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Abrechnungspraxis Lohn- und Gehaltspfändung : Sag es in SAP : Die teilweise Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen, Teil 2

Praxis
Lesezeit 2 Min.
Ein Geschäftsprofi, der mit einer futuristischen holografischen Schnittstelle interagiert, die verschiedene Akronyme wie Saas, Paas und Iaas zeigt, die verschiedene Servicemodelle im Cloud Computing repräsentieren.

Bei der gewöhnlichen Pfändung ergibt sich der pfändbare Betrag in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (Pfändungsnetto) und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle. Die manuelle Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ist anhand des SAP-Protokolls nachvollziehbar (siehe LOHN+GEHALT 1/2019).

Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet, auch wenn der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Allerdings kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben: „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt“. (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Die teilweise Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen kann unterschiedlich ausgestaltet bzw. formuliert sein, z. B.:

„Das Gericht ordnet an, dass folgende Personen, denen der Vollstreckungsschuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (§ 850c Abs. 4 SGB IV): Ehemann; Kind lediglich mit 70 Prozent zu berücksichtigen.“

Bei Auswahl des korrekten Sonderfalls U1 in SAP im IT 0014 ergibt sich bei einem Pfändungsnetto von 2.110 Euro ein pfändbarer Betrag in Höhe von 347,71 Euro.

Das Bild zeigt einen Jahresabschluss in deutscher Sprache, in dem verschiedene Beträge und Berechnungen zu Einkommen, Abzügen, Unterhaltsansprüchen und Nettoeinkommen aufgeführt sind. Es werden spezielle Begriffe wie „unpfändbarer Grundbetrag“ und „Mehrbedarf“ verwendet, die darauf hinweisen, dass das Dokument möglicherweise mit einer Pfändung oder der Berechnung von Kindesunterhalt in einem rechtlichen oder finanziellen Zusammenhang in Zusammenhang steht.

 

Ein Graustufen-Screenshot eines deutschen Finanzdokuments oder einer Softwareschnittstelle mit verschiedenen Eingabefeldern und Dropdown-Menüs im Zusammenhang mit Details zu Sicherheiten oder Pfandrechten, mit Optionen zur Angabe von Beträgen in Euro und Prozentsätzen.

Wie sagen Sie es SAP?

Im Infotoyp 0114 (Pfändbaren Betrag anlegen) können Sie unter dem Reiter „Sonderfälle“ den Sonderfall „U1: Unterhaltsberechtigte prozentual erfassen“ auswählen:

Hinweis

Im Feld „Anz. Unterhaltsberech.“ sind alle unterhaltsberechtigten Personen zu erfassen, auch wenn diese nur teilweise – wie in unserem Fall zu 70 Prozent – zu berücksichtigen sind.

Eine Leserin hatte zu dieser Berechnung eine Nachfrage und verwies auf die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei. Dort kann auch eine prozentuale Erfassung der unterhaltsberechtigten Personen vorgenommen werden. Bei einem Pfändungsnetto von 2.110 Euro wird jedoch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 366,34 Euro ermittelt. Dieses Ergebnis stellt sich ein, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie folgt formuliert wäre:

„Das Gericht ordnet an, dass der Ehemann unberücksichtigt bleibt und das Kind nur mit 70 Prozent des Differenzbetrags zu berücksichtigen ist, der sich aus der Pfändungstabelle mit und ohne Berücksichtigung des Kindes ergibt.“

Das Bild zeigt einen Textausschnitt mit einer deutschen Finanzberechnung zum Thema „pfändbarer Betrag“. Der Text beschreibt eine mathematische Aufschlüsselung der pfändbaren Einkünfte ohne und mit Unterhaltspflichten, einschließlich der Differenz zwischen beiden und der Anwendung eines Prozentsatzes zur Ermittlung des endgültigen pfändbaren Betrags.

 

Eine Tabelle mit dem pfändbaren Betrag unterhaltspflicht für... Personen in Euro und der Kategorisierung, wie viel von einem monatlichen Nettoeinkommen (nettolohn monatlich) für Personen mit unterschiedlicher Anzahl von Unterhaltsberechtigten (im Bereich von 0 bis 5) gepfändet werden kann oder mehr). Die Einkünfte werden in Bandbreiten aufgeführt und für jede abhängige Kategorie werden die entsprechenden Pfändungsbeträge angegeben.

 

Das Bild zeigt einen Graustufen-Screenshot eines deutschen Finanz- oder Verwaltungsformulars. Es gibt Felder für verschiedene Arten der Dateneingabe wie Identifikationsnummern, Beträge und spezifische Prozentsätze im Zusammenhang mit Finanzberechnungen oder rechtlichen Angelegenheiten. Das Formular scheint sich auf die Beschlagnahme oder Pfändung von Vermögenswerten zu beziehen, wobei die Abschnitte der gewöhnlichen Pfändung und der Sonderpfändung sowie berechneten Beträgen und Verwendungszwecken gewidmet sind.

Wie sagen Sie es SAP?

Im Infotoyp 0114 (Pfändbaren Betrag anlegen) können Sie unter dem Reiter „Sonderfälle“ den Sonderfall „G3: Teil-Unterhaltsberechtigte“ auswählen (s. Abb. 2). Dieser Sonderfall darf nicht mit dem Sonderfall „U1: Unterhaltsberechtigte prozentual erfassen“ verwechselt werden.

Hinweis

Im Feld „Anz. Unterhaltsberech.“ sind nur die „vollen“ zu berücksichtigenden Personen einzugeben. Da der Ehemann unberücksichtigt bleibt und das Kind nur zu 70 Prozent der Tabellendifferenz berücksichtigt wird, beträgt die Anzahl der Unterhaltsberechtigten 00.

Ein Fachmann in einem Anzug interagiert mit einer futuristischen holografischen Schnittstelle, die verschiedene miteinander verbundene chemische Elemente anzeigt und ein zentrales „sr“-Symbol hervorhebt, was auf fortschrittliche Technologie in der wissenschaftlichen Forschung oder Bildung hindeutet.

Frank Müller Betriebswirt (VWA), selbständiger Trainer und Unternehmensberater, www.frag-den-mueller.de

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