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Entscheidungshilfen für Unternehmen – Teil 22 : Von H(otelgesellschaft) bis I(nhabergeführtes Unternehmen)

Joachim ZacherPraxis
Lesezeit 10 Min.

Luigi Colani, ein deutscher Designer von Weltruf, verstarb im September 2019. Er war bekannt für seine aerodynamischen, biomorphen Formen für Autos, Flugzeuge und viele weitere Gebrauchsgegenstände. Wikipedia beschreibt seine Gestaltungsideen so: Seine organische Formensprache bezeichnete er als Biodesign und definierte dies als eine „Humanisierung der Nahtstelle Mensch-Maschine“ durch die „Ergonomie und Kenntnis neuester Materialien“. Unter dem Stichwort „Industrie-Designer“ erfahren Sie, dass auch das Gestalten von Fenster- und Türbeschlägen Design darstellt, also Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts ist und dazu führt, dass, falls Sie Auftraggeber solcher Gebrauchsgegenstände sind, Künstlersozialabgaben fällig würden.

Hotelgesellschaft

Ein Hotel oder eine Hotelgesellschaft können abgabepflichtige Unternehmen nach verschiedenen Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sein; so z. B. als Veranstalter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG oder (in den meisten Fällen) als Eigenwerbung treibendes Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.

Das beginnt mit der Gestaltung und Pflege des Internetauftritts, der Ausstattung des Hauses mit Kunst (Gemälde und Skulpturen), beinhaltet auch die Erstellung von Hotelprospekten, Werbeplakaten sowie das Engagement von Hotelmusikern und anderen Auftrittskünstlern etc.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zahlreichen Urteilen zur Eigenwerbung im Sinne des KSVG entschieden:

Auch solche Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und/oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (Werbung – Gäste – Einnahmen aus Übernachtung etc.). Denn daraus folgt nicht zwingend, dass der Begriff des Unternehmens i. S. d. KSVG über diese Einzelregelung hinaus stets notwendig einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Verwertung von Kunst und Publizistik und der Einnahmeerzielung erfordert.

Der Unternehmerbegriff des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG verlangt nicht die unmittelbare Einnahmeerzielung. Die Rechtsprechung ist dahingehend zusammenzufassen, dass jedenfalls eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen ausreicht. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert wird. Selbst wenn die Eigenwerbung sekundär ist und hinter den Informationsgehalt der Info-Schriften zurücktritt, wird dadurch die Abgabepflicht nicht berührt. Das Gericht hatte in diesem Fall über die Eigenwerbung einer Ersatzkrankenkasse zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 66/92).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurz gefasst: Jedes Unternehmen in Deutschland, das direkte oder indirekte Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen oder als Imagewerbung betreibt und dazu Leistungen und Werke

selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nimmt, unterliegt der Künstlersozialabgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG.

Beispiel: Ein Sporthotel als Beherbergungsbetrieb mit Schank- und Speisewirtschaft sowie einem Bowlingzentrum, das neben zahlreichen musikalischen Veranstaltungen wie Konzerten und Tanzveranstaltungen Pantomime- und Clowndarbietungen sowie Ausstellungen ausrichtet, unterliegt der Künstlersozialabgabepflicht zumindest nach der sog. Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG (SG Altenburg, Urteil vom 27.08.2002 – S 10 RJ 2116/99).

Industrie-Design, Industrie-Designer

Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Daher wird unter dem Begriff Industrie- und Produkt-Design eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Produkte angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden.

Der Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) in ästhetischer, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion unterstreichender gestaltender Weise ist eine der „Bildenden Kunst“ im Sinne des KSVG zuzurechnende Leistung. Die Zweckgebundenheit steht dem nicht entgegen. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob einem Designer im Einzelfall (z. B. wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum für seine Entwürfe zur Verfügung steht. Es kann dahinstehen, ob Design nach der allgemeinen Verkehrsauffassung oder nach der Auffassung in interessierten Kreisen als Kunst oder bildende Kunst im Sinne einer Vergleichbarkeit mit der Malerei oder der Bildhauerei anzusehen ist (Kunst im engeren Sinne). Dem KSVG liegt ein so enger Begriff der Kunst nicht zugrunde (weit gefasster Kunstbegriff).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurz gefasst: Typischerweise sind Designerleistungen das Ergebnis einer Vielzahl einzelner Tätigkeiten – Planung, Entwicklung, Marktforschung, Auswahl, Ausführung etc. Es kann jedoch keine Trennung der kreativen Tätigkeiten von technischen und organisatorischen Tätigkeiten vorgenommen werden. Das gesamte, für einen Auftrag an einen Designer gezahlte Entgelt ist künstlersozialabgabepflichtig.

Zum Designerberuf gehört, insbesondere beim Industrie-Designer, dass der rein künstlerische Entwurf in eine praktisch verwertbare, d. h. vom Kunden produzierbare Form gebracht und die zur Umsetzung erforderlichen Werkzeichnungen gefertigt werden. Ein derart komplexes Berufsbild kann nicht in Tätigkeiten mit und ohne künstlerische Betätigung aufgespalten werden; es sei denn, es handelt sich um die bloße Anfertigung technischer Zeichnungen nach genauen Vorgaben. Beispiel: Ein Unternehmen, das Beschläge für Türen und Fenster herstellt und regelmäßig Lizenzen an namhafte Architekten und Designer zahlt, ist künstlersozialabgabepflichtig als Unternehmen nach der „Generalklausel“ des § 24 Abs. 2 KSVG. Die Tätigkeit von Architekten und Designern bei der Gestaltung von Beschlägen ist als künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zu werten.

Obwohl die Formgebung von Designerbeschlägen in den Produktionsprozess integriert ist, bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass nicht das rational-konstruktive Wissen, sondern die emotional-gestalterische Komponente den wesentlichen Teil eines Industrie-Designers ausmacht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.1997 – L 4 Kr 1911/95 zur selbständigen Designerin; BSG, Urteil vom 20.04.1998 – B 3 KR 21/97 B).

Erst durch die künstlerische Kreativität des Designers erhalten die Produkte ihr charakteristisches Aussehen und unterscheiden sich damit von Beschlagserien der Konkurrenz. Im Gegensatz zur rein handwerklichen oder kunsthandwerklichen Herstellung von Gebrauchsgegenständen erstreckt sich die hier abgabepflichtige Leistung nicht auf die Herstellung des Endprodukts.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG ist ausschließlich die Herstellung des Entwurfs zur „geschmacklich und künstlerischen Vollendung“ (Gabler Wirtschaftslexikon), der seine Unikateigenschaft nicht durch die spätere Serienproduktion verliert (s. o. LSG Baden-Württemberg).

Die Tätigkeit eines Designers, sei es Grafik-, Mode-, Textiloder Industrie-Design, ist als künstlerische Tätigkeit zu werten.

Informationsentgelt – Info-Honorar

Eine Differenzierung zwischen einem eigentlichen publizistischen Entgelt und einem Informationsentgelt ist rechtlich nicht geboten, stellte das SG Freiburg in seinem Urteil vom 30.09.1997 – S 11 Kr 2841/96 – fest. Denn schon der Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG macht deutlich, dass das für ein Kunstwerk oder eine publizistische Leistung gezahlte Entgelt nicht nur insoweit maßgebend ist, als es auf den Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung entfällt. Maßgebend ist vielmehr allein der Wert, der als Gegenleistung für das publizistische oder künstlerische Werk zu erbringen ist. Schon zuvor hatte das SG Freiburg mit Urteil vom 10.01.1997 – S 10 Kr 2369/94 – entschieden, dass Informationshonorare zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören.

Schon die Weitergabe von beispielsweise Sportergebnissen führt dazu, dass damit gegenüber dem Auftraggeber, etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, Rundfunk- oder TV-Anstalt, publizistische Leistungen erbracht werden. Es komme auf den Nachrichtenwert an, nicht auf einen möglichen Gestaltungsspielraum: SG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2007 – S 15 KR 8106/04.

Inhaber Designbüro

Doppelabgabe? Das gibt es tatsächlich im Künstlersozialversicherungsrecht?

JA und NEIN. Wir erklären Ihnen die Thematik. Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbständige Grafik-, Industrie- und Web-Designer mit Entwürfen beauftragte, die er nach Weiterverarbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als Kunst verwertendes Unternehmen auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgaben abzuführen (BSG, Urteil vom 10.10.2000 – B 3 KR 31/99). Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Künstlersozialabgabe einbezieht (BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KS 5/13 R).

Beispiel: Ein Unternehmen vergibt an ein Designbüro einen Designauftrag über insgesamt 100.000 Euro. Da es sich bei dem auftragnehmenden Designbüro um eine im juristischen Sinne natürliche Person handelt (Einzelunternehmen), ist der Auftraggeber verpflichtet, auf die Gesamtsumme Künstlersozialabgaben zu zahlen. Bei einem derzeitigen Abgabesatz von 4,2 Prozent sind das 4.200 Euro.

Das auftragnehmende Designbüro vergibt jedoch Unteraufträge (Komponenten) an „fremde“ selbständige Künstler wie Grafik-, Industrie- und Web-Designer – gleichgültig aus welchem Grund auch immer. Da es sich bei diesen Auftragnehmern wiederum um im juristischen Sinne natürliche Personen handelt, hat das Designbüro auf die Honorare dieser Komponenten die Künstlersozialabgaben zu tragen. Das könnten beispielsweise insgesamt 30.000 Euro Komponentenhonorare sein. Dann zahlt das Designbüro 1.260 Euro Künstlersozialabgaben.

Rechnen wir nach: Auf 100.000 Euro Gesamthonorar und 30.000 Euro Komponentenhonorar wurden Künstlersozialabgaben gezahlt, also insgesamt auf 130.000 Euro. So erhöht die Künstlersozialkasse (KSK) ihre Einnahmen?

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurz gefasst: Künstlersozialabgaben werden immer auf der ersten Stufe der Entstehung eines Kunstwerks erhoben. Die erste Stufe im Fall der Vergabe von Komponenten stellen die jeweiligen Komponentenhonorare dar. Dort wurden einzelne Teil-Kunstwerke geschaffen, die mit der Künstlersozialabgabe zu belegen waren. Liefert das Designbüro seinem Auftraggeber das Gesamt-Kunstwerk ab, ist aus der Eigenleistung des Designbüros und den einzelnen Komponenten ein NEUES Kunstwerk entstanden, auf dessen erster Stufe vom Gesamthonorar wiederum Künstlersozialabgaben zu entrichten sind, so das BSG in seinen Urteilen.

Das LSG Baden-Württemberg hatte bereits mit Urteil vom 13.12.1996 – L 4 Kr 2274/94 – erklärt: „Der Umstand, dass deswegen unter Umständen Leistungsanteile doppelt mit der Abgabe belegt sind, ist aufgrund des gewählten Systems der Abgabenerhebung nicht zu vermeiden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.“

Inhabergeführtes Unternehmen

Künstlersozialabgabepflicht entsteht ohne Rücksicht auf die Rechtsform eines Unternehmens. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Inhaber eines (inhabergeführten) Unternehmens gar kein Künstler ist?

Im Fall einer als Eigenbetrieb einer Kommune geführten Tourismuszentrale zahlte diese an eine als Einzelunternehmen mit mehreren (sozialversicherungsrechtlich) Beschäftigten tätige Werbeagentur Honorare für die Erstellung von Werbematerial, darunter eine regelmäßig erscheinende Touristenzeitschrift. Die Tätigkeit der Inhaberin der Werbeagentur war grundsätzlich auf die Leitung des Unternehmens, d. h. auf die Bereiche Administration, Personal, Finanzen und Akquisition beschränkt. Sie wurde üblicherweise bei der Vertragsanbahnung und dem Vertragsabschluss tätig und erstellte auch die Rechnungen über die erbrachten künstlerischen und publizistischen Leistungen. Die Inhaberin ist nach Ansicht des Gerichts (BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 3 KR 37/02 R) als selbständige Künstlerin bzw. Publizistin anzusehen. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang bereits die Ausbildung als (hier) Werbewirtin künstlerische oder publizistische Elemente enthält und für eine solche Tätigkeit qualifiziert. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bei den abgabepflichtigen Vorgängen eine solche Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Für die Künstlersozialabgabepflicht reicht es bereits aus, dass die Inhaberin als selbständige Unternehmerin künstlerische und publizistische Leistungen erbracht hat, auch wenn sie nicht eigenhändig, sondern nur als Leiterin des Unternehmens verantwortlich daran mitgewirkt hat. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr – völliges oder partielles – Fehlen schließt aber die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person – wie hier die Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur – sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellte, freie Mitarbeiter) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (künstlerische bzw. publizistische Oberaufsicht).

Wer bei der Produktion beispielsweise eines Druckwerks nur die geistige Oberaufsicht innehat, wird als Publizist nach der Verkehrsanschauung, aber auch im Sinne des Presserechts angesehen. Dies ist nämlich die Funktion des Herausgebers, mit der er sich vom Redakteur unterscheidet. Es wird also nicht verlangt, dass ein Publizist eigenhändig Texte formuliert oder sich in sonstiger Form sprachlich äußert. Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass auch Grafiker und Layouter zu den Künstlern zu rechnen sind, weil es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt (anders als im Steuerrecht), ist unter diesen Umständen eine vollständige Delegation der auszuführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung verloren geht.

Entgelte, die ein Büroartikelhersteller an einen Designer zahlt, der mehrere angestellte Designer beschäftigt, gehören zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe: „Mit überzeugender Begründung hat das BSG (SozR 3.5425 § 25 Nr. 6) entschieden, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 KSVG auch solche Künstler zu berücksichtigen sind, die weitere künstlerische Arbeitnehmer beschäftigen, wenn sie das Kunstwerk zumindest im Sinne einer Oberaufsicht geschaffen haben.“ (SG Hannover, Urteil vom 26.02.2002 – S 11 KR 1161/01).

In der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC der Künstlersozialabgabe“ fort, beginnend mit dem Stichwort „Innenarchitekt“, und bieten Ihnen weitere Entscheidungshilfen zur Künstlersozialabgabe an. So entscheiden Sie: Wir lösen einen Fall zu „Anzeigenkonzept und Anzeigenentwicklung“.

Joachim Zacher, Dipl.-Verwaltungswirt Autor und Dozent, Oldenburg

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