Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 1/2024)
Digitale Entsendebescheinigung für Abkommensstaaten verschoben
Der Antrag für eine Entsendebescheinigung für EU- und EWRStaaten sowie die Schweiz und Großbritannien ist schon seit einiger Zeit im elektronischen Verfahren zu stellen. Auch die Rückmeldung erfolgt auf diesem Weg. Eigentlich sollte zum Januar 2024 auch das Antragsverfahren für Entsendebescheinigungen im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen digitalisiert und an das A1-Verfahren angepasst werden. Das wurde allerdings in letzter Minute auf 2025 verschoben.
Offenbar war die Umsetzung doch zu komplex und die Vorbereitungszeit sowohl auf Seiten der Softwareanbieter als auch bei den Krankenkassen und anderen Ausstellern zu kurz. Denn anders als bei den EU-Staaten sind für jedes Abkommen unterschiedliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Insbesondere unterscheiden sich die maximal zulässige Entsendedauer und die Frage, ab wann das Recht des Beschäftigungsstaates anzuwenden ist. Zudem sind von den einzelnen Abkommen nicht immer alle Sozialversicherungszweige erfasst, was ggf. die zusätzliche Anwendung der Ausstrahlung als rein deutschem Recht notwendig macht.
Jahresentgeltmeldung für 2023
Eigentlich ein Routinevorgang, aber es wird immer wieder gern einmal vergessen oder führt zu Fragen – die Abgabe der Jahresentgeltmeldung, kurz Jahresmeldung. Diese ist grundsätzlich bis spätestens 15.02. des Folgejahres an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. In der Regel ist das die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten, bei Minijobbern die Minijobzentrale.
Eine Jahresmeldung entfällt, wenn zum Jahreswechsel eine Abmeldung oder eine Ummeldung (An- und Abmeldung) erfolgt, beispielsweise wegen eines Beitragsgruppenwechsels. Sie ist auch nicht vorzunehmen, wenn im Vorjahr eine Unterbrechungsmeldung erstellt wurde, zum Beispiel wegen Krankengeldbezugs, und seitdem kein beitragspflichtiges Entgelt mehr angefallen ist. Für Minijobs, die wegen ihrer Kurzfristigkeit (drei Monate oder 70 Arbeitstage) versicherungsfrei sind, ist keine Jahresmeldung vorgesehen, für die Minijobs, die wegen des geringfügigen Entgelts (2023 bis 520 Euro) versicherungsfrei sind, aber schon. Das gilt auch dann, wenn sich die Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.
Jahresmeldung zur Unfallversicherung
Neben der „normalen“ Jahresmeldung für die Rentenversicherung muss der Arbeitgeber auch eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) abgeben. Diese muss der Arbeitgeber für jeden in einem Kalenderjahr beschäftigten und in der Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmer abgeben. Die UV-Jahresmeldung wird für die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger genutzt.
Sie ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres abzugeben und enthält folgende Angaben:
- Abgabegrund (92)
- Meldezeitraum (01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres)
- Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers
- Unternehmensnummer des Beschäftigungsbetriebs
- Gefahrtarifstelle
Vor der Abgabe ist ein elektronischer Abgleich mit der bei der Unfallversicherung bestehenden Stammdatendatei durchzuführen. So werden die korrekten Unternehmensnummern und Gefahrtarifstellen übernommen.
Auch für die UV-Jahresmeldung ist das elektronische Verfahren vorgeschrieben. Die Übermittlung erfolgt also entweder aus dem dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm heraus oder über das SV-Meldeportal.
Arbeitsunfall digital melden
Nicht nur bei den Beiträgen wird es immer digitaler, auch die Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls kann jetzt online vorgenommen werden. Zudem werden für die Online-Meldung zusätzliche Angaben erhoben. So sind künftig als Geschlecht auch die Angaben „divers“ und „keine Angabe“ zulässig.
Die Online-Meldung kann über die digitalen Formulare im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers abgegeben werden.
Ab 2027 ist der digitale Datenaustausch für die Meldungen verbindlich. Dann gibt es noch zusätzliche Erweiterungen in den Meldedaten. So muss dann angegeben werden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt und ob ein Gewaltereignis vorliegt.

Telefonische Krankschreibung ist wieder da!
Bundestag und Bundesrat hatten bereits zugestimmt. Die Bundesregierung hatte den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, eine neue Richtlinie für die telefonische Krankschreibung zu entwickeln. Diese ist seit 07.12.2023 in Kraft und damit die telefonische Krankschreibung wieder möglich.
Sofern keine Videosprechstunde durchführbar ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. Die Entscheidung trifft immer die Ärztin bzw. der Arzt.
Neue Formel für Übergangsbereich
Die Änderung der Minijobgrenze hat auch Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich. Die Anhebung des Grenzwertes von 520 Euro auf 538 Euro führt automatisch zu einer Modifikation der Umrechnungsformel vom tatsächlichen auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
Außerdem ändert sich der für die Umrechnung maßgebende Faktor „F“. Durch die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung beträgt der Faktor für 2024 nun 0,6846.
Übergangsregelung Minijob ausgelaufen
Durch die Erhöhung des Grenzwertes im Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro wären eine Reihe von Beschäftigten mit einem monatlichen Entgelt in diesem Entgeltbereich plötzlich wieder zu Minijobbern und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geworden. Deshalb gab es eine Übergangsregelung, nach der diese Personen zunächst weiterhin versicherungspflichtig blieben. Die Übergangsregelung war aber von vornherein bis Ende 2023 befristet. Sofern solche Mitarbeitenden beschäftigt werden, tritt für sie ab 01.01.2024 Versicherungsfreiheit als Minijobbende ein. Dann sind die erforderlichen Ummeldungen (Abmeldung bei der Krankenkasse und Neuanmeldung bei der Minijobzentrale) vorzunehmen.
Jürgen Heidenreich