Serie – Einmaleins der Entgeltabrechnung Teil 8 : Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
Im Zusammenhang mit der Kohortenversteuerung von Versorgungsbezügen ergeben sich besondere Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten.
In § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV ist vorgeschrieben, dass im Lohnkonto der Monat und das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns und die für die Festschreibung der Versorgungsfreibeträge errechnete Bemessungsgrundlage zu dokumentieren sind. Im Lohnkonto aufgezeichnete Angaben müssen in die Lohnsteuerbescheinigung übertragen werden. Folgende Zeilen sind ggf. zu bescheinigen:
Zeile 29: Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag
Zeile 30: Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
Zeile 31: Bei unterjähriger Zahlung: erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden
Zeile 32: Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen
Mehrere Versorgungsbezüge
Der Versorgungsfreibetrag und der zusätzliche Versorgungsfreibetrag werden im Falle des mehrfachen Bezugs (bei verschiedenen Arbeitgebern) von Betriebsrenten ggf. mehrfach berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen über eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Erhält ein Arbeitnehmer mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichen Kohorten (z.B. Witwenrente des verstorbenen Ehegatten und eigene Rente) von ein und demselben Arbeitgeber, so sind dabei Besonderheiten zu beachten. In diesem Fall muss jeder Versorgungsbezug mit den Freibeträgen seiner jeweiligen Kohorte berücksichtigt werden. Insgesamt sind allerdings die Versorgungsfreibeträge auf die Höchstbeträge der ältesten Kohorte zu begrenzen.
Beispiel
Unterschiedliche Versorgungsbezüge
Das Ehepaar Heinrich und Klara Müller erhält von der Firma A jeweils unterschiedliche Versorgungsbezüge. Herr Müller bezieht bereits seit 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 500 €, Frau Müller erst ab 2006 eine Betriebsrente in Höhe von 400 €. Im Jahre 2010 verstirbt Herr Müller.
Für die eigenen Versorgungsbezüge der Ehefrau berechnen sich die Versorgungsfreibeträge nach dem Erstbezugsjahr 2006. Dies ergibt einen Versorgungsfreibetrag von 38,4 % von 4.800 € (400 € x 12 Monate) = 1.844 € sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 864 €.
Frau Müller erhält nun neben ihrer eigenen Rente eine Witwenrente aus den Versorgungsbezügen ihres verstorbenen Mannes in Höhe von 250 €. Für die Berechnung der Versorgungsfreibeträge der Witwenrente sind die Beträge des Jahres 2005 (Erstbezugsjahr des Versorgungsbezugs ihres Mannes) zugrunde zu legen. Somit beträgt der Versorgungsfreibetrag für die Witwenrente 40 % von 3.000 € (250 € x 12 Monate) = 1.200 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €.
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2010 beträgt 3.044 € (1.844 € + 1.200 €). Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag insgesamt auf den Höchstbetrag des ältesten Versorgungsbezugs des Ehemannes aus dem Jahr 2005 begrenzt; somit also auf 3.000 €.
Die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag beträgt 1.764 € (900 € + 864 €). Auch hier findet die Begrenzung auf den Betrag aus dem Jahre 2005 statt, also auf 900 €.
Diese Berechnungsweise kann allerdings so nicht im Zuge der Lohnabrechnung durchgeführt werden, weil der amtliche Programmablaufplan dies nicht vorsieht. Daher sind im Rahmen der Lohnabrechnung bei beiden Versorgungsbezügen von Frau Müller die Versorgungsbezüge nach den Beträgen der ältesten Kohorte zu berücksichtigen und zu begrenzen. Auf dieses Beispiel bezogen also mit jeweils 40 %, maximal insgesamt 3.000 € sowie insgesamt 900 €.
Die richtige Berechnung (mit unterschiedlichen Kohorten) kann erst durch die Steuerveranlagung vom Finanzamt vorgenommen werden. Dazu muss der Arbeitgeber allerdings die Zeilen 29-32 (Bemessungsgrundlage, maßgebliches Kalenderjahr, bei unterjähriger Zahlung den ersten und letzten Monat) auf der Lohnsteuerbescheinigung je Versorgungsbezug getrennt ausweisen. In der Praxis kann dies durch den Ausdruck einer zweiten Lohnsteuerbescheinigung erfolgen. Es wäre somit zu bescheinigen: Für die eigene Rente von Frau Müller
Zeile 29: 4.800 € (400 € x 12),
Zeile 30: Jahr 2006 Für ihre Witwenrente
Zeile 29: 3.000 € (250 € x 12),
Zeile 30: Jahr 2005 (Erstbezugsjahr der Rente ihres Mannes)

Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird prozentual von der angefallenen Lohnsteuer erhoben. In den einzelnen Bundesländern bestehen unterschiedlich hohe Prozentsätze. Maßgebend für die Höhe ist der Sitz der lohnsteuerlichen Betriebsstätte. Für einen Arbeitnehmer, der z.B. in Rheinland-Pfalz wohnt und bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, dessen lohnsteuerliche Betriebsstätte in Baden-Württemberg liegt, hat der Arbeitgeber den Kirchensteuersatz von Baden-Württemberg, also 8 %, abzuführen.

Kappung der Kirchensteuer
Kappung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung der Kirchensteuer gemeint. Sie tritt in folgenden Bundesländern auf:
- In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wird die Kirchensteuer auf 3 % des auf das zu versteuernde Einkommen umgerechneten Arbeitslohns begrenzt.
- In Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (evangelische Kirche), Hessen (evangelische Kirche), Rheinland-Pfalz (evangelische Kirche), Saarland (evangelische Kirche) Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird die Kirchensteuer auf 3,5 % des auf das zu versteuernde Einkommen umgerechneten Arbeitslohns begrenzt.
- In Baden-Württemberg wird die Kirchensteuer auf 2,75 % (evangelische Kirche Württemberg), bzw. auf 3,5 % (evangelische Kirche Baden und katholische Kirche) des auf das zu versteuernde Einkommen umgerechneten Arbeitslohn begrenzt.
- In den Ländern Hessen (katholische Kirche), Nordrhein-Westfalen (katholische Kirche), Rheinland-Pfalz (katholische Kirche) und Saarland (katholische Kirche) wird die Kirchensteuer auf 4 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt.
- In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland muss die Kappung der Kirchensteuer beantragt werden.
- Im Bundesland Bayern gibt es keine Kappung der Kirchensteuer.
Kirchensteuerberechtigte
Konfessionen Kirchensteuer fällt nur für bestimmte erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften an. Diese werden in ELStAM durch folgende entsprechende Abkürzungen ausgewiesen:

Kirchensteuerberechtigte Konfessionen

Für einzelne Länder sind noch weitere Abkürzungen zugelassen. Gehört der Arbeitnehmer einer nicht kirchensteuerberechtigten Konfession bzw. keiner Religionsgemeinschaft an, wird von ELStAM kein Kennzeichen geliefert. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer zu berechnen.
Markus Stier

