Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

BVK Zusatzversorgung (Bayerische Versorgungskammer) : Keine höheren Kosten für die Mitglieder der BVK

In der LOHN+GEHALT, Ausgabe 8/2023 haben wir Sie ausführlich über den zeitlich befristeten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,24 Prozent sowie die Auswirkungen auf das Meldewesen ab dem 01.01.2024 informiert.

Lesezeit 3 Min.

Kurzes Update – keine höheren Kosten für die Mitglieder der BVK Zusatzversorgung

Damit die beschriebene Stabilisierungsmaßnahme der freiwilligen Versicherung (Abrechnungsverband III) die Mitglieder der BVK Zusatzversorgung nicht zusätzlich belastet, wurden sowohl der Zusatzbeitragssatz (Abrechnungsverband I) als auch der Pflichtbeitragssatz (Abrechnungsverband II) im gleichen Umfang abgesenkt.

Somit ergeben sich folgende – wie bisher auch – allein vom Arbeitgeber zu zahlende Finanzierungsbeiträge (zu berechnen jeweils aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt) für die Jahre 2024 und 2025:

Abrechnungsverband I:

  • Erhebung zusätzlicher Beitrag von 0,24 Prozent
  • Zusatzbeitragssatz 3,76 Prozent
  • Umlagesatz bleibt unverändert bei 3,75 Prozent

Abrechnungsverband II:

  • Erhebung zusätzlicher Beitrag von 0,24 Prozent
  • Pflichtbeitragssatz 4,56 Prozent

Ab dem 01.01.2026 entfällt der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,24 Prozent bei gleichzeitiger Erhöhung des Zusatz- und des Pflichtbeitrags um denselben Prozentsatz.

Zusätzlicher Beitrag – steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Der zusätzliche Beitrag ist laut dem BVK-Rundschreiben Nr. 1 vom März 2022 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerbar. Nicht steuerbar bedeutet, dass es sich um Einnahmen handelt, die nicht unter die Einkunftsarten des EStG fallen und deshalb nicht besteuert werden.

Der zusätzliche Beitrag stellt auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist deshalb beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 Sozialversicherungsentgeltverordnung i.V. m. dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 21.11.2018, Randnummer 9).

Blick durch die Lupe

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG:

„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen […]“

Frank Müller, Betriebswirt (VWA), Beratung/Training Entgeltabrechnung, www.frag-den-mueller.de

Gestapeltes Geld

Nach Auskunft der BVK kein Widerspruch – zusätzlicher Beitrag nicht steuerbar

Zitat: „Wegen unseres zukünftigen zusätzlichen Beitrags zur Stärkung unseres Alttarifes 2002 in der freiwilligen Versicherung (auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b EStG) können wir Ihnen nun Folgendes mitteilen:

  1. Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse:

Ausweislich des Referentenentwurfs vom 26.8.2014 (S. 39) zum Zollkodexanpassungsgesetz sollen nach dieser Regelung Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach §§ 52c und 114 VAG (a. F.) nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des Arbeitnehmers führen. In der Begründung wird ferner ausgeführt, dass eine gestiegene Lebenserwartung bzw. eine Finanzmarktkrise unvorhergesehene Ereignisse i. S. d. Buchst. b) darstellen. Die zusätzlichen Beiträge fallen damit vorliegend unter den Buchst. b).

2. Sonderzahlungen dürfen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen

Die zusätzlichen Beiträge führen auch nicht zu einer Absenkung der laufenden Beiträge. Hintergrund dieser einschränkenden Regelung war der Wunsch des Gesetzgebers, Steuersparmodelle zu verhindern. So hatten Arbeitgeber in der Vergangenheit aus der aus unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne Mittel entnommen und zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwendet. Es wurden demnach steuerpflichtige Beiträge herabgesetzt und durch steuerfreie Solva-Beiträge ersetzt.

Anders verhält es sich im Fall der zusätzlichen Beiträge im Abrechnungsverband III (freiwillige Versicherung) – dort wird der Beitrag nicht herabgesetzt, sondern tatsächlich erhöht. Der zusätzliche Beitrag dient auch tatsächlich der notwendigen, zusätzlichen Sicherung der freiwilligen Versicherung.

Unbeachtlich für diese Wertung bleibt die gleichzeitige Absenkung der Zusatzbzw. Pflichtbeiträge in den Abrechnungsverbänden I und II der Pflichtversicherung.

Die Absenkung der Beiträge stellt ein geschäftspolitisches Entgegenkommen der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern dar, führt hingegen nicht zu einer Verschiebung von Mitteln. Die Abrechnungsverbände sind schon aufgrund der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Trennung gesondert voneinander zu betrachten, sodass jede Entscheidung über die Finanzierungssätze gesondert zu bewerten ist. Es handelt sich daher bei den jeweiligen Beschlüssen (Absenkung Beiträge AV I und AV II und Zusätzlicher Beitrag AV III) um jeweils getrennt zu bewertende Entscheidungen der Kasse. Es liegt in ihrem Ermessen, im gewissen Umfang die Finanzierungssätze der Abrechnungsverbände anzupassen. Die Sonderzahlung im AV III bedingt nicht die Absenkungen der Beiträge im AV I und AV II bzw. es fehlt an der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b EStG genannten Konnexität zwischen Absenkung und Sonderzahlung. Eine solche könnte nur durch zwei zusammenhängende Entscheidungen innerhalb eines Abrechnungsverbandes entstehen.“

Diesen Beitrag teilen: