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Die Experten antworten

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Lesezeit 3 Min.

Rückwirkende Wiedereinstellung

Frage: Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2016 entlassen. Laut Gerichtsurteil im Jahr 2018 müssen wir die Kündigung zurücknehmen, den Arbeitnehmer rückwirkend wieder einstellen und die Vergütung seit November 2016 zahlen. Wir haben das wie folgt umgesetzt:

2016: Verbeitragung und Versteuerung im Jahr 2018 nach dem Zuflussprinzip. D. h. die Monate November und Dezember 2016 wurden zusammen mit der 2018 stattfindenden Zahlung versteuert und verbeitragt – keine Zuordnung zu den einzelnen Monaten.

2017: Da der Arbeitnehmer für 2017 noch keine Steuerbescheinigung bekommen hatte, wurde für 2017 das Entstehungsprinzip angewandt (Gegenstand des Urteils). Die Zuordnung erfolgte steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu den einzelnen Monaten.

Müssen wir für das Jahr 2017 eine separate Lohnsteuerbescheinigung erstellen?

Antwort: Im Steuerrecht gilt immer das Zuflussprinzip, es gibt im Lohnsteuerrecht kein Entstehungsprinzip. Da die Nachzahlungen sowohl für 2016 als auch für 2017 erst 2018 geflossen sind, müssen diese Beträge 2018 versteuert und insgesamt auf der Lohnsteuerbescheinigung 2018 angegeben werden. Man kann nicht die Werte für 2016 in die Lohnsteuerbescheinigung 2018 aufnehmen, die für 2017 aber auf einer Lohnsteuerbescheinigung für 2017. Dass 2017 nichts versteuert wurde, die 2017er Lohnsteuerbescheinigung leer ist, ändert daran nichts, sie bleibt leer. Es gibt im Lohnsteuerverfahren kein Wahlrecht, bisher „leere“ Veranlagungszeiträume im Rückwärtsgang zu füllen. Weil die Nachzahlungen im Jahr 2018 für 2016 und 2017 erfolgten, kann dafür die Fünftelungsregelung (Bezug für mehrere Kalenderjahre) angewendet werden.

Anmerkung: Da die SV-Beiträge zwar im Entstehungsjahr per Rückrechnung berechnet wurden, aber erst im Jahr 2018 einbehalten und bezahlt wurden, gehören auch diese Beträge in die Lohnsteuerbescheinigung 2018. So passen dann höherer Bruttolohn und höhere SV-Beiträge zusammen.

Gruppenvertrag nach § 40b EStG

Frage: Wir haben einen Gruppenvertrag nach § 40b EStG. Es wird ein neuer Arbeitnehmer eingestellt. Kann dieser neue Arbeitnehmer noch in den alten Gruppenvertrag aufgenommen werden?

Antwort: Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sagen, dass ein Arbeitnehmer einen vorhandenen Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann (Recht auf Portabilität), dass aber der neue Arbeitgeber bestimmen kann, ob der Vertrag einzeln übernommen oder in einen vorhandenen Gruppenvertrag übertragen wird. Für den letztgenannten Fall gibt es das Übertragungsabkommen zwischen den Versicherungen. Allerdings kann in einen Gruppenvertrag für Verträge nach § 40b EStG a. F. nur ein Einzelvertrag gemäß § 40b EStG a. F. übertragen werden. Die Pauschalversteuerung erfolgt im Rahmen eines Gruppenvertrages für die jeweiligen Beiträge der einzelnen, in diesem Gruppenvertrag versicherten Arbeitnehmer. Der Gruppenvertrag führt i. d. R. nur dazu, dass der Beitrag günstiger ist oder die Leistungen besser sind und dass im Rahmen des § 40b EStG a. F. die Durchschnittsberechnung angewendet werden kann. Für die Durchschnittsberechnung ist jeder einzelne Vertrag bezüglich der Obergrenze von 2.148 Euro zu prüfen. Seit 01.01.2018 muss also jeder neu eintretende Arbeitnehmer, der einen Vertrag nach § 40b EStG a. F. mitbringt, zusätzlich eine Bestätigung vorlegen, dass für ihn vor 2018 schon einmal § 40b EStG a. F. angewendet wurde. Nach Vorlage dieser Unterlagen kann der neue Arbeitgeber den Vertrag als Einzelvertrag nach § 40b EStG a. F. weiterführen oder ggf. in einen Gruppenvertrag gemäß § 40b EStG a. F. übertragen.

ELStAM-Verfahren

Frage: Ein Arbeitnehmer, der ganz normal im ELStAM-Verfahren ist, legt uns eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug vor. Dürfen/müssen wir jetzt die ELStAM-Daten manuell übersteuern?

Antwort: Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird von der Finanzverwaltung nur ausgestellt, wenn kein gültiger ELStAM-Datensatz vorhanden ist. Eine manuelle Eingabe der Steuerdaten auf Basis der Papierbescheinigung wäre nur zulässig, wenn zuvor der ELStAM-Datensatz gesperrt wurde. In diesem Fall wären die Daten auf der Papierbescheinigung maßgeblich. Bei Vorliegen einer Papierbescheinigung und nicht gesperrtem ELStAM-Datensatz müsste sich der Arbeitnehmer beim Finanzamt melden und den Fall klären lassen. Bis zur Klärung sollte der Arbeitgeber weiterhin die ihm übermittelten ELStAM-Daten verwenden.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Frage: Bei einem Arbeitnehmer sind sowohl der Höchstbetrag nach § 40b EStG a. F. als auch 8 Prozent des § 3 Nr. 63 EStG bereits ausgeschöpft. Die zusätzliche Arbeitgeberzahlung von 15 Prozent ist in diesem Fall dann individuell steuer- und sv-pflichtig. Stellt dieser Arbeitgeber-Zuschuss steuerrechtlich einen sonstigen Bezug und sv-rechtlich eine Einmalzuwendung dar? Muss ggf. bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze aufgefüllt werden?

Antwort: Wenn die Entgeltumwandlung nur einmal jährlich durchgeführt wird und deshalb der Arbeitgeberzuschuss wegen gesparter SV auch nur einmal jährlich gezahlt wird, handelt es sich um einen steuerlichen sonstigen Bezug bzw. eine sv-rechtliche Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung ist im Rahmen der SV-Luft (anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze abzüglich bereits verbeitragter Entgelte) zu verbeitragen. Wird die Entgeltumwandlung i. d. R. monatlich durchgeführt und deshalb der Arbeitgeberzuschuss wegen gesparter SV auch i. d. R. monatlich gezahlt, handelt es sich um einen steuerlichen und sv-rechtlichen laufenden Bezug.

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