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Arbeitsrecht und Datenschutz : Corona und das Homeoffice

Die Corona-Pandemie hat bereits zu Beginn des Jahres 2020 eine Vielzahl von Arbeitnehmern ins Homeoffice geschickt. Was unabhängig von dem im Herbst 2020 veröffentlichten Gesetzentwurf arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich zu beachten ist, stellen die Experten Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber nachfolgend dar.

Lesezeit 6 Min.
Ein Paar hält sich an den Händen und schaut aus dem Fenster auf große Abbildungen von Viren, die die Auswirkungen der Pandemie auf das alltägliche Personalmanagement verdeutlichen.

I. Homeoffice vs. mobiles Arbeiten

Begrifflich sind der sog. „Telearbeitsplatz“, das „Mobile Arbeiten“ und das Homeoffice voneinander abzugrenzen.

Eine gesetzliche Definition gibt es bzgl. des Begriffs Telearbeitsplatz (§ 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung). Danach sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Einrichtungsdauer festgelegt hat. D. h. ein Telearbeitsplatz setzt voraus, dass es eine vertragliche Regelung gibt und dass eine Vereinbarung über die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen wurde.

Der Begriff „Mobiles Arbeiten“ ist hingegen umfassender und beschreibt Tätigkeiten, die nicht an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz oder einer Arbeitsstätte verrichtet werden. Die Beschäftigung kann an jedem beliebigen Ort erfolgen (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln oder auch in der Wohnung). Das Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, teilweise ihre Arbeitsleistung aus dem Privatbereich zu erbringen, z. B. unter Nutzung mobiler IT-Systeme wie Dienst-Laptops und Dienst-Handys.

II. Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice

1. Besonderheiten während der Corona-Pandemie

Obwohl die politischen Bestrebungen schon lange andauern, gibt es derzeit (noch) keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Arbeitnehmer brauchen grundsätzlich das Einverständnis des Arbeitgebers, wenn sie ihre Arbeit von zu Hause aus verrichten möchten. Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie, außer der Arbeitgeber kann seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht ausreichend nachkommen. Hält der Arbeitgeber also beispielsweise die empfohlenen Hygienestandards nicht ein oder kann der Mindestabstand nicht gewährleistet werden, kann ein eigenmächtiges Arbeiten im Homeoffice gerechtfertigt sein. Dies gilt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen und setzt voraus, dass andernfalls ein nachhaltiger Schaden eintritt. Diese Voraussetzung ist in den wenigsten Fällen gegeben.

Es wurde viel diskutiert über die Frage, ob Arbeitgeber auch einseitig die Arbeitnehmer anweisen können, die Arbeit im Homeoffice zu verrichten. Während der Corona-Krise ist dies nach überwiegender Meinung aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich.

2. Besonderheiten nach der Corona-Pandemie

Auch nach der Corona-Pandemie stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer einseitig aus der Homeoffice-Tätigkeit zurückgeholt werden können. Die Antwort lautet: Ja!

Soweit keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, können Arbeitgeber nach der Corona-Pandemie die Arbeitnehmer anweisen, die Tätigkeit wieder aus dem Büro zu erbringen. Die Arbeitnehmer haben, auch wenn sie während der Corona-Pandemie im Homeoffice tätig waren, keinen Anspruch auf Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Homeoffice. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.

3. Gesetzliche Entwicklungen

Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht eine Neuregelung der mobilen Arbeit vor. Danach sollte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen können, dass der Arbeitgeber regelmäßiger mobiler Arbeit zustimmt. Der Anspruch sollte sich auf mindestens 24 Tage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche erstrecken.

Aufgrund der Regelung im Koalitionsvertrag wurde der erste Entwurf zunächst gestoppt. Der redigierte Entwurf soll keinen konkreten Rechtsanspruch vorsehen und unnötige Konflikte im Betrieb vermeiden. Welche konkreten Rechtspositionen Einzug in das Gesetz finden, kann nicht vorhergesagt werden.

III. Arbeitsschutz und Arbeitszeiterfassung

Typische arbeitsrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice sind die Fragen, welche Regelungen bzgl. des Arbeitsschutzes und der Arbeitszeit gelten.

Der Arbeitsschutz knüpft an die generelle Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers an und ist im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.

Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes gelten auch im Homeoffice[1]. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber auch in diesen Konstellationen verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Welche Maßnahmen dies konkret sind, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, und die Arbeitnehmer müssen hierüber unterwiesen werden. Auch sind besondere Regelungen[2] in Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze zu beachten. Mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung ist der Arbeitgeber ebenfalls in der Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Hierbei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer tätig wird. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit. Es empfiehlt sich daher, eine vertragliche Regelung zu treffen, mit der feste Kernarbeitszeiten und Erreichbarkeitszeiten geregelt werden und Überstunden nur nach vorheriger Abstimmung erbracht werden dürfen.

IV. Datenschutz Homeoffice

Im Homeoffice müssen auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden: Das heißt, Arbeitgeber haben die Arbeitsplätze zu Hause technisch so einzurichten, dass die Datensicherheit gewährleistet ist.

1. Allgemeines und Grundfragen

Datenschutz meint hier insbesondere den technischen Datenschutz, also die Thematik, wie gedruckte und digitale Akten – Daten – vor der unautorisierten Einsicht Dritter zu schützen sind. Hierzu zählt, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer entsprechend anweisen müssen, welche Vorgaben zu Hause bzw. mobil einzuhalten sind. Arbeitgeber sollten entsprechende Schulungen durchführen und die Inhalte dokumentieren. Denn kommt es zu einem Datenschutzverstoß im Homeoffice, bleibt der Arbeitgeber im Außenverhältnis der Verantwortliche und haftet für Verstöße.

Aufgrund des Haftungsrisikos hat der Arbeitgeber ein zentrales Interesse daran, Arbeitnehmer verbindlich auf die Einhaltung von Regeln zu verpflichten und im Rahmen einer Schulung nachweislich zu schulen. Eine entsprechende Dokumentation ist wichtig. Denn somit kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er seinen Sorgfalts-, Aufklärungs- und Anweisungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern nachgekommen ist. Dies kann zu Haftungserleichterungen führen.

2. Einführen von verbindlichen Datenschutzregelungen im Homeoffice

Das Thema Datenschutz kann zum Problem werden, wenn das Homeoffice improvisiert am Küchentisch eingerichtet wurde. Denn dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass Arbeitnehmer einen abschließbaren Schrank oder Raum für die Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeiten nutzen können. Wenn Arbeitnehmer dann auch nicht über eine gesicherte Internetverbindung verfügen, steigen die Risiken für Arbeitgeber.

Daher ist es empfehlenswert, verbindliche Regelungen festzulegen. Eine Checkliste für die Inhalte einer Betriebsvereinbarung/Richtlinie könnten folgende Punkte – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sein: eine Regelung dazu,

  • dass ausschließlich sichere Internetverbindungen genutzt werden dürfen;
  • dass betriebliche IT-Systeme und -Geräte allein für betriebliche Zwecke genutzt werden sollten;
  • dass Arbeitnehmer keine dienstlichen E-Mails auf private E-Mail-Accounts weiterleiten dürfen;
  • dass Arbeitnehmer keine privaten Datenträger wie USB-Sticks, externe Festplatten oder Cloud-Anwendungen zur Speicherung von betrieblichen Daten nutzen dürfen;
  • dass Arbeitnehmer die Systeme stets auf dem aktuellen technischen Stand zu halten haben;
  • dass Arbeitnehmer zumindest über einen abschließbaren Schrank oder Raum verfügen, in dem dienstliche Unterlagen und Akten sowie die IT-Ausstattung sicher verwahrt werden können;
  • dass Familienangehörige keinen Zugriff auf dienstliche Akten, Handys sowie den PC haben dürfen;
  • dass Arbeitnehmer dienstliche Ausdrucke mit vertraulichen Informationen nach Bearbeitung ordnungsgemäß vernichten;
  • dass der dienstliche PC passwortgeschützt ist und dass beim Verlassen des Arbeitsplatzes Arbeitnehmer den PC ausnahmslos zu sperren haben;
  • dass Arbeitnehmer bei IT-Störungen oder verdächtigen Viren- bzw. Spam-E-Mails unverzüglich die unternehmenseigene IT-/EDV-Abteilung zu kontaktieren haben.

Weiterhin hat der Arbeitgeber eine sichere – dem Stand der Technik entsprechende – IT-Infrastruktur sowie besonders geschützte Zugänge zu virtuellen PCs zur Verfügung zu stellen. Abschließend sollten Unternehmen Wert darauf legen, dass private Endgeräte für die dienstliche Nutzung nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen zulässig sind.[3]

V. Fazit

Das Homeoffice kann mehr Problemfelder mit sich bringen, als man auf den ersten Blick glaubt. Arbeitgeber sollten dies bedenken und entsprechend vorsorgen.

Dr. Michaela Felisiak, Rechtsanwältin, LL.M.

[1] Soweit ein Telearbeitsplatz eingerichtet ist, gelten noch zusätzliche Regelungen.

[2] Anhang 6 zur Arbeitsstättenverordnung

[3] Bei dem Einsatz von privaten Endgeräten haben Unternehmen stets sicherzustellen, dass die Clients nur per Virtual Private Network (VPN) an das Firmennetz angebunden werden und dass Arbeitnehmer nur über sichere Serververbindungen, beispielsweise über eine Citrix-Umgebung, die dienstlichen Server ansteuern dürfen.

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