Abrechnungspraxis Lohn- und Gehaltspfändung : Sag es in SAP : Die teilweise Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen, Teil 2

Bei der gewöhnlichen Pfändung ergibt sich der pfändbare Betrag in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (Pfändungsnetto) und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle. Die manuelle Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ist anhand des SAP-Protokolls nachvollziehbar (siehe LOHN+GEHALT 1/2019).
Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet, auch wenn der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Allerdings kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben: „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt“. (§ 850c Abs. 4 ZPO)
Die teilweise Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen kann unterschiedlich ausgestaltet bzw. formuliert sein, z. B.:
„Das Gericht ordnet an, dass folgende Personen, denen der Vollstreckungsschuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (§ 850c Abs. 4 SGB IV): Ehemann; Kind lediglich mit 70 Prozent zu berücksichtigen.“
Bei Auswahl des korrekten Sonderfalls U1 in SAP im IT 0014 ergibt sich bei einem Pfändungsnetto von 2.110 Euro ein pfändbarer Betrag in Höhe von 347,71 Euro.


Wie sagen Sie es SAP?
Im Infotoyp 0114 (Pfändbaren Betrag anlegen) können Sie unter dem Reiter „Sonderfälle“ den Sonderfall „U1: Unterhaltsberechtigte prozentual erfassen“ auswählen:
Hinweis
Im Feld „Anz. Unterhaltsberech.“ sind alle unterhaltsberechtigten Personen zu erfassen, auch wenn diese nur teilweise – wie in unserem Fall zu 70 Prozent – zu berücksichtigen sind.
Eine Leserin hatte zu dieser Berechnung eine Nachfrage und verwies auf die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei. Dort kann auch eine prozentuale Erfassung der unterhaltsberechtigten Personen vorgenommen werden. Bei einem Pfändungsnetto von 2.110 Euro wird jedoch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 366,34 Euro ermittelt. Dieses Ergebnis stellt sich ein, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie folgt formuliert wäre:
„Das Gericht ordnet an, dass der Ehemann unberücksichtigt bleibt und das Kind nur mit 70 Prozent des Differenzbetrags zu berücksichtigen ist, der sich aus der Pfändungstabelle mit und ohne Berücksichtigung des Kindes ergibt.“



Wie sagen Sie es SAP?
Im Infotoyp 0114 (Pfändbaren Betrag anlegen) können Sie unter dem Reiter „Sonderfälle“ den Sonderfall „G3: Teil-Unterhaltsberechtigte“ auswählen (s. Abb. 2). Dieser Sonderfall darf nicht mit dem Sonderfall „U1: Unterhaltsberechtigte prozentual erfassen“ verwechselt werden.
Hinweis
Im Feld „Anz. Unterhaltsberech.“ sind nur die „vollen“ zu berücksichtigenden Personen einzugeben. Da der Ehemann unberücksichtigt bleibt und das Kind nur zu 70 Prozent der Tabellendifferenz berücksichtigt wird, beträgt die Anzahl der Unterhaltsberechtigten 00.

Frank Müller Betriebswirt (VWA), selbständiger Trainer und Unternehmensberater, www.frag-den-mueller.de