Aus der XING-Gruppe : Happy New Year – Leinen los für das Jahr 2022
Neues Jahr ahoi: volle Kraft voraus. Neue Gesetze, Vorschriften, Änderungen in den Abläufen – das Jahr 2022 ist da! Und es lässt uns nicht gleich verzweifeln, nein, die Hoffnung ist groß, dass die geplanten Änderungen auch Erleichterungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung mit sich bringen. Ist alles neu? Das alte Jahr tatsächlich vorbei?
Wie schön wäre es, wenn es wirklich so ist. Aber leider holt uns die Realität schnell auf den Boden der Tatsachen zurück. Natürlich gibt es wie jedes Jahr Neuerungen oder neue Gesetze, doch das alte Jahr ist so gesehen nicht vorbei. Wir müssen uns auch in diesem Jahr den Herausforderungen stellen, die uns schon im alten Jahr begleitet haben – Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeit usw.
Und natürlich sollen die geplanten Neuerungen Erleichterungen in unserer täglichen Arbeit bringen. Zum Beispiel rvBEA. Die Digitalisierung in der Rentenversicherung wurde ausgebaut und verspricht weniger Papier. Der Arbeitgeber soll Bescheinigungen bei dem Rentenversicherungsträger elektronisch anfordern können und ebenso sollen über dieses Verfahren Rückantworten des Arbeitgebers oder Anträge von diesem entgegengenommen werden.
Auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) – der Abruf des Arbeitgebers erfolgt ab dem 01.07.2022 – soll Erleichterungen bringen. Somit müssen die erkrankten Beschäftigten keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen.
Wie die Neuerungen unseren täglichen Ablauf beeinflussen werden, das müssen wir abwarten. In unserer XING-Gruppe ist jedenfalls erkennbar, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnung nie schläft. Ganz im Gegenteil, wir tauschen uns weiterhin auch zu bereits bekannten Themen aus.
Thema: Ungeimpft in Quarantäne
Fragestellung: Ein ungeimpfter Mitarbeiter hat das Corona-Virus bekommen, ist gesund in Quarantäne und kann nicht im Homeoffice arbeiten. Fällt der Mitarbeiter nun unter das Infektionsschutzgesetz oder nicht? Auch wenn er geimpft gewesen wäre, hätte er ja wahrscheinlich das Corona-Virus bekommen.
Antwort: Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, haben ab November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ob durch die Impfung die Quarantäne tatsächlich hätte vermieden werden können, kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber beurteilen. Nach den aktuellen Vorschriften besteht jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank ist; hätte er sich z. B. wegen Magen-Darm-Problemen krankschreiben lassen, bestünde Entgeltfortzahlungspflicht).
Vielmehr besteht aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne Anspruch auf Entschädigung, die der Arbeitgeber in Vorleistung erbringen muss. Allerdings nicht mehr bei Ungeimpften (es sei denn, es handelt sich um Beamte).
Siehe auch Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit: Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist zu beachten, dass für ungeimpfte Arbeitnehmer kein Entschädigungsanspruch greift.


Thema: Pfändung nach Austritt
Fragestellung: Eine Mitarbeiterin ist zum 30.11.21 ausgeschieden und erhält für diesen Monat im Dezember noch Entgelt aus einem gerichtlichen Vergleich. Am 02.12.21 hat der Fragestellende
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten. Die Drittschuldnererklärung war aber mit dem Vermerk „Austritt 30.11.21“ versehen. Muss nun trotz Austritt und Vermerk in der Drittschuldnererklärung der Gläubiger bedient werden, weil es noch Entgelt in 12.2021 gibt?
Antwort: Die Meinungen waren unterschiedlich bis hin zur Empfehlung einer Rechtsberatung. Der Fragestellende gab im Nachhinein ein Feedback, dass nach Rücksprache mit dem Gläubiger und dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht bedient wurde, da diese nach Austritt zugestellt wurde. Somit blieb die Pfändung erfolglos.
Thema: Nachzahlung Solidaritätszuschlag (Soli) Jahresausgleich
Fragestellung: Ein Abrechnungsdienstleister hat im Dezember den Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt. Bei einigen Mitarbeitern kam es daher zu einer Nachforderung des Solis, die den Mitarbeitern abgezogen wurde. Ist das richtig? Ist es nicht so, dass eine Erstattung zwar ausgezahlt wird, aber eine Nachforderung bei der Einkommensteuererklärung nachgefordert wird? Oder ist beides möglich?
Antwort: Ergibt sich ein „negativer Lohnsteuerjahresausgleich“, muss der Arbeitgeber diesen nicht durchführen. Die Nachforderung von zu wenig einbehaltener Steuer erfolgt dann durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Bezüglich des Solis kann es unter Umständen anders sein.
Der Lohnsteuerjahresausgleich stellt ein reines Erstattungsverfahren dar. Für den Solidaritätszuschlag ist ebenfalls ein Jahresausgleich vorzunehmen. Der Unterschiedsbetrag vom Arbeitgeber ist nachträglich nicht einzubehalten, wenn im Jahresausgleich der errechnete Solidaritätszuschlag höher ist als die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge.
Wenn aber die Summe der einbehaltenen Zuschlagsbeträge den im Jahresausgleich errechneten Solidaritätszuschlag übersteigt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zu erstatten.
Janette Rosenberg