Magazin /// Der Steuerberater empfiehlt : Lohnsteuer bei Impats : Wie sieht es bei nachträglichen Zahlungen an im Ausland lebende Arbeitnehmer aus?
Auch bei mittelständischen Unternehmen nehmen internationale Mitarbeitereinsätze und die damit verbundene Komplexität bei der lohnsteuerlichen Erfassung zu. In solchen Fällen gilt es gerade bei der lohnsteuerlichen Behandlung, diverse Besonderheiten und Risiken zu beachten.
Diesmal möchten wir uns mit sogenannten Impats, also vom Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern, beschäftigen. Hierbei sind insbesondere nachlaufende Zahlungen im Detail zu prüfen. Hierunter verstehen wir Vergütungsbestandteile wie z. B. Bonuszahlungen, die erst nach Ende der Entsendung und annahmegemäß nach Beendigung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht gezahlt werden.
Bei der Auszahlung von solchen nachträglichen Bezügen unterliegen zuvor entsandte Mitarbeiter aufgrund eines fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Im ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob Arbeitnehmer mit ihren nachlaufenden Einkünften in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt werden. Vom Arbeitgeber ausgezahlte nachlaufende Bezüge zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte, wenn diese vom Arbeitnehmer für im Inland ausgeübte Tätigkeiten erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Wird nach nationalen Regelungen ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte bejaht, so gilt es im zweiten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht gegebenenfalls durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt wird. Steht Deutschland auch nach dem DBA das Besteuerungsrecht zu, trifft den deutschen Arbeitgeber eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes können keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr abgerufen werden. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Bescheinigung für die Anwendung der Steuerklasse I zu beantragen (https://www.formulare-bfinv.de/). Die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug dient bei beschränkt Steuerpflichtigen als Ersatz für den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bitte beachten: Wird kein Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung gestellt, kommt es zwingend zur Anwendung der Steuerklasse VI.
Beispiel |
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Ein Arbeitnehmer war vom 01.01.01 bis 31.12.01 für einen deutschen Arbeitgeber in Deutschland tätig und hat in dieser Zeit auch in Deutschland gewohnt. Sein Einkommen wurde vollständig in Deutschland versteuert. Ab dem 01.01.02 lebt und arbeitet er wieder in den Niederlanden. Im April 2002 erhält er einen Bonus für seine in 2001 geleisteten Tätigkeiten. |
Frage: Muss der deutsche Arbeitgeber den in 2002 gezahlten Bonus versteuern?
Ja, der deutsche Arbeitgeber hat den in 2002 gezahlten Bonus zu versteuern, da der ausgezahlte Bonus für die im Inland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wurde und damit inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG erzielt werden. Folglich ist der Arbeitnehmer nach deutschem Recht mit seinen inländischen Einkünften (hier: Bonuszahlung) in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Auch nach dem entsprechenden DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden steht Deutschland das Besteuerungsrecht für den Bonus zu, da dieser für die in Deutschland ausgeübte und versteuerte Tätigkeit gezahlt wurde. Für den deutschen Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist und für den Arbeitnehmer eine Bescheinigung für die Anwendung der Steuerklasse I zu beantragen hat. Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber hat übrigens bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grds. abgeltende Wirkung! Hinweis: Ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Anwendung der Steuerklasse I für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Kommt es zu einer späteren Beantragung, so ist zwingend Steuerklasse VI zu verwenden.

Dipl.-Ök. Dr. Simone Wick
Steuerberaterin und Partnerin bei DIERKES PARTNER, Hamburg

