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Lohnsteuerrecht : Aktuelles aus der Lohnsteuer kompakt zusammengefasst

LohnsteuerrechtPraxis
Lesezeit 4 Min.

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Am 09.01.2020 wurde ein gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern veröffentlicht. Zuletzt wurde mit Datum vom 13.03.2019 ein Erlass veröffentlich. Änderungen sind im Zusammenhang mit den neuen Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 01.01.2020 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils mit 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Quelle: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder vom 09.01.2020

BMF-Schreiben zum Stand der Dop- pelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15.01.2020 ein Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerrecht sowie der Abkommensverhandlungen am 01.01.2020 veröffentlicht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.01.2020 – IV B 2 – S 1301/07/10017-11

Werte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die 11. Verordnung zur Änderung der SvEV vom 29.11.2019 (BGBl I Seite 1997) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2020 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro,
  • für ein Frühstück 1,80 Euro.

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.12.2019 – IV C 5 – S 2334/19/10010

Bundesrat stimmt für Abbau des Solidaritätszuschlags

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags (BR-Drs. 597/19) am 29.11.2019 gebilligt. Bis 61.717 Euro Jahreseinkommen müssen Steuerzahler künftig keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Der Gesetzesbeschluss hebt die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro an. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig. Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sogenannte Milderungszone. Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Solidaritätszuschlag kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro.

Quelle: BGBl Teil I Nr. 46 vom 12.12.2019, Seite 2115 bis 2116

Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz zu

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 552/19). Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und der Verfahrensvereinfachung.

Ein leuchtend rotes Absatzsymbol (§), auch Abschnittsmarke genannt, steht gut sichtbar auf einem Papierstapel und symbolisiert Verweise auf rechtliche, gesetzgeberische oder persönliche Verwaltungsdokumente.

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 01.01.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.

Bei Elektrofahrzeugen ist für die Berechnung des Sachbezugs für die private Nutzung der Bruttolistenpreis nur mit 25 Prozent anzusetzen, wenn das Fahrzeug in der Zeit ab 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft bzw. erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde, die Bemessungsgrundlage nicht über 40.000 Euro liegt und das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von 0 Gramm je Kilometer hat.

Zu Beginn des Jahres 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

In § 8 Abs. 1 EStG wurden im Rahmen des Gesetzes zwei neue Sätze angefügt.

Dadurch sollen Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ausgeräumt und Rechtssicherheit geschaffen werden. Werden im neu eingefügten § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG die schädlichen und als Barlohn zu qualifizierenden Fälle herausgestellt, werden hingegen in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG Voraussetzungen genannt, die Einzelfälle wiederum von dieser Regel ausnehmen und als unschädlichen Sachlohn klassifizieren.

Gutscheine und Geldkarten, die „ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen“, sind weiterhin als Sachlohn zu bewerten. In welchen Fällen § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt ist und ob dafür insbesondere die getätigte Inlandseinschränkung der großen Anbieter (SpenditCard, givve etc.) ausreichend ist, soll in einem BMF-Schreiben dargestellt werden.

Quelle: BGBl Teil I Nr. 48 vom 17.12.2019, Seite 2451 bis 2491

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