Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Der Steuerberater empfiehlt : Studenten in der betrieblichen Abrechnungspraxis – duale Studiengänge

Studenten sind Personen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, um dort einen akademischen Grad zu erwerben oder ein Staatsexamen abzulegen. So weit, so gut. Um den Absolventen nicht nur die theoretischen Kenntnisse für einen späteren Beruf zu vermitteln, werden die Studiengänge oft mit praktischen Phasen in den Betrieben verzahnt. Darüber hinaus bemühen sich die Studenten darum, neben den Pflichtpraktika auch weitere praktische Erfahrungen zu sammeln. Denn je besser und umfangreicher die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sind, desto besser ist der Wettbewerbsvorteil, den die Absolventen bei späteren Bewerbungen gegenüber ihren Konkurrenten haben.

Lesezeit 2 Min.

Und so kommen die Studenten zu Ihnen in die Betriebe. Zu der möglichen Verzahnung von Studium und Betrieb gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Deshalb bildet die Frage, wie mit den Studenten in der Abrechnungspraxis umzugehen ist, immer wieder eine Herausforderung. Den „klassischen“ beschäftigten Studenten kennen Sie alle: Sofern der Student nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, ist er lediglich rentenversicherungs- und steuerpflichtig.

Wie aber verhält es sich in dualen Studiengängen?

Sie sind geprägt durch einen besonders hohen Anteil an Lernphasen in der betrieblichen Praxis. Vielfach sind die Phasen in Blöcke eingeteilt. Zwischen dem Studenten und dem Betrieb besteht häufig eine vertragliche Bindung, die im Rahmen eines Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrags festgehalten sein kann.

Studenten in der betrieblichen Abrechnungspraxis – duale Studiengänge-min
Studenten in der betrieblichen Abrechnungspraxis – duale Studiengänge-min

Dualer Studiengang = Berufsausbildungsverhältnis

Lange Zeit war umstritten, ob die Vergütung nun sozialversicherungsfrei zu behandeln ist oder doch versicherungspflichtig. Verschiedene Modelle wurden herangezogen, in denen der Student mal als Auszubildender und sozialversicherungspflichtig und mal als Praktikant bzw. Stipendiat und damit weder als abhängig Beschäftigter noch als Auszubildender eingestuft wurde. Seit dem 01.01.2012 ist das allerdings durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (und anderer Gesetze) einheitlich geregelt worden. Die Teilnehmer an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig abzurechnen. Die Vergütung ist ebenfalls steuerpflichtig.

Erstattung der Studiengebühren:

Die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium ist Teil der Pflichten, die den Studenten aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Ausbildungsbetrieb obliegen. Die Übernahme der Studiengebühren liegt daher im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Entgelt bei den Studenten. Dies gilt auch, wenn nicht der Arbeitgeber der Hochschule die Studiengebühren schuldet, sondern der Student.

Auf die vertragliche Regelung kommt es an

In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber allerdings arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichten. Im Gegenzug muss der Student sich zur Rückzahlung verpflichten, wenn er auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach erlangtem Studienabschluss den Betrieb verlässt.

Studenten in der betrieblichen Abrechnungspraxis – duale Studiengänge 2-min
Studenten in der betrieblichen Abrechnungspraxis – duale Studiengänge 2-min

Wichtig zu wissen:

Eine Berücksichtigung der Minijob-Regel, aber auch der Gleitzone und der 20-Stunden-Grenze ist damit ausgeschlossen!

Durch die Gleichstellung der Teilnehmer aus dualen Studiengängen mit den Auszubildenden ist allerdings die Vergütung von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen. Denn die Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten nicht den Mindestlohn. Ihre Vergütung wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.

Sabine Boldt, Steuerfachangestellte, Leitung Personalwesen, DIERKES PARTNER

Diesen Beitrag teilen: