das Fahrrad ab dem 01.01.2019 angeschafft oder erstmalig überlassen wurde.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG wird auf die Gewinnermittlung übertragen. Eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz. Es erfolgt keine Anrechnung von steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 37 EStG auf die Entfernungspauschale. Das heißt, Mitarbeiter können die Entfernungspauschale dennoch verkehrsmittelunabhängig mit 0,30 Euro je einfachen Kilometer geltend machen.

Im Interesse einer möglichst zeitnahen Anreizwirkung und unter Berücksichtigung des noch nicht absehbaren technischen Fortschritts wird die Steuerbefreiung zunächst bis 2021 befristet.

Für die Steuerfreiheit müssen also folgende Voraussetzungen gelten:

  • betriebliches Fahrrad,
  • Überlassung an Mitarbeiter,
  • auch zur privaten Nutzung,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
  • ohne eine Gehaltsumwandlung,
  • kein Elektrofahrrad, welches als verkehrsrechtliches Kraftfahrzeug einzustufen ist.

Daniela Karbe-Geßler
Referatsleiterin im Bereich
Finanzen und Steuern beim DIHK

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