Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Abrechnungspraxis : Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 7 Min.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Die Bundesregierung hat sich bei der Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für 2020 an dem Ergebnis des Schätzerkreises orientiert und ihn auf 1,1 Prozent festgesetzt. Die Krankenkassen hatten einen höheren Fehlbetrag und damit einen höheren Wert (1,2 Prozent) als notwendig angesehen.

Normalerweise werden die Krankenversicherungsbeiträge neben dem gesetzlich festgesetzten Beitragssatz von 14,6 Prozent (bzw. 14,0 Prozent bei Versicherten ohne Krankengeldanspruch) nach dem individuell in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse des Beschäftigten festgelegten Satz berechnet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird für bestimmte Personengruppen (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, behinderte Menschen in Werkstätten usw.) verwendet. Bei Arbeitnehmern wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei Geringverdienern (Auszubildende mit einem Entgelt von nicht mehr als 325 Euro) und bei der Berechnung des Höchstzuschusses zur privaten Krankenversicherung verwendet.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

Völlig überraschend und buchstäblich in letzter Minute ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent gesenkt worden. Die Senkung ist befristet bis Ende 2022. Die Änderung erfolgte im Zusammenhang mit der Einigung der großen Koalition bei der Grundrente.

Faktor F

Eine konzentrierte Person schreibt auf Papier mit einem roten Absatzsymbol in der Nähe, was möglicherweise auf Redaktionsarbeit oder Beschäftigung mit juristischen oder literarischen Dokumenten hinweist.

Sowohl der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung als auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag werden bei der Berechnung des Faktors F berücksichtigt. Mit dem Faktor F wird im Übergangsbereich zwischen 850 Euro und 1.300 Euro monatlichem Entgelt das tatsächliche Bruttoentgelt in ein geringeres beitragspflichtiges Entgelt umgerechnet.

Unter Berücksichtigung der Beitragssatzveränderungen beträgt der Faktor für das Jahr 2020 0,7547. Für die Umrechnung gibt es eine sogenannte verkürzte Formel (die im Gesetz festgeschriebene Formel ist für die Anwendung in der täglichen Arbeit zu kompliziert).

Diese lautet für 2020: 1,1298647 x AE – 168,8241176. AE ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Tipp: Für die Umrechnung stehen im Internet sogenannte Gleitzonenrechner zur Verfügung, soweit die Umrechnung nicht mit dem Gehaltsprogramm vorgenommen werden soll oder kann (z. B. unter www.tk.de – Suchnummer 2037942).

Geringverdiener

Bei Geringverdienern muss der Arbeitgeber neben seinem Beitragsanteil auch den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung übernehmen. Diese Regelung gilt nur für Auszubildende und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Grenze von 325 Euro nicht übersteigt. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich zwar nichts geändert, aber in der Praxis hat diese Regelung ab 2020 ihre Bedeutung weitgehend verloren. Der Grund ist die durch die Reform des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung. Dadurch kann der Grenzwert von 325 Euro nur noch im Ausnahmefall, nämlich durch eine tarifvertragliche Regelung, unterschritten werden. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings auch für Praktikanten, soweit für diese kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

Beiträge aus Versorgungsbezügen

Eine lange Diskussion hat ein (vorläufiges) Ende gefunden: Die doppelte Beitragszahlung von Versorgungsempfängern wurde zum 01.01.2020 entschärft. Empfänger von Betriebsrenten oder anderen Versorgungsbezügen hatten immer wieder beanstandet, dass sie auf ihre Bezüge den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag allein zahlen mussten, während für die gesetzliche Rente der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags, also sozusagen den „Arbeitgeberanteil“ übernimmt.

Nach langem Ringen hat der Gesetzgeber jetzt einen Freibetrag für Versorgungsbezüge eingeführt. Schon bisher waren Versorgungsbezüge beitragsfrei, wenn sie einen Betrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (2020 = 159,25 Euro). Bei einem Überschreiten dieses Wertes wurden jedoch Beiträge auf den vollen Betrag fällig. Dieser absolute Geringfügigkeitsbetrag bleibt unverändert bestehen. Er wird jedoch zugleich umgewandelt in einen echten Freibetrag. Beitragspflichtig ist also nur noch der diesen Betrag überschreitende Teil des Versorgungsbezugs.

Beispiel 1: Ein Rentner erhält eine Betriebsrente in Höhe von 200 Euro monatlich.

Bisheriges Recht: Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden in Höhe von 31,40 Euro fällig (berechnet aus 14,6 Prozent zzgl. 1,1 Prozent Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Da die Geringfügigkeitsgrenze von 1/20 der Bezugsgröße überschritten wird, wurden Beiträge auf den vollen Zahlbetrag fällig.

Neues Recht: Von der Rente wird der Freibetrag von 159,25 Euro (Wert für 2020) abgezogen. Beitragspflichtig bleiben 40,75 Euro. Darauf entfallen 6,40 Euro (15,7 Prozent) als Beitrag. Ersparnis für den Rentner: 25 Euro monatlich (61,4 Prozent)

Beispiel 2: Ein Rentner erhält eine Betriebsrente in Höhe von 2.500 Euro monatlich.

Bisheriges Recht: Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden in Höhe von 392,50 Euro fällig (berechnet aus 14,6 Prozent zzgl. 1,1 Prozent Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Da die Geringfügigkeitsgrenze von 1/20 der Bezugsgröße überschritten wird, wurden Beiträge auf den vollen Zahlbetrag fällig.

Neues Recht: Von der Rente wird der Freibetrag von 159,25 Euro (Wert für 2020) abgezogen. Beitragspflichtig bleiben 2.340,75 Euro. Darauf entfallen 367,50 Euro (15,7 Prozent) als Beitrag. Ersparnis für den Rentner: 25 Euro monatlich (6,4 Prozent). Die prozentuale Einsparung wird also mit steigender Höhe der Betriebsrente immer geringer.

Die Neuregelung betrifft nur die Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Geringfügigkeitsregelung.

Wichtig: Die Neuregelung gilt nur für Renten der betrieblichen Altersversorgung, die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Pensionen von Beamten, die Versorgung von Abgeordneten, Ministern oder parlamentarischen Staatssekretären sind ebenso wenig berührt wie Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung für Landwirte. Der Freibetrag gilt auch nicht für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Gesetzesvorhaben/-initiativen Paketboten-Schutz-Gesetz

Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz wird für diese Branche die sogenannte Nachunternehmerhaftung eingeführt. Diese gibt es bisher schon für andere Branchen, insbesondere für das Baugewerbe und die Fleischwirtschaft. Die Regelung bedeutet, dass bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer der Hauptunternehmer für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge haftet. Zahlt der Subunternehmer die Beiträge nicht, muss der Hauptunternehmer dafür haften.

Allerdings kann er diese Haftung umgehen, wenn er sich vom Nachunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aushändigen lässt. Diese wird von den Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften ausgestellt. Kann der Hauptunternehmer eine solche Bescheinigung vorlegen, ist er von der Haftung freigestellt.

Das Prinzip der Hauptunternehmerhaftung gilt im Übrigen analog für die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (Referentenentwurf)

Die Entsendungsrichtlinie der EU muss bis Mitte 2020 von den Mitgliedstaaten in regionales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

Darin werden die Mindestanforderungen konkretisiert, die ein ausländisches Unternehmen erfüllen muss, wenn es Mitarbeiter nach Deutschland entsendet. Dazu gehören neben der Zahlung eines vergleichbaren Lohns auch Nebenpflichten wie etwa die Mindestansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz. Geregelt werden sollen auch Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der bekannte „gelbe Schein“, also die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, soll durch eine elektronische Variante abgelöst werden. Künftig werden die Ärzte die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Diese informieren den Arbeitgeber, dass eine entsprechende Bescheinigung zum Abruf bereitsteht. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung dann über sein Abrechnungsprogramm vom Server abrufen. Selbstverständlich werden nur die für den Arbeitgeber notwendigen Daten bereitgestellt, also keine Diagnosen oder Befunde.

Wegen der mit der Umstellung verbundenen erforderlichen Arbeiten an den Programmen und Datenbanken wird eine Umsetzung in die Praxis erst zum 01.01.2022 erfolgen.

Elektronische Abrechnungsunterlagen

Aufgrund des vermuteten hohen Umsetzungsaufwands soll eine weitere Neuregelung erst 2022 wirksam werden: die Verpflichtung der Unternehmen, die Abrechnungsunterlagen in digitaler Form vorzuhalten. Damit sollen die Unterlagen auch für die elektronische Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger genutzt werden. Es ist sicher nur noch eine Frage der Zeit, bis diese Form der (Vorab-)Prüfung ebenfalls verpflichtend wird.

Von der Verpflichtung elektronischer Abrechnungsunterlagen kann sich der Arbeitgeber auf Antrag befreien lassen – allerdings längstens bis Ende 2026, bis dahin muss dann auch das letzte Unternehmen umgestellt haben.

Neue/geänderte Rundschreiben

Überarbeitet wurden die grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren). Diese tragen jetzt das Datum 19. November 2019 und lösen die grundsätzlichen Hinweise in der Fassung vom 7. November 2017 ab.

In Arbeit

Die Spitzenverbände arbeiten aktuell an einer neuen Version der grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht und zu den Beiträgen von Versorgungsbezügen. Hintergrund sind eine neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Krankenkassenwahlrecht und die Gesetzesänderung bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz

Mit diesem Gesetzentwurf sollen eine Reihe von leistungsrechtlichen und organisatorischen Regelungen geändert werden. Unter anderem soll die Anerkennung von Berufskrankheiten erleichtert werden.

Darüber hinaus soll das bisher freiwillige Datenübermittlungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit und der Rentenversicherung (BA-BEA und rvBEA) für die Unternehmen verpflichtend werden. Mit Hilfe dieses Verfahrens werden die bisher auf Vordrucken angegebenen Daten (z. B. für die Berechnung des Arbeitslosengeldes oder die Vorabbescheinigung für die Rentenberechnung) elektronisch übermittelt. Diese Verpflichtung ist ab 2022 vorgesehen.

Ebenfalls auf elektronische Beine soll das Befreiungsverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherung für berufsständisch versorgte Arbeitnehmer (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte usw.) gestellt werden. Auch hier sollen die bisher auf Papier erstellten Anträge und Bescheide elektronisch übermittelt werden. Dieses Verfahren soll bereits ab 2021 umgesetzt werden.

Jürgen Heidenreich

Ein rotes kaufmännisches Und-Symbol, das aufrecht auf einem Tisch steht, mit einem verschwommenen Hintergrund einer schreibenden Person und einem Stapel Dokumenten.

Diesen Beitrag teilen: